Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. 
Gemeindeabgaben. 
Kommunalabgaben-Gesetz. 
Vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) 7. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchte für den Um- 
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland:) was folgt: 
Theil I. Gemeindeabgaben. 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 13). Die Gemeinden") sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und 
Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und 
Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu 
forderns). 
1) Kommentare von Nöll, 2. Aufl. Berlin 1896; Strutz, 3. Aufl. Berlin 1895; 
Adickes, 2. Aufl. Berlin 1897, O. Schwarz und W. Schwarz, Aachen 1894. 
Ausf. Anw. 10. Mai 1894, weiter unten abgedruckt. 
2) In Hohenzollern gelten für Sigmaringen die Bestimmungen der Ges. 
5. Aug. 1837 (Hohenz. G. S. IV. 539) und 6. Juni 1840 (das. V. 241); für die 
Stadt Hechingen die Stadt-Ordnung vom 15. Jan. 1833, für die Hechingen- 
schen Landgemeinden die Gemeinde-Ordnung vom 19 Okt. 1833, für die Ober- 
ämter und den Landesverband Hohenzollerns Ges. 2. April 1873 (G. S. S. 145); 
in Helgoland gelten die alten aus der Zeit der englischen Herrschaft stammenden 
Bestimmungen. 
2) Art. 1 Ausf. Anw. 
4) Also nicht die selbständigen Gutsbezirke, auf die sich nur die s§. 47—52, 69 
Abs. 4 dieses Ges. beziehen. 
5) Die in vielen Gemeinden durch Observanz bestehende Verpflichtung der Haus- 
besitzer, den Bürgersteig zu unterhalten, ist durch das Gesetz nicht berührt. §§. 81, 
82 I. 8 A. L. K. bleiben maßgebend. Doch können die Gemeinden die Unterhaltung 
der Bürgersteige auf den Gemeindehaushalt übernehmen und nach Maßgabe des Ge- 
setzes, insbesondere nach §. 20 Abs. 2 anderweitig umlegen. Es genügt dazu ein 
eventuell der Genehmigung bedürfender Gemeindebeschluß, Mot. S. 41; E. O. V. 
XVI. 48. Eigene Herstellung und Unterhaltung der Bürgersteige kann den An- 
wohnern ohne eine bestehende Observanz nicht auferlegt werden, E. O. V. XIX. 70. 
Vergl. auch E. O. V. VIII. 189, X. 203, XIV. 272, XIX. 82, 247, XXV. 101. 
Bürgersteig ist der für Fußgänger bestimmte, an die Häuser und Baugrungstücke 
stoßende Theil der öffentlichen Straßen; Bürgersteige sind z. B. nicht Promenaden in 
der Mitte der Straße, Erk. O. V. G. 21. Dez. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 154). 
 
	        
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