946 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn sie den Vor-
schriften der Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen.
Die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 und 3 finden auf die besonderen
Gemeindeeinkommensteuern entsprechende Anwendung.
8258, Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als
900 Mark werden, sofern in den Steuerordnungen (s88§. 23 Abs. 5, 37) nicht
abweichende Bestimmungen ) getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maß-
gabe folgender Steuersätze veranlagt:
1. bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem Steuer-
satze von /8 vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis zum
Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 Mark;
2. bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich 660 Mark
nach einem Steuersatze von 2,40 Mark;
3. bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuersatze
von 4 Mark.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde
ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringen
Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen-
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten.
§. 397). Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige
anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des
Erwerbes wegen haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Ge-
meinde-Einkommensteuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze
heranzuziehen.
er Beschluß bedarf der Genehmigung“).
§. 405). Von der Gemeinde-Einkommensteuer sind befreit:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzolleruschen
Fürstenhauses, —
2. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte?)
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf Befreiung zukommt.
Die Sefreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im §. 33
Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren
und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind bleiben, — unbeschadet der
Vorschriften in den §§. 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes — unberührt.
§. 417). Die Heranziehung der unmittelbarens) und mittelbaren s) Staats-
1) Ausf. Anw. Art. 30. Nicht nur physische, sondern auch juristische Personen,
Erwerbsgesellschaften 2c. werden vom §. 38 getroffen.
:) Solche abweichende Bestimmungen müssen sich auf sämmtliche Steuerpflichtigen
mit einem bestimmten Einkommen erstrecken, sie dürfen nicht eine einzelne Klasse von
lihnen, z. B. Dienstboten, herausgreifen und begünstigen, Res. 1. Juni 1895 (bei
Nöll S. 147).
3) Ausf. Anw. Art. 24.
4) Ju Landgemeinden des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden des Bezirksaus-
schusses gemäß §. 77.
5) Ausf. Anw. Art. 25.
6) Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten und Geschäftsträger; die Konsuln
fallen unter Nr. 3, und zwar nur die Berufskonsuln. Wahlkonsuln haben die
Steuerfreiheit nicht.
7) Ausf. Anw. Art. 26. S. auch oben Bd. 1 S. 234 ff. ·
8) Vergl. A. L. R. II. 10 s. 69 und E. O. V. XX. 126; wegen der Reichs-
beamten §. 19 Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 71).