Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

942 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Gemeindeeinkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vorbehalt- 
lich der Bestimmung im §. 16 Abs. 3 a. a. O.i); 
4. der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm be- 
triebenen:) Eisenbahn-s), Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen, sowie aus Domänen") und Forsten. 
Eisenbahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen 
eine unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Reute übertragen haben, sind 
als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten. 
Jeder steuerpflichtige Grundstückklompex und jede steuerpflichtige Unter- 
nehmung des Staatsfiskus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbst- 
ständige Person. Die gesammten Staats= und für Rechnung des Staates ver- 
walteten Eisenbahnen snd als Eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. 
Im Uebrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als 
selbständige Bergbau= oder sonstige gewerbliche Unternehmung des Staatsfiskus 
zu betrachten ists). » 
Neuanziehendes) können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohn- 
sitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen 
werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt7). 
  
1) Es ist also lediglich das zum Zwecke der staatlichen Besteuerung ermittelte 
Einkommen ohne den Abzug der 3 ½ o des eingezahlten Aktienkapitales für die Ge- 
meindebesteuerung zu Grunde zu legen, Erk. O. V. G. 20. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 
118), 23. Jan. 1894 (Pr. V. Bl. XV. 309). A. M. Nöll S. 101. Doch wird 
in Erk. O. V. G. 6. April 1895 (Pr. V. Bl. XVI. 501) vorausgesetzt, daß das der 
Staats= und das der Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken. 
2) Also nicht aus Anlagen, die er durch Andere, wenn auch gegen Pachtgeld, 
betreiben läßt, E. O. V. XXV. 144. Bergl. E. O. V. XXIX. 35. 
3) Eisenbahnbetrieb des Reichsfiskus ist nicht steuerpflichtig, E. O. V. XXII. 117. 
Ein anderer Staat wird als juristische Person besteuert, XVIII. 79. 
4) Zu den Domänen gehören nicht nur die Domanialvorwerke, sondern jedes 
einzelne Domanialgrundstück. Begriff: E. O. V. XVI. 166, 172. Im lebrigen 
dürfen fiskalische Grundstücke und Gebäude, welche weder zu einem fiskalischen Ge- 
werbe-, Eisenbahn= oder Bergbauunternehmen gehören (und dann in den etwaigen 
Reinertrag des Unternehmens zur Besteuerung gelangen) noch einen Theil der fiska- 
lischen Domänen und Forsten bilden, zu den auf das Einkommen gelegten Gemeinde- 
abgaben nicht herangezogen werden, E. O. V. XVIII. 123; 24. Juni 1887 Nr. II. 
619, 31. Mai 1889 Nr. II. 528, 23. Mai 1890 Nr. II. 495. Anfiedlungsgüter 
find keine Domänen, deren Bewirthschaftung auch Gewerbebetrieb des Staates, Erk. 
O. V. G. 25. Nov. 1891 Nr. I. 1274. Von Domänengrundstücken ohne Grund- 
steuerertrag ist der Fiskus nicht steuerpflichtig, E. O. V. XXI. 60. Fiskalische 
Brunnenbetriebe und Bade-Etablissements sind keine Domänen, sondern Gewerbe- 
betriebe. 
5) Vergl. jedoch E. O. V. XVIII. 123. 
"6) Neuanziehender ist jeder (auch ein Ausländer, Erk. O. V. G. 27. Juni 1890, 
Pr. V. Bl. XI. 606), der an einem Orte ankommt und daselbst, sei es auch nur 
besuchsweise, zur Kur, zur Abwickelung einzelner Geschäfte oder sonst vorübergehend, 
seinen Aufenthalt nimmt. Der Aufenthalt darf nicht durch Zwang herbeigeführt sein, 
der aber nicht anzunehmen ist bei Aufnahme eines Geisteskranken in eine Irrenanstalt, 
Versetzung 2c. eines Beamten O. V. G. XIII. 111, 115. 
7) Dazu gehört ein kontinuirlicher Aufenthalt. Ein Arbeiter, der die Woche 
hindurch in K. arbeitet und Sonnabends Abends oder Sonntags nach C. zurückzu- 
kehren pflegt, wo er einen festen Hausstand hat, unterliegt nicht der Besteuerung in K., 
wenn das gedachte Verhältniß auch länger als drei Monate danert, Res. 13. Nov. 
1883 (M. Bl. S. 276) und E. O. V. XV. 52. Eine kurze Geschäftsreise mit der 
Absicht direkter Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht. Im Uebrigen ist die Ent- 
scheidung Thatfrage, E. O. V. XlI. 160, XIV. 153, XXVI. 60. Hat die Gemeinde- 
versammlung den Beschluß gefaßt, auf Grund des §. 33 Abs. 4 die Neuanziehenden 
nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten gleich den übrigen Einwohnern zu 
besteuern, so ist nach Ablauf des dritten Monats die Steuer vom Tage des Anzuges 
an, also auch für den Zeitraum dieser drei Monate zu entrichten. Die auf Grund
	        
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