Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

932 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
151). Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer 
und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender 
Künstler ist den Gemeinden gestattet. 
§. 162). Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu be- 
steuern (§. 93). Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften werden aufgehoben ). » 
§. 179. Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf— 
kommens indirekter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege 
u. s. w.) werden aufgehoben. 
§. i189. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender in- 
direkter Gemeindesteuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen. 
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung. 
8. 195). Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähn- 
licher Militäranstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den be— 
stehenden Bestimmungen. « 
Zu Anmerkung 4 auf S. 931. 
Zuständigkeit der städtischen Behörden betreffende Aenderungen der wegen der Schlacht- 
stener bestehenden Borschriften können durch die örtlichen Schlachtstener-Regulative 
eingeführt werden. 
Im Uebrigen finden die wegen der Schlachtstener des Staates bestehenden Bor- 
schriften auch auf die vom 1. Januar 1875 ab als Gemeindesteuer zu erhebende 
Schlachtsteuer Anwendung. 
§. 4. Auf Antrag der betreffenden Stadt wird gegen Vergütigung des von dem 
Finanzminister festzusetzenden Kostenbetrages, die Erhebung und Verwaltung der 
Schlachtsteuer durch die Behörden und Beamten der Berwaltung der indirekten 
Steuern des Staats für Rechnung der Stadt fortgesetzt. Z 
Die in diesem Falle den städtischen Behörden zukommenden Befugnisse binsichtlich 
der Kenntnißnahme und Einwirkung in Schlachtsteuer-Angelegenheiten werden in der 
bezüglichen Uebereinkunft geregelt. 
1) Ausf. Anw. Art. 11. Vergl. zum Begriffe der öffentlichen Lustbarkeiten 
E. O. V. XVIII. 422, XXII. 414, XXVII. 428 und Res. 23. Febr. 1889 (M. 
Bl. S. 38). Bisheriges Recht: A. L. R. II. 19 §s. 27 und §. 74 Ges. 8. März 1871 
(G. S. S. 130). 
Im Uebrigen sind sowohl öffentliche, als nicht öffentliche Lustbarkeiten besteuerbar- 
Bergl. Pr. V. Bl. XVIII. 101. 
Das bloße Halten eines Klaviers ist keine Veranstaltung einer Lustbarkeit; desgl. 
trägt der Gewerbebetrieb umherziehender Straßenmufsikanten den Charakter einer stener- 
pflichtigen Lustbarkeit nur dann, wenn diese in geschlossenen RKäumen gegen Entgelt 
veranstaltet wird, Res. 29. Dez. 1894 (M. 30 S. 110). 
Dagegen ist die Besteuerung des Tragens von Masken als Lußtbarkeitssteuer, 
auch im Rahmen einer Steunerordnung zulässig. Dem steht auch die Kab. 
20. März 1828, gemäß der Maskeraden nur in denjenigen Städten gestattet werden 
sollen, wo fie von Alters her stattfanden, nicht entgegen. Denn fie bezieht sich, wie 
aus K. O. 18. Febr. 1834 zu schließen ist, auf die Veranstaltung von Masken- 
aufzügen auf der Straße, Res. 20. Juli 1895 (M. Bl. S. 229). 
Befreiungen einzelner Vereine, z. B. Kriegervereine sind unzulässig. Wohl aber 
können sie allgemein, oder in beschränktem Umfange für bestimmte Lustbarkeiten, 3. B. 
patriotische Feiern befreit werden, Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 116). — Die im 
§. 4 des weiter unten veröffentlichten Musters enthaltene Befugniß des Gemeinde-Vor- 
staudes zum Erlaß der Steuern bei Lustbarkeiten zu Wohlthätigkeitszwecken ist m 
ohne dringende Gründe auf andere Fälle auszudehnen, Res. 24. Jan. 1895 (M 
Bl. S. 34). 
Ein Res. 17. Aug. 1897 mahnt daran, bei der Bemessung von Lustbarkeitssteuern 
vorsichtig zu erwägen, ob die Steuersätze nicht zu hoch bemessen, ob sie genügend ab- 
gestuft sind u. s. w. 
2) Ausf. Anw. Art. 12. . 
2) Insbesondere also auch die Sonderbestimmungen bezüglich der Militär= 
personen. Bestehen bleiben auf dem Völkerrechte beruhende Befreiungen. 
4) Ausf. Anw. Art. 9 zu Ss. 17, 18. 
5) Ausf. Anw. Art. 10. 
 
	        
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