936 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
shastenh soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar, benutzt
werdeny;
k) der Dienstgrundstücke:) und Dienstwohnungen:) der Geistlichens),
Kirchendiener") und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit
zugestanden hat).
Allle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtsmittel beruhenden Be-
freiungen (§. 21), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und
Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben,). "
Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen
esmie ar Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf
esen eil.
Die Bestimmungen der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (G. S. S. 87)
bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt, in
welchen dieselben noch nicht in Geltung sind?).
§. 255). Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom
Grundbefitz gestattet.
Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage beziehungs-
weise Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht= be-
1) Nicht befreit ist also der sog. werbende Grundbesitz, z. B. der des Hann.
Klosterfonds, Komm. Ber. H. H. S. 18.
2) D. h. solche, deren Verwaltung und unmittelbare Nutzung den Beamten als
Theil ihres Diensteinkommens überwiesen werden, ohne Rücksicht auf die Art der
Nutzung. Vergl. Gauß a. a. O. S. 64—70. Auch die Pfarrinsthäuser gehören
hierher, E. O. V. VIII. 23.
3) Vergl. über den Begriff der Geistlichen E. O. V. XII. 133.
4) D. s. die zum Dienst der Kirche in mechanischen Verrichtungen oder welt-
lichen Angelegenheiten angestellten Personen, Küster, Kantoren, Organisten, Todten-
gräber, A. L. R. II. 11 SS. 550, 556.
5) Die Befreiung besteht ohne Einschränkung in den östlichen Provinzen, West-
falen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M., in der Rheinprovinz bezüglich der
Kirchendiener mit der Beschränkung, daß ihnen die Befreiung z. Z. der Verkündung
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zugestanden baben muß; in Hannover
bezüglich der Dienstwohnungen überhaupt nicht, bezüglich der Dienstgrundstücke, soweit
sie nicht schon vor dem Verfassungsges 5. Sept. 1848 pflichtig waren und im
Rahmen des Ges. 5. Juli 1856 (Hann. G. S. S. 193), betr. Heranziehung der Geist-
lichen zu Staats= und Kommnnallasten; in den übrigen Landestheilen bestand keine
Befreiung.
56) Repräsentationsräume sind steuerfrei, Res. 13. Juni 1885 (Pr. V. Bl.
XVI. 471).
7) Die K. O. 8. Juni 1834 bestimmt im wesentlichen, daß bebaute und unbebaute
Grundstücke, die zur Zeit des Erlasses der Ordre um deswillen von den Kommunal=
lasten entbunden waren, weil sie wegen ihrer Bestimmung zu öffentlichen oder gemein-
nützigen Zwecken von der Staatssteuer befreit waren, auch fernerhin von der Kom-
munalbesteuerung ausgeschlossen bleiben sollen (mit dem Wegfalle der Befreiung von
Staatssteuern fällt auch die daran geknüpfte Folgerung weg, E. O. V. IV. 104);
und daß für die Zukunft bei neuen Erwerbungen von bebauten Grundstücken zu
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken die Realverpflichtungen, welche vermöge des
Kommunalverbandes vor der Erwerbung geleistet worden sind, fernerweit davon ge-“
leistet werden sollen, jedoch erst von dem Zeitpunkte der Verwendung zu solchen
Zwecken, E. O. V. XI. 58. »
Die Aufrechterhaltung der Kabinetsordre hat insbesondere die Bedeutung, daß
bebaute Grundstücke, welche zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken neu bestimmt
worden sind und an und für sich nach Maßgabe des §. 24 a bis k Gemeindesteuer"
freiheit genießen würden, gleichwohl diejenigen aus dem Gemeindeverbande entspringeuden
Realverpflichtungen fort zu leisten haben, welche vor der Widmung zu dem die Stener-
befreiung begründenden Zwecke geleistet worden sind, E. O. V. XXIX. 41,
XXX. 57. Vergl. noch E. O. V. XV. 140, XVI. 176. XIX. 110, XXI. 105.
8) Ausf. Anw. Art. 17.