Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 909
ergiebt, und alsdann nur mit Genebmigung des Königs, nach Vernehmung der Be-
theiligten und nach Anhörung des Kreisausschusses stattfinden.
Zur Bildung eines selbständigen Gemeindebezirkes aus solchen Trennstücken ist in
allen Fällen die Genehmigung des Königs nach vorgängiger Vernehmung der Be-
theiligten und des Kreisausschusses einzuholen #). "
65. 7. Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirkes, be
ziehungsweise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden
und den Gemeinden gleichgestellten Gütern erfolgt durch den Minister des Innern
im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der
Betheiligten und des Kreistages?).
§. 8. Von den Beschlüssen des Kreisansschusses in den Fällen der s§§. 3 und
6 ist den Betheiligten ver Einholung der Königlichen Genehmigung Mittheilung zu
machen.
§. 9. Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde--, Guts-
oder Amtsbezirken (§§. 3, 6 und 7) eine Auseinandersetzung als nöthig sich ergiebt,
beschliesst darüber der Kreisausschuss vorbehaltlich der den Betheiligten gegen
einander zustehenden Klage. welche innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis-
ausschusse anzubringen ist 3). Privamechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen
Veränderungen niemals gestört werden.
§. 10. Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks
oder eines neuen Amtsbezirks, so wis jede Veränderung in den Gemeinde--, Guts-
oder Amtsbezirken ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen!?.
§. 11. Veränderungen in den Gemeinde= und Gutsbezirken, welche bei Ge-
legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestimmungen der
§§. 6 und 9 nichts).
§. 12. In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf
das Gemeindewesen bezüglichen Augelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige
Gemeinde-Orduung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen aber für die
ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben, durch Beschluß des
Provinzial--Landtages, mit Genehmigung des Königs, statutarische Anordnungen ge-
troffen werden.
Dieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung nicht wider-
sprechen.
§. 13. Jede Gemeinde und jedes Amnt ist befugt, durch Beschluß der Gemeinde-
oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Kreisausschusses") statutarische
Anordunngen zu treffen:
1. wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde-
Ordnung auf das Gemeinde= oder Amtsstatut verweist (58. 15, 24, 25, 26,
27, 28, 58 und 75 Nr. 3); und
2. wegen eigenthümlicher Berhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder
des Amts.
Diese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen
Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht wtdersprechen.
Hinsichtlich der vorstehend umer 1 erwähnten Gegenstände hat bis dahin, daß
darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Kreisausschuss nach
Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erforderlichen Festsetzungen
zu treffen.
§. 14. Mitglieder der Gemeinde sind:
1. alle nach §. 2 zur Gemeinde gehörende selbständige Einwohner, und
2. alle diejenigen, welche im Gemeinde-Bezirke mit einem Wohnhause an-
gesessen find.
1) Zust. Ges. §. 25 Abs. 1 und 8.
2) Westf. Kr. O. S. 22.
2) Zust. Ges. §. 25 Abf. 4.
) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143).
6) Zust. Ges. §. 26: Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der länd-
lichen Gemeinde- und Gutebezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als
Gemeinde oder nnes Gurs als Grtsbezirk unterliegen der Eutscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren.
6) Zust. Ges. §. 31 Abf. 1.