Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 917
seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeinde-Versammlung zur Prüfung.
Feststellung und Entlastung vorzulegen.
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn Tagen
zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt.
Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzureichen.
S§S. 49. Der Gemeinde-Vorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die
Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinde-
raths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen oder Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs-
und Kassenwesen zu überwachen.
S§. 50. Unterlässt oder verweigert eine Landgemeinde oder ein Gutsbezirk
die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerbalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder
ausserordentlich zu genehmigen, beziehungsweise zu erfüllen, so verfügt der
Landratb, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungs-
Weise die Feststellung der ausserordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde beziehungsweise
dem Besitzer des Guts die Klage bei dem Bezirksausschusse zu 7.
§. 51. Die Gemeinde-Versammlung beschließt über die Benutzung des Ge-
meinde-Bermögens; es bleiben jedoch dabei bie Vorschriften der Deklaration vom
26. Juli 18472) in Betreff des nutzbaren Gemeindevermögens maßgebend.
§. 52. In Ansehung des Vermögens von Korporationen, sowie hinsichtlich der
Theilnahme der einzelnen Gemeindemitglieder oder gewisser Klassen derselben oder
einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nutzungen des Gemeinde -Ver-
mögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüberstehenden Lasten wird in den
bestehenden Rechtsverhältnissen durch die Bestimmungen der §§. 51 und 56 nichts
geänderts).
In Aunsehung der Berwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.
§. 53. Die Genehmigung des Kreisausschusses, in dem unter Nr. 2 er-
Wähnten Falle des Regierungspräsidenten ist erforderlich: .
1. zur Veräußerung, sowie zu der auf einem lästigen Titel beruhenden Er-
werbung von Grundstücken und von solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich
gleichgestellt sind;
2. zur Beräußeruug oder wesentlichen Beränderung von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbesondere von
Archiven oder Theilen derselben.);
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet
oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
Psn ju Beränderungen in dem Genufse von Gemeinde-Nutzungen (Wald, Weide,
orf ꝛc.).
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege
des öffentlichen Meistgebots stattfinden.
Zur Gültigkeit des Verkaufs aber gehört:
1. die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Kataster
anstatt der Taxe;
2. eine öffentlich auszuhängende Ankündigung;
3. einmalige Vekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, oder durch
ein im Kreise erscheinendes Blatt;
4. eine Frist von sechs Wochen von der Bekanmmachung bis zum Verkaufs-
ermin;
5. Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amtmann oder
den Vorsteher.
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ÓÜÚ — —— —
Zu Anmerkung 8 auf S. 916.
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jannar 1844 (G. S. S. 52).
Dieser Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtweges endgültig.
1) Zust. Ges. §. 35. Vergl. Zust. Ges. §§. 37, 33, .
*:) Oben S. 782.
3) Einsprüche: Zust. Ges. 34, 1.
) Zust. Ges. §. 30 Abs. 1, §. 31 Abf. 1.