948 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben!) eine 31/, pro-
zentige Verzinsung des Anlage- beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amt-
lichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist.
Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen
Minister alljährlich endgültig festzustellen:) und öffentlich bekannt zu machen.
§. 46. Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungens) gilt der
nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) und
16. März 1887 G. S. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für
jede derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich
der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem
Gesetz vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung
der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anu-
rechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen
Beträge sind von den mit der Aufsicht über die Privateisenbahnunternehmungen
betrauten Staatsbehördem) alljährlich) endgültig) festzustellen und öffentlich
bekannt zu machen?). ·
Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225) findet die
vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
c) Vermeidung von Doppelbesteuerung.
§. 477). Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus
dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeindens) er-
streckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung ?) 10 erfolgt, sofern nicht zwischen
1) Die an Aktionäre und Obligationeninhaber der für Staatsrechnung verwalteten
Eisenbahnen gezahlten Renten, Zinsen und Tilgungsbeiträge gehören nicht dazu.
1) Nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden Jahres.
Perft S V. XXI. 80. Reichseisenbahnen sind nicht steuerpflichtig, E. O. V.
117.
3) Zu den Privateisenbahnunternehmungen im Sinne des §. 46 gehören auch
diejenigen inländischen Bahnen, die sich im Betriebe eines auswärtigen Staates
befinden, E. O. V. XVIII. 79. Vergl. Erk. O. V. G. 3. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 97).
4) Als Staatsaufsichtsbehörde der Privateisenbahnunternehmungen fungirt in erster
Instanz der Eisenbahnkommissar, in zweiter Instanz der Ressortminister.
5) Und zwar nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden
Rechnungsjahres, nicht nach dem dreijährigen Durchschnitte.
6) D. h. unter Vorbehalt der Beschwerde an den Ressortminister.
7) Ausf. Anw. Art. 35 zu §§. 47, 48. Das Ges. 13. Mai 1870 (KN. G. Bl.
S. 119) wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung findet auf die Gemeindebesteuerung
keine Anwendung, E. O. V. XV. 98, soweit sich nicht aus dem Schlußsatze im §. 33
Abs. 1 Nr. 3 Komm. Abg. Ges. eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergiebt, vergl-
Nöll S. 161. Auf Schulsozietäten finden die Bestimmungen des Komm. Abg. Ges-
wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Anwendung, E. O. V. XV. 214.
s) Kommen nichtpreußische Gemeinden mit in Betracht, so findet S. 48a Anwendung.
Unter Gemeinden im Sinne des §. 47 kommen nur solche in Betracht, auf
die das eine oder andere der Kriterien des §. 35 Anwendung findet. Was in der
gedachten Beziehung von Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften gilt, hat auch für
gewerbliche Unternehmungen anderer Art, insbesondere für Bergbau= und Eisenbabn=
unternehmungen zu gelten, E. O. V. XX. 29. Gutsbezirke und kommunalfreie
Grundstücke stehen nach §. 52 den Gemeinden gleich, so daß, da in ihnen, abgesehen
von Kreis= und Provinzialsteuern, Kommunalsteuern nicht erhoben werden, das an
fie enallende Einkommen einer der Gemeindebesteuerung entsprechenden Besteuerung
unterliegt.
) Das Einkommen aus einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Grund-
besitze ist, abgesehen von der sich aus den §§. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 1 ergebenden
Einschränkung, ausschließlich in der Gemeinde zu versteuern, in der er belegen 1#-
Vergl. E. O. V. XV. 194.
10) Einheitlichkeit des Unternehmens ist nach §. 47 Boraussetzung seiner An-
wendung. Sie ist bei Aktiengesellschaften zu präsumiren. Im Uebrigen ist sie nl t
schon gegeben durch die Identität des Unrernehmers, der z. B. gleichzeitig eine Papier=