926 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
§. 21). Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben,
nur insoweit?:) Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere
aus dem Gemeindevermögen s2), aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder
von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur
Deckung ihrer Ausgaben") nicht ausreichen. Auf Hunde= und Lustbarkeits-,
sowie auf ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher
nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesammten
Steuerbedarfe verbleibts).
§. 36). Gewerbliche Unternehmungen'?) der Gemeinden sind grundsätzlich
so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die
Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Ver-
zinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden.
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmuong zugleich einem
öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird.
Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
§. 48) ). Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und.
Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) 10) erheben.
1) Art. 2 Ausf. Anw.
2) Vergl. jedoch Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 4.
:) Das Komm. Abg. Ges. beabsichtigt nicht ein Eingreifen in die Nutzungsrechte
der Gemeindeangehörigen am Gemeindevermögen und es empfiehlt sich nicht, mit der
Ausführung des Ges. eine anderweitige Regelung dieser Nutzungen, die Zulässigkeit
und Zweckmäßigkeit einer solchen an und für sich vorausgesetzt, zu verquicken, Res.-
9. März 1895 (M. Bl. S. 115).
4) Hierher gehören alle Ausgaben in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Ge-
meinde, die im Voranschlage als solche aufgestellt sind, z. B. auch die gemäß §. 16
Vd. 28. Mai 1846 zu leistenden jährlichen Beiträge zu den Lehrerpensionfonds an
den höheren Unterrichtsanstalten der Gemeinden, Res. 25. Juli 1895 (bei Nöll S. 6).
5) Eine Nöthigung der Gemeinden zur Einführung indirekter Steuern soll nicht
stattfinden, insbesondere auch aus ihrem Nichtbestehen kein Grund zur Versagung der
Genehmigung zur Erhebung von mehr als 100% Zuschlägen zur Einkommensteuer
entnommen werden. Gleichwohl sollen die Kommunalaufsichtsbehörden da, wo der
Druck der direlten Steuern dies wünschenswerth macht, auf die Nutzbarmachung
der indirekten Steuern hinwirken — Mot. S. 41 und Res. 10. Juni 1896 (M.
Bl. S. 138).
s) Art. 5 Ausf. Anw.
7) d. s. Unternehmungen, die eine fortgesetzte, auf Erzielung eines Gewinnes
gerichtete Thätigkeit in sich schließen, Unternehmungen privatwirthschaftlicher Art,
zum Unterschiede von den, im §. 4 behandelten öffentlichen, zu gemeinnützigen
Zwecken bestimmten Veranstaltungen. Vergl. E. O. V. XVII. 249. Die Unter-
scheidung beider Arten ist ziemlich schwierig. Unter §5. 3 fallen z. B. Gaswerke,
Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, während es bei Wasserleitungen darauf ankommt,
ob der gemeinnützige oder privatwirthschaftliche Charakter überwiegt.
Ueber die Zulässigkeit privatrechtlicher Vergütung neben einer Gebühr auf Grund
von §. 4 vergl. Pr. V. Bl. XVIII. 301.
8) Ausf. Anw. Art. 4 zu Abs. 1, Art. 5.
*) §. 4 handelt von den Benutzungsgebühren im Gegensatze zu den im §. 6 behan-
delten Verwaltungsgebühren.
10) Vergl. über den rechtlichen und wirthschaftlichen Charakter der Gebühren
C. O. V. XIII. 229; XVII. 210 (Grabdenkmäler auf Kirchhöfen); XVIII. 283
(Grabstellen und Kirchenplätze); XX. 52 (Gebühr oder Stener); XXIX. 63. Für den
Begriff der Gebühr ist es gleichgültig, ob die Benutzung aus eigenem Antriebe erfolgt
oder auf Zwang beruht (z. B. wenn der Anschluß an die Kanalisation durch Polizei-
verordnung vargeschrieben ist), E. O. V. XXVI. 47, XXK. 88.