Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 905 
Kreisausschusses!) aus den einzelnen Gemeinden, mit Rücksicht auf deren Größe, 
mehrere Abgeordnete gesendet. 
Die Abgeordneten werden vom Gemeinderathe einer jeden Gemeinde aus seiner 
Mitte gewählt. Sie bleiben so lange Mitglieder der Bürgermeisterei-Bersammlung, 
als sie Mitglieder des Gemeinderaths find. Ein Gemeindeverordneter, welcher in den 
Gemeinderath wieder gewählt ist (§. 49), wird jedoch dadurch noch nicht wieder 
Mitglied der Bürgermeisterei-Bersammlung. 
Die Beigeordneten werden zu den Berathungen der Bürgermeisterei-Versammlung 
eingeladen, haben jedoch in derselben kein Stimmrecht. 
Die Bürgermeisterei-Versammlung beschliesst: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche betreffend den Besitz oder Verlust des 
Stimmrechts in der Bürgermeisterei-Versammlung, 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgermeisterei-Versammlung. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt. 
s. 111. Die Vorschriften wegen der Rechte und Berhältnisse des Gemeinderaths 
und wegen der Befugnisse und Geschäftsverhältnisse des Bürgermeisters und des Ge- 
meinderaths und der Aufszichtsbehörden (Tit. 11I, Abschnitt 4, Abtheilung 1 und 3) 
finden auf die Bürgermeisterei-Versammlung und auf die Behandlung der Kommunal= 
Angelegenheiten der Bürgermeisterei gleichmäßige Anwendung. 
s. 112. Den Borsitz in der Bürgermeisterei-Bersammlung führt der Bürger- 
meister und bei dessen Berhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem 
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der 
Stellvertreter verhindert, so hat der älteste Gemeindevorsteher den Vorsitz zu Über- 
nehmen. 
Die Beschlussfähigkeit der Bürgermeisterei-Versammlung tritt ein, wenn 
mehr als die Halfte der Mitglieder gegenwärtig ist?). 
Um die zur Beschlußfähigkeit der Bersammlung erforderliche Anzahl von Mit- 
gliedern zu ergänzen, werden nöthigenfalls andere Mitglieder derjenigen Gemeinderäthe 
einberufen, deren Mitglieder fehlen. Die Reihenfolge bestimmt sich hierbei nach der 
Stimmenmehrheit, welche die Mitglieder bei der Wahl erhalten haben. 
8. 113. Das Berhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden zu den gemein- 
schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch den 
Kreisausschuss") nach VBernehmung der Bürgermeisterei-Bersammlung festgesetzt. 
Wenn die Abgeordneten einzelner Gemeinden diese durch die Erklärung der Bürger- 
meisterei-Bersammlung für benachtheiligt halten, so steht ihnen frei, ihren besonderen 
Amrag dem Kreisausschusse mit vorzulegen. Die Beiträge, welche von den Ge- 
meinden zu leisten sind. sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die 
Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden. 
Die Vertheilung auf die Gemeinden geschieht, wenn nicht besondere Verhältnisse ein 
Anderes nothwendig machen, z. B. wenn die Gemeinden ein ungleiches Interesse bei 
einer Ausgabe haben, nach Maßgabe der Staatssteuern (§8. 23, 87, 98). 
Von der Auflösung einer Bürgermeisterei-Bertretung. 
Art. 28. Ges. 15. Mai 1856. Durch Königliche Verordnung kann auf 
Antrag des Staatsministeriums eine Bürgermeisterei-Versammlung aufgelöst 
werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen, welche binnen sechs 
Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen muss. Derselben unterliegen 
nur die gewählten Mitglieder. Bis zur Einführung der neu gewählten 
Mitglieder beschliesst an Stelle der Bürgermeisterei-Versammlung der Kreis- 
ausschuss). 
1) Zust. Ges. §. 32, 1. 
:) Zust. Ges. §§. 27 Abs. 1, 28 Abfs. 2. 
3) Art. 16 Ges. 15. Mai 1856. 
) Zust. Ges. S. 31 Abs. 1. 
2) Zust. Ges. §. 33,.
	        
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