Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

912 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
scheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. Außergewöhnliche 
Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder find durch 
Beschluss des Kreisausschusses:) anznordnen. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum 
Ende der Wahlperiode in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
5. 27. Für die Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen 
Stimmberechtigten einer Landgemeinde pach Massgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden Staatssteuern mit Ausschluß der Steuern für den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen, Gemeinde-, Kreis- und Provinzial-Steuern in drei Abtheilungen 
getheilt, und zwar in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Drittheil der Ge- 
sammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Steuern, welche für Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb in einer andern Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei 
nicht in Berechnung. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste Abtheilung entfaltende 
Gesammtstenersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art 
statt, dass von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite Abthei- 
lung je die Hälfte entfällt. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, 
treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Ce- 
werbesteuer. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen die Ausübung des Wahl-- 
rechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist, oder geknüpft 
werden kann?). 
Niemand kann zwei Abtheilungen zugleich angehören; in die erste, beziehungs- 
weise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in 
das erste, beziehungsweise zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuer- 
betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das 
Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Abtheilung zu rechnen ist. Jede Ab- 
theilung hat ein Drittel der Gemeindeverordneten zu wählen, ohne jedoch an die 
Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
Abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und danernder Abgrenzung der 
Wahlabtheilungen bleibt dem Gemeinde-Statut vorbehalten?). 
1!) Zust. Ges. 8. 32,2. Wegen der Ausloosung vergl. Erk. 14. Mai 1890 (E. 
O. V. XIX. 136). 
2) Die Abänderungen beruhen auf Ges. §. 29 Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. 
Aenderungen des Wahlverfahrens. 
Zust. Ges. §. 27: Die Gemeinde-Vertretung, wo eine solche nicht besteht, der Ge- 
meinde-Borstand, beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, beir. den Besitz oder den Berlust der Ge- 
meindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimmrechts in der 
Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, 
die Zugehörigkeit zu einer bestimmen Klasse von Stimmberechtigten, die 
Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Gemeinde- 
Vertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über 
die Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde-Vernetung. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der 
Anslegung der leszteren, Einsprüche gegen die Gültigkeir der Wahlen zur Gemeinde- 
Bertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahlergebnifse, und in 
allen Fällen bei dem Gemeindevorstand anzubringen. « 
Gegen die Beschlüsse der Gemeinde-Vertretung beziehungsweise des Gemeinde- 
Vorstandes in den Fällen des §. 27, findet nach §. 28 die Klage im Verwaltungs-“ 
streiwerfahren statt. Vergl. Zust. Ges. s§#. 28, 37. 6 
2) Den Borschriften der W. L. G. O. läuft es nicht zuwider, wenn in einem 
Ortsgesetze dahin Bestimmung getrossen wird, daß die einzelnen Ortschaften, 
aus denen die Gemeinde gebildet wird, insbesondere die sog. Bauerschaften durch 
"0 eine behimmie Zahl von Gemeinde-Berordneten vertreten sein sollen, E. 
. XXX. 147. 
 
	        
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