Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 941
meinden und weitere Kommunalverbände), welche in der Gemeinde
Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der
Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues,
betreiben oder alg Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus
diesen Quellen!) in der Gemeinde zufließenden Einkommens#). Hat eine
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die
Zu Anmerkung 3 auf S. 940.
gelegten Gemeindeabgaben herangezogen werden, Res. 2. Jan. 1884 (M. Bl. S. 112).
E. O. B. X. 61.
Oeffentliche Sparkassen sind in der Regel nicht abgabepflichtig; vergl. Res. 20. Aug.
1875 (M. Bl. S. 242). Sie stellen sich nicht als auf Erwerb gerichtete, sondern als öffent-
liche gemeinnützige Anstalten dar, E. O. B. XVI. 116; XI. 54. Deshalb sind auch
in §. 28 Abs. 2 die Sparkassen der preußischen Kommunalverbände als solche für
gewerbesteuerfrei erklärt worden. Auch öffentliche Leihhäuser betreiben als solche kein
Gewerbe, falls nicht besondere Umstände die Annahme des Gegentheils rechtfertigen,
Erk. O. V. G. 22. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 379); wegen der landschaftlichen Kredit-
verbände vergl. Erk. O. V. G. 15. Juni 1888 (Pr. V. Bl. X. 34). Dagegen stellt die
gärtnerische Pflege der Gräber gegen eine Taxe an die Kirchenkasse einen gemeinde-
einkommenstenerpflichtigen Gewerbebetrieb der Kirchengemeinde dar, E. O. V. 2. Febr.
1895 (Pr. V. Bl. XVI. 375). Ueber Pferdeeisenbahnbetrieb vergl. E. O. V.
XXII. 121.
Die Landarmenverbände sind nicht gemeindeeinkommensteuerpflichtig von dem
Gewinn aus der Beschäftigung der Korrigenden in der Landarmenanstalt, denn diese
Beschäftigung dient nicht sowohl zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zur Er-
füllung einer dem Provinzialverbande obliegenden öffentlichen rechtlichen Verpflichtung
— wohl aber sind fie stenerpflichtig von ihrem Einkommen aus Grundbesitz und
Pachtbetrieb. Erk. O. B. G. 21. Juni 1888 (Pr. B. Bl. IX. 448) und 3. Febr. 1893
(Pr. B. Bl. XIV. 317).
Eine mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattete Erziehungs-
anstalt, die als eine für die öffentliche Wohlfahrt dienende Anlage bestimmt ist und
sich durch mäßige, die Selbstkosten nicht erreichende Pensionen der Pfleglinge und
Zöglinge, sowie durch Einnahmen aus Kollekten und Geschenken erhält, ist, nach
einem Urtheile des O. V. G. 16. Jan. 1894, hinsichtlich des Einkommens, das aus
den erwähnten Quellen fließt, nicht kommunalsteuerpflichtig.
1) Also nicht auch hinsichtlich des aus Kapitalvermögen fließenden Ein-
kommens. Vergl. Erk. O. V. G. 16. Mai 1890 (Pr. V. Bl. XI. 560).
2) Hinsichtlich der Gemeinde-Einkommenbesteuerung einer juristischen Person hat
das O. V. G. durch Urtheil 16. Jan. 1894 ausgesprochen, das juristischen Personen
gegenüber mit einem Gesammteinkommen überhaupt nicht, sondern nur mit
einzelnen Objekten oder Steuerquellen zu rechnen ist, dergestalt, daß, wenn von
mehreren Quellen die eine oder die andere vermöge der auf ihr haftenden Lasten 2c.
nicht nur überhaupt keinen Reinertrag, sondern sogar noch einen Fehlbetrag auf-
weist, eine solche Quelle einfach uur ausscheidet, keineswegs aber der Fehlbetrag
etwa mittels Absetzung von den aus anderen QOuellen fließenden Reinerträgen oder
von deren Gesamtsumme zu Gunsten des Censiten zur Geltung gebracht werden darf.
Zwischen juristischen Personen, deren Einkommen öffentlichen und solchen, deren
Einkommen privaten Zwecken dient, besteht in kommunalsteuerlicher Hinsicht kein
Unterschied, E. O. V. I. 81.
Den zur Gemeindebesteuerung heraugezogenen juristischen Personen,
Aktien-Gesellschaften, Berggewerkschaften 2c., liegt es, nach einem Urtheil des O. V. G.
vom 8. Nopbr. 1893, ob, in dem Streitverfahren, betr. die Steuerveranlagung, das
erforderliche Material zur Rechtfertigung ihres auf Ermäßigung der Steuer gerichte-
ten Anspruchs zu beschaffen, die hierauf bezüglichen Verhältnisse klar zu legen und
die dafür nothwendigen Beweise zu erbringen. Diesem Erforderniß aber wird
durch eine bloße Bezugnahme auf die Bücher, welche den Verwaltungsrichter vor
die Aufgabe stellt, sich das zur Entscheidung erforderliche Material von Amtswegen
zu beschaffen nicht genügt.