Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 905
Kreisausschusses!) aus den einzelnen Gemeinden, mit Rücksicht auf deren Größe,
mehrere Abgeordnete gesendet.
Die Abgeordneten werden vom Gemeinderathe einer jeden Gemeinde aus seiner
Mitte gewählt. Sie bleiben so lange Mitglieder der Bürgermeisterei-Bersammlung,
als sie Mitglieder des Gemeinderaths find. Ein Gemeindeverordneter, welcher in den
Gemeinderath wieder gewählt ist (§. 49), wird jedoch dadurch noch nicht wieder
Mitglied der Bürgermeisterei-Bersammlung.
Die Beigeordneten werden zu den Berathungen der Bürgermeisterei-Versammlung
eingeladen, haben jedoch in derselben kein Stimmrecht.
Die Bürgermeisterei-Versammlung beschliesst:
1. auf Beschwerden und Einsprüche betreffend den Besitz oder Verlust des
Stimmrechts in der Bürgermeisterei-Versammlung,
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgermeisterei-Versammlung.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt.
s. 111. Die Vorschriften wegen der Rechte und Berhältnisse des Gemeinderaths
und wegen der Befugnisse und Geschäftsverhältnisse des Bürgermeisters und des Ge-
meinderaths und der Aufszichtsbehörden (Tit. 11I, Abschnitt 4, Abtheilung 1 und 3)
finden auf die Bürgermeisterei-Versammlung und auf die Behandlung der Kommunal=
Angelegenheiten der Bürgermeisterei gleichmäßige Anwendung.
s. 112. Den Borsitz in der Bürgermeisterei-Bersammlung führt der Bürger-
meister und bei dessen Berhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der
Stellvertreter verhindert, so hat der älteste Gemeindevorsteher den Vorsitz zu Über-
nehmen.
Die Beschlussfähigkeit der Bürgermeisterei-Versammlung tritt ein, wenn
mehr als die Halfte der Mitglieder gegenwärtig ist?).
Um die zur Beschlußfähigkeit der Bersammlung erforderliche Anzahl von Mit-
gliedern zu ergänzen, werden nöthigenfalls andere Mitglieder derjenigen Gemeinderäthe
einberufen, deren Mitglieder fehlen. Die Reihenfolge bestimmt sich hierbei nach der
Stimmenmehrheit, welche die Mitglieder bei der Wahl erhalten haben.
8. 113. Das Berhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden zu den gemein-
schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch den
Kreisausschuss") nach VBernehmung der Bürgermeisterei-Bersammlung festgesetzt.
Wenn die Abgeordneten einzelner Gemeinden diese durch die Erklärung der Bürger-
meisterei-Bersammlung für benachtheiligt halten, so steht ihnen frei, ihren besonderen
Amrag dem Kreisausschusse mit vorzulegen. Die Beiträge, welche von den Ge-
meinden zu leisten sind. sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die
Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen vertheilt werden.
Die Vertheilung auf die Gemeinden geschieht, wenn nicht besondere Verhältnisse ein
Anderes nothwendig machen, z. B. wenn die Gemeinden ein ungleiches Interesse bei
einer Ausgabe haben, nach Maßgabe der Staatssteuern (§8. 23, 87, 98).
Von der Auflösung einer Bürgermeisterei-Bertretung.
Art. 28. Ges. 15. Mai 1856. Durch Königliche Verordnung kann auf
Antrag des Staatsministeriums eine Bürgermeisterei-Versammlung aufgelöst
werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen, welche binnen sechs
Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen muss. Derselben unterliegen
nur die gewählten Mitglieder. Bis zur Einführung der neu gewählten
Mitglieder beschliesst an Stelle der Bürgermeisterei-Versammlung der Kreis-
ausschuss).
1) Zust. Ges. §. 32, 1.
:) Zust. Ges. §§. 27 Abs. 1, 28 Abfs. 2.
3) Art. 16 Ges. 15. Mai 1856.
) Zust. Ges. S. 31 Abs. 1.
2) Zust. Ges. §. 33,.