Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 909 
ergiebt, und alsdann nur mit Genebmigung des Königs, nach Vernehmung der Be- 
theiligten und nach Anhörung des Kreisausschusses stattfinden. 
Zur Bildung eines selbständigen Gemeindebezirkes aus solchen Trennstücken ist in 
allen Fällen die Genehmigung des Königs nach vorgängiger Vernehmung der Be- 
theiligten und des Kreisausschusses einzuholen #). " 
65. 7. Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirkes, be 
ziehungsweise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden 
und den Gemeinden gleichgestellten Gütern erfolgt durch den Minister des Innern 
im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der 
Betheiligten und des Kreistages?). 
§. 8. Von den Beschlüssen des Kreisansschusses in den Fällen der s§§. 3 und 
6 ist den Betheiligten ver Einholung der Königlichen Genehmigung Mittheilung zu 
machen. 
§. 9. Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde--, Guts- 
oder Amtsbezirken (§§. 3, 6 und 7) eine Auseinandersetzung als nöthig sich ergiebt, 
beschliesst darüber der Kreisausschuss vorbehaltlich der den Betheiligten gegen 
einander zustehenden Klage. welche innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis- 
ausschusse anzubringen ist 3). Privamechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen 
Veränderungen niemals gestört werden. 
§. 10. Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks 
oder eines neuen Amtsbezirks, so wis jede Veränderung in den Gemeinde--, Guts- 
oder Amtsbezirken ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen!?. 
§. 11. Veränderungen in den Gemeinde= und Gutsbezirken, welche bei Ge- 
legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestimmungen der 
§§. 6 und 9 nichts). 
§. 12. In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf 
das Gemeindewesen bezüglichen Augelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige 
Gemeinde-Orduung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen aber für die 
ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben, durch Beschluß des 
Provinzial--Landtages, mit Genehmigung des Königs, statutarische Anordnungen ge- 
troffen werden. 
Dieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung nicht wider- 
sprechen. 
§. 13. Jede Gemeinde und jedes Amnt ist befugt, durch Beschluß der Gemeinde- 
oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Kreisausschusses") statutarische 
Anordunngen zu treffen: 
1. wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde- 
Ordnung auf das Gemeinde= oder Amtsstatut verweist (58. 15, 24, 25, 26, 
27, 28, 58 und 75 Nr. 3); und 
2. wegen eigenthümlicher Berhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder 
des Amts. 
Diese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht wtdersprechen. 
Hinsichtlich der vorstehend umer 1 erwähnten Gegenstände hat bis dahin, daß 
darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Kreisausschuss nach 
Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erforderlichen Festsetzungen 
zu treffen. 
§. 14. Mitglieder der Gemeinde sind: 
1. alle nach §. 2 zur Gemeinde gehörende selbständige Einwohner, und 
2. alle diejenigen, welche im Gemeinde-Bezirke mit einem Wohnhause an- 
gesessen find. 
1) Zust. Ges. §. 25 Abs. 1 und 8. 
2) Westf. Kr. O. S. 22. 
2) Zust. Ges. §. 25 Abf. 4. 
) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
6) Zust. Ges. §. 26: Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der länd- 
lichen Gemeinde- und Gutebezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als 
Gemeinde oder nnes Gurs als Grtsbezirk unterliegen der Eutscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
6) Zust. Ges. §. 31 Abf. 1.
	        
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