Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 931
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wo-
nach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere
Jahre im Voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der
Genehmtigung #9.
§. 14). Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back-
werk, Kartoffeln und Brennstoffen s2) aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder
in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret= und Ge-
flügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Gemeinden zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vorschriften
des Erlasses vom 24. April 1818 (G. S. S. 121) bemessen werden.
Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (G. S. S. 222))).
Zu Anmerkungs auf S. 930.
Vergl. wegen thunlichster Ausnutzung des Systems der kommunalen indirekten
Steuern, Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. S. 188).
Nur Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret= und Geflügelsteuern dürfen ohne
Frist, alle übrigen indirekten Steuern nur auf 3—5 Jabre genehmigt werden, Res.
20. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 14).
1) Der im §. 77 Abs. 1 genannten Behörden. Prüfung und Genehmigung
E. O. V. XIX. 90. Ganze oder theilweise Abgabenfreiheit darf nicht bewilligt
werden, E. O. V. XII. 125; E. Civ. XII. 172.
2) Ausf Anw. Art. 10.
2) D. s. nur Heiz-, nicht Leuchtstoffe; Steuern auf Leuchtgas, elektrisches Licht rc.
sind nicht unzulässig. Petroleum scheidet aus, weil es einem Zolle von 6 M. für
100 kg Bruttogewicht unterliegt.
4) §. 1. In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird von dem
1. Jannar 1875 an die Mahl= und Schlachtsteuer aufgehoben und die Klassensteuer
eingeführt.
Nach Gemeindebeschluß kann in jeder mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
Stadt auch der 1. Januar 1874 als Termin für die Steuerumwandlung fest-
gesetzt werden.
§. 2. Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Städten vom 1. Januar 1875 ab als Gemeindesteuer forterhoben werden, wenn die
Lage des städtischen Haushalts es erfordert, und die örtlichen Verhältnisse dazu ge-
eignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausführung
derselben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuer-Regulative, und die zum Zwecke der
Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Behörden und Beamten
zu treffenden Einrichtungen unterliegen der Genehmigung des Minister des Innern
und der Finanzen.
Die Gemeindebeschlüsse bedürfen von 3 zu 3 Jahren der Erneuerung dergestalt,
daß gegen den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung und des Ma-
gistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung der Schlacht-
steuer unzulässig ist.
Umfaßt der bei der betreffenden Stadt bestehende engere und weitere Mahl= und
Schlachtsteuerbezirk andere Ortschaften oder Theile von anderen Ortschaften, und wird
deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuerbezirks nicht zulässig
befunden, sos ist solchen Ortschaften nach Verhältniß ihres Beitrages zu dem Ertrage
der Schlachtsteuer ein entsprechender Antheil des letzteren zu gewähren, dessen Höhe
durch Vereinbarung bestimmt, andernfalls aber von den gedachten Ministern vorbe-
haltlich des Rechtsweges festgestellt wird.
Dem Landtage ist in der nächsten Session ein Verzeichniß derjenigen Städte vor-
zulegen, in denen die Schlachtsteuer als Gemeindesteuer forterhoben wird. Nach dem
Ablaufe von je 3 Jahren soll das Bedürfniß des Fortbestandes der Gemeinde-
Schlachtsteuer aufs neue geprüft werden. Ueber das Resultat der jedesmaligen Prü-
fung und die getroffene Entscheidung ist dem Landtage eine Vorlage zu machen.
§. 3. Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bis-
herigen Kommunualzuschlages kann nur durch Gesetz angeordnet werden.
Ermäßigungen der bisberigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von
der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die
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