Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

946 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn sie den Vor- 
schriften der Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen. 
Die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 und 3 finden auf die besonderen 
Gemeindeeinkommensteuern entsprechende Anwendung. 
8258, Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 
900 Mark werden, sofern in den Steuerordnungen (s88§. 23 Abs. 5, 37) nicht 
abweichende Bestimmungen ) getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maß- 
gabe folgender Steuersätze veranlagt: 
1. bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem Steuer- 
satze von /8 vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis zum 
Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 Mark; 
2. bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich 660 Mark 
nach einem Steuersatze von 2,40 Mark; 
3. bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuersatze 
von 4 Mark. 
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde 
ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringen 
Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten. 
§. 397). Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige 
anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des 
Erwerbes wegen haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Ge- 
meinde-Einkommensteuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze 
heranzuziehen. 
er Beschluß bedarf der Genehmigung“). 
§. 405). Von der Gemeinde-Einkommensteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzolleruschen 
Fürstenhauses, — 
2. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte?) 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind, 
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung zukommt. 
Die Sefreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im §. 33 
Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden 
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren 
und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind bleiben, — unbeschadet der 
Vorschriften in den §§. 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes — unberührt. 
§. 417). Die Heranziehung der unmittelbarens) und mittelbaren s) Staats- 
  
1) Ausf. Anw. Art. 30. Nicht nur physische, sondern auch juristische Personen, 
Erwerbsgesellschaften 2c. werden vom §. 38 getroffen. 
:) Solche abweichende Bestimmungen müssen sich auf sämmtliche Steuerpflichtigen 
mit einem bestimmten Einkommen erstrecken, sie dürfen nicht eine einzelne Klasse von 
lihnen, z. B. Dienstboten, herausgreifen und begünstigen, Res. 1. Juni 1895 (bei 
Nöll S. 147). 
3) Ausf. Anw. Art. 24. 
4) Ju Landgemeinden des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden des Bezirksaus- 
schusses gemäß §. 77. 
5) Ausf. Anw. Art. 25. 
6) Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten und Geschäftsträger; die Konsuln 
fallen unter Nr. 3, und zwar nur die Berufskonsuln. Wahlkonsuln haben die 
Steuerfreiheit nicht. 
7) Ausf. Anw. Art. 26. S. auch oben Bd. 1 S. 234 ff. · 
8) Vergl. A. L. R. II. 10 s. 69 und E. O. V. XX. 126; wegen der Reichs- 
beamten §. 19 Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 71).
	        
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