Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 941 
meinden und weitere Kommunalverbände), welche in der Gemeinde 
Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der 
Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, 
betreiben oder alg Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus 
diesen Quellen!) in der Gemeinde zufließenden Einkommens#). Hat eine 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 940. 
gelegten Gemeindeabgaben herangezogen werden, Res. 2. Jan. 1884 (M. Bl. S. 112). 
E. O. B. X. 61. 
Oeffentliche Sparkassen sind in der Regel nicht abgabepflichtig; vergl. Res. 20. Aug. 
1875 (M. Bl. S. 242). Sie stellen sich nicht als auf Erwerb gerichtete, sondern als öffent- 
liche gemeinnützige Anstalten dar, E. O. B. XVI. 116; XI. 54. Deshalb sind auch 
in §. 28 Abs. 2 die Sparkassen der preußischen Kommunalverbände als solche für 
gewerbesteuerfrei erklärt worden. Auch öffentliche Leihhäuser betreiben als solche kein 
Gewerbe, falls nicht besondere Umstände die Annahme des Gegentheils rechtfertigen, 
Erk. O. V. G. 22. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 379); wegen der landschaftlichen Kredit- 
verbände vergl. Erk. O. V. G. 15. Juni 1888 (Pr. V. Bl. X. 34). Dagegen stellt die 
gärtnerische Pflege der Gräber gegen eine Taxe an die Kirchenkasse einen gemeinde- 
einkommenstenerpflichtigen Gewerbebetrieb der Kirchengemeinde dar, E. O. V. 2. Febr. 
1895 (Pr. V. Bl. XVI. 375). Ueber Pferdeeisenbahnbetrieb vergl. E. O. V. 
XXII. 121. 
Die Landarmenverbände sind nicht gemeindeeinkommensteuerpflichtig von dem 
Gewinn aus der Beschäftigung der Korrigenden in der Landarmenanstalt, denn diese 
Beschäftigung dient nicht sowohl zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zur Er- 
füllung einer dem Provinzialverbande obliegenden öffentlichen rechtlichen Verpflichtung 
— wohl aber sind fie stenerpflichtig von ihrem Einkommen aus Grundbesitz und 
Pachtbetrieb. Erk. O. B. G. 21. Juni 1888 (Pr. B. Bl. IX. 448) und 3. Febr. 1893 
(Pr. B. Bl. XIV. 317). 
Eine mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattete Erziehungs- 
anstalt, die als eine für die öffentliche Wohlfahrt dienende Anlage bestimmt ist und 
sich durch mäßige, die Selbstkosten nicht erreichende Pensionen der Pfleglinge und 
Zöglinge, sowie durch Einnahmen aus Kollekten und Geschenken erhält, ist, nach 
einem Urtheile des O. V. G. 16. Jan. 1894, hinsichtlich des Einkommens, das aus 
den erwähnten Quellen fließt, nicht kommunalsteuerpflichtig. 
1) Also nicht auch hinsichtlich des aus Kapitalvermögen fließenden Ein- 
kommens. Vergl. Erk. O. V. G. 16. Mai 1890 (Pr. V. Bl. XI. 560). 
2) Hinsichtlich der Gemeinde-Einkommenbesteuerung einer juristischen Person hat 
das O. V. G. durch Urtheil 16. Jan. 1894 ausgesprochen, das juristischen Personen 
gegenüber mit einem Gesammteinkommen überhaupt nicht, sondern nur mit 
einzelnen Objekten oder Steuerquellen zu rechnen ist, dergestalt, daß, wenn von 
mehreren Quellen die eine oder die andere vermöge der auf ihr haftenden Lasten 2c. 
nicht nur überhaupt keinen Reinertrag, sondern sogar noch einen Fehlbetrag auf- 
weist, eine solche Quelle einfach uur ausscheidet, keineswegs aber der Fehlbetrag 
etwa mittels Absetzung von den aus anderen QOuellen fließenden Reinerträgen oder 
von deren Gesamtsumme zu Gunsten des Censiten zur Geltung gebracht werden darf. 
Zwischen juristischen Personen, deren Einkommen öffentlichen und solchen, deren 
Einkommen privaten Zwecken dient, besteht in kommunalsteuerlicher Hinsicht kein 
Unterschied, E. O. V. I. 81. 
Den zur Gemeindebesteuerung heraugezogenen juristischen Personen, 
Aktien-Gesellschaften, Berggewerkschaften 2c., liegt es, nach einem Urtheil des O. V. G. 
vom 8. Nopbr. 1893, ob, in dem Streitverfahren, betr. die Steuerveranlagung, das 
erforderliche Material zur Rechtfertigung ihres auf Ermäßigung der Steuer gerichte- 
ten Anspruchs zu beschaffen, die hierauf bezüglichen Verhältnisse klar zu legen und 
die dafür nothwendigen Beweise zu erbringen. Diesem Erforderniß aber wird 
durch eine bloße Bezugnahme auf die Bücher, welche den Verwaltungsrichter vor 
die Aufgabe stellt, sich das zur Entscheidung erforderliche Material von Amtswegen 
zu beschaffen nicht genügt.
	        
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