Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

906 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Vierter Titel. Von der Oberäufsicht über die Gemeinde- 
verwaltung. 
. 114. Die Oberaufsicht des Staats über die Rorgermeistereien wird, 
unbeschadet der Vorschriften der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz und der. 
in den Gesetzen geordueten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirke 
ausschusses in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreis-. 
ausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten 
geübt 1. 
i Behörden sind berechtigt und verpflichtet; 
a) sich darüber, ob in jeder Bürgermeisterei und in jeder Gemeinde die Ber- 
waltung nach den Gesetzen überhaupt und nach dem gegenwärtigen Gesetze insbesondere 
eingerichtet sei, Ueberzeugung zu verschaffen, zu diesem Zwecke auch die Etats und 
Rechnungen einzufordern und die dabei wahrgenommenen Mängel zu rügen; 
b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen. 
Gange bleibe um alle Störungen beseitigt werden; « 
d) die Bürgermeistereien und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten anzu- 
halten, und — 
e) in den Fällen zu entscheiden, welche in der . gegenwärtigen Ordnung dahin 
gewiesen sind. 
§. 115 (ist durch Zust. Vel- g. 24 Absf. 1 als beseitige * 
§. 116 (durch die St. O. 1. Mai 1856 bezw. Zust. Gel. ß. 7, gegenstandslos 
geworden). 
s 117. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den Angelegenheiten 
der Gemeinden und Bürgermeistereien sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen ). Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges in den dazu 
geeigneten Fällen wird durch die gegenwärtige Ordnung an den bestehenden Gesetzen 
nichts geändert. 
5. 118. Die Verhältrisse der vormals unwmwittelbaren deutschen Reichs- 
stände in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung 
nach Massgabe der Verordhung vofn 12. November 1855 vorbehalten?). 
8. 18 Die bestehende Organisation der Armenverwaltung wird durch dieses 
e 1n# aufgehoben ). 
9 Ges. 15. Mai 1856. Das gegenwäftige Gesetz tritt für die im Ein- 
gang k Gemeinden Sogleich Bach seiner Verkündigung in Kraft und 
gleichzeitig an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom I1. März 1850, wo diese 
bereits eingeführt worden. 
Art. 30 Ges. 15. Mai 1850. Die auf Grund der letzteren gewshlten W 
ernannten Bürgermeister, Beigeordreten, Gemeindevorsteher und Beistände, 80“ 
wie alle anderen besoldeten und unbeseldeten Gemeindebeamten bleiben bis 
zum Ablauf der Periode, für welche sie berufen worden eind, in ibren Stellen, 
Sofern diese überhaupft nach der Gemeinde-Ordaung vom 23. Joli 1845 bestehen 
bleiben, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen 
Besoldungen und Pensionsansprüche auch dann, wenn sie- nach Ablauf ihrer 
Wahlperiode nicht wieder bestellt werden. 
Acch die gegenwärtigen, und die durch Ersatzwahlen eintretenden Mit- 
glieder der Gemeindevertretungen bleiben als Gemeinderäthe beriehungsweise 
Bürgermeisterei-Versammlungen einstweilen in Funktion. Wem später nach 
der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 eine Erneserungswahl eintreten würde, 
so erfolgt die Erneuerung in der Art, dass von den bieherigen Mitgliedern die 
Hälfte der Normalzahl zurückbleibt. 
Die Ausscheidenden bestimmt bei dieser ersten Erneuerung ohne Rücksicbt 
auf die Wahlzeit das Loos. 
Bei Gemeinden, in welchen nach §. 45 der Gemeinde-Ordnung vom 
1) Zust. Ges. §. 2 
2) Zust. Ges. 5 Abs. 2. 
3) Art. 3 — 15. Mai 1856. Lergl. Aum. 4 zu §s. 5 oben E. 883 
4) S8. 2 ff. Ges. 8. März 1871 (G. S. S. 130). 
 
	        
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