Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 935
d) der Brücken, Kunststraßen:), Schienenwege der Eisenbahnen-), sowie der
schiffbaren Kanäle?), welche mit Genehmigung des Staates zum öffent-
lichen Gebrauche angelegt sind;
e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse
staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche, sowie der im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände;
s) t2 und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten
ebäude"“);
8) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste ge-
widmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Kor-
porationsrechten versehenen Religionsgesellschaften: . «
h) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser 3) der Gefängniß-,
Besserungs-, Bewahr= und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche
die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken
(Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden
Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden?);
durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher milden
Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter Personen und
Familien bestehen, freigelassen werden;
i) der Grundstücke?) der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körper-
—
Zu Anmerkung 8 auf S. 934.
gewerbes dienenden Grundstücke und Gebäude, also namentlich nicht auf Stations-
gebäude, Uebernachtungsgebäude für das Zugpersonal, Maschinen-, Wagen-., Güter-
schuppen, Werkstätten, E. O. V. II. 134, IV. 11. Kasernen und Ställe, die Ge-
meinden gehören und an die Militärverwaltung vermiethet sind, genießen Steuerfrei-
heit; diese steht nicht zu Gebäuden, die Privatpersonen gehören, auch wenn sie auf
Grund und Boden des Reiches oder Staates vermiethet sind, Veranlagungsgrundsätze
vom 7. Mai 1892 Anm. zu §. 10 und §. 11. Befreit sind z. B.:
I. Von der Grundsteuer: Außer den in Anm. 5 erwähnten Schießplätzen u. #w.
die Haffe an der Ostsee, E. O. V. III. 30; Kanaldämme, E. O. V. III. 25;
Beerdigungsplätze der Kirchengesellschaften, wie der Juden, E. O. V. V. 135; Sand.,
Lehm,, Kiesgruben, die der Gemeinde gehören und allen Gemeindegliedern zur Be-
nutzung freistehen, soweit sie nicht unter §. 28, ( fallen; Flüsse, Gräben, Wege, die
im Gemeindeeigenthume stehen; Turnplätze; Festungswerke — vergl. Anw. I. 31. Mai
1877 —; Gassen, Plätze, Brücken, Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Bäche, Vrunnen,
schiffbare Kanäle, Häfen, Werfte, Ablagen, Spaziergänge, Lust= und botanische Gärten,
Baumschulen zur Bepflanzung öffentlicher Wege u. s. w., §. 4 Ges. 21. Mai 1861
(G. S. S. 253) und E. O. V. VI. 33, VII. 162.
II. Von der Gebäudesteuer: Museen, Bibliotheken, Kreis= und Gemeindehäuser,
Markthallen, öffentliche Schlachthäuser (I. 11 der Veranlagungsgrundsätze vom
7. Mai 1892); Marställe, Reitbahnen und Krankenställe der Kgl. Landgestüte E. O.
V. IV. 64; städtische Fenerwehrkasernen, Res. 30. Aug. 1880 (bei Gauß a. a. O.
S. 55); fiskalische Schleusenetablissements, Erk. O. V. G. 19. Sept. 1877 (Nr. 2339).
Dagegen sind nicht befreit: Städtische Theater, Leihanstalten, Res. 27. Jan. 1880
(bei Gauß a. a O. S. 59); städtische Gasanstalten und andere Gewerbetriebe, land-
schaftliche Kreditinstitute, Börsen u. s. w. (§. 11 der Veranlagungsgrundsätze vom
7. Mai 1892); Weidenanpflanzungen an Strömen, E. O. V. I. 87, die landwirth-
schaftlich genutzten Borwerke der Landgestüte, E. O. V. IV. 63, die Grundstücke der
Kgl. Porzellanmanufaktur in Berlin, E. O. V. Xl. 58.
1) Begriff E. O. V. XXIV. 204.
2) Einschl. Böschungen. Gräben und Schutzstreifen.
3) Einschl. nutzbarer Böschungen, E. O. V. III. 25.
4) D. s. die Häuser der öffentlichen Lehranstalten im Gegensatz zu den Privat-
lehranstalten, Res. 21. Aug. 1874 und 7. Jan. 1880 (bei Gauß a. a. O. S. 62).
*1) Zu diesen gehören auch die Provinzialirrenanstalten, Res. 11. Juni 1895.
6) Auch der Predigerwittwenhäuser, §. 14 der Veranlagungsgrundsätze vom
7. Mai 1892. «
7) Auch Gebäude, E. O. V. XXX. 61.