Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 931 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wo- 
nach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere 
Jahre im Voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der 
Genehmtigung #9. 
§. 14). Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back- 
werk, Kartoffeln und Brennstoffen s2) aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder 
in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret= und Ge- 
flügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Gemeinden zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vorschriften 
des Erlasses vom 24. April 1818 (G. S. S. 121) bemessen werden. 
Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (G. S. S. 222))). 
Zu Anmerkungs auf S. 930. 
Vergl. wegen thunlichster Ausnutzung des Systems der kommunalen indirekten 
Steuern, Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. S. 188). 
Nur Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret= und Geflügelsteuern dürfen ohne 
Frist, alle übrigen indirekten Steuern nur auf 3—5 Jabre genehmigt werden, Res. 
20. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 14). 
1) Der im §. 77 Abs. 1 genannten Behörden. Prüfung und Genehmigung 
E. O. V. XIX. 90. Ganze oder theilweise Abgabenfreiheit darf nicht bewilligt 
werden, E. O. V. XII. 125; E. Civ. XII. 172. 
2) Ausf Anw. Art. 10. 
2) D. s. nur Heiz-, nicht Leuchtstoffe; Steuern auf Leuchtgas, elektrisches Licht rc. 
sind nicht unzulässig. Petroleum scheidet aus, weil es einem Zolle von 6 M. für 
100 kg Bruttogewicht unterliegt. 
4) §. 1. In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird von dem 
1. Jannar 1875 an die Mahl= und Schlachtsteuer aufgehoben und die Klassensteuer 
eingeführt. 
Nach Gemeindebeschluß kann in jeder mahl- und schlachtsteuerpflichtigen 
Stadt auch der 1. Januar 1874 als Termin für die Steuerumwandlung fest- 
gesetzt werden. 
§. 2. Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Städten vom 1. Januar 1875 ab als Gemeindesteuer forterhoben werden, wenn die 
Lage des städtischen Haushalts es erfordert, und die örtlichen Verhältnisse dazu ge- 
eignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausführung 
derselben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuer-Regulative, und die zum Zwecke der 
Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Behörden und Beamten 
zu treffenden Einrichtungen unterliegen der Genehmigung des Minister des Innern 
und der Finanzen. 
Die Gemeindebeschlüsse bedürfen von 3 zu 3 Jahren der Erneuerung dergestalt, 
daß gegen den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung und des Ma- 
gistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung der Schlacht- 
steuer unzulässig ist. 
Umfaßt der bei der betreffenden Stadt bestehende engere und weitere Mahl= und 
Schlachtsteuerbezirk andere Ortschaften oder Theile von anderen Ortschaften, und wird 
deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuerbezirks nicht zulässig 
befunden, sos ist solchen Ortschaften nach Verhältniß ihres Beitrages zu dem Ertrage 
der Schlachtsteuer ein entsprechender Antheil des letzteren zu gewähren, dessen Höhe 
durch Vereinbarung bestimmt, andernfalls aber von den gedachten Ministern vorbe- 
haltlich des Rechtsweges festgestellt wird. 
Dem Landtage ist in der nächsten Session ein Verzeichniß derjenigen Städte vor- 
zulegen, in denen die Schlachtsteuer als Gemeindesteuer forterhoben wird. Nach dem 
Ablaufe von je 3 Jahren soll das Bedürfniß des Fortbestandes der Gemeinde- 
Schlachtsteuer aufs neue geprüft werden. Ueber das Resultat der jedesmaligen Prü- 
fung und die getroffene Entscheidung ist dem Landtage eine Vorlage zu machen. 
§. 3. Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bis- 
herigen Kommunualzuschlages kann nur durch Gesetz angeordnet werden. 
Ermäßigungen der bisberigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von 
der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die 
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