Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

948 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben!) eine 31/, pro- 
zentige Verzinsung des Anlage- beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amt- 
lichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. 
Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen 
Minister alljährlich endgültig festzustellen:) und öffentlich bekannt zu machen. 
§. 46. Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungens) gilt der 
nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (G. S. S. 449) und 
16. März 1887 G. S. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für 
jede derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich 
der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem 
Gesetz vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung 
der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anu- 
rechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen 
Beträge sind von den mit der Aufsicht über die Privateisenbahnunternehmungen 
betrauten Staatsbehördem) alljährlich) endgültig) festzustellen und öffentlich 
bekannt zu machen?). · 
Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225) findet die 
vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
c) Vermeidung von Doppelbesteuerung. 
§. 477). Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus 
dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeindens) er- 
streckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung ?) 10 erfolgt, sofern nicht zwischen 
  
1) Die an Aktionäre und Obligationeninhaber der für Staatsrechnung verwalteten 
Eisenbahnen gezahlten Renten, Zinsen und Tilgungsbeiträge gehören nicht dazu. 
1) Nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden Jahres. 
Perft S V. XXI. 80. Reichseisenbahnen sind nicht steuerpflichtig, E. O. V. 
117. 
3) Zu den Privateisenbahnunternehmungen im Sinne des §. 46 gehören auch 
diejenigen inländischen Bahnen, die sich im Betriebe eines auswärtigen Staates 
befinden, E. O. V. XVIII. 79. Vergl. Erk. O. V. G. 3. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 97). 
4) Als Staatsaufsichtsbehörde der Privateisenbahnunternehmungen fungirt in erster 
Instanz der Eisenbahnkommissar, in zweiter Instanz der Ressortminister. 
5) Und zwar nach Maßgabe des Ergebnisses des dem Steuerjahre vorhergehenden 
Rechnungsjahres, nicht nach dem dreijährigen Durchschnitte. 
6) D. h. unter Vorbehalt der Beschwerde an den Ressortminister. 
7) Ausf. Anw. Art. 35 zu §§. 47, 48. Das Ges. 13. Mai 1870 (KN. G. Bl. 
S. 119) wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung findet auf die Gemeindebesteuerung 
keine Anwendung, E. O. V. XV. 98, soweit sich nicht aus dem Schlußsatze im §. 33 
Abs. 1 Nr. 3 Komm. Abg. Ges. eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergiebt, vergl- 
Nöll S. 161. Auf Schulsozietäten finden die Bestimmungen des Komm. Abg. Ges- 
wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Anwendung, E. O. V. XV. 214. 
s) Kommen nichtpreußische Gemeinden mit in Betracht, so findet S. 48a Anwendung. 
Unter Gemeinden im Sinne des §. 47 kommen nur solche in Betracht, auf 
die das eine oder andere der Kriterien des §. 35 Anwendung findet. Was in der 
gedachten Beziehung von Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften gilt, hat auch für 
gewerbliche Unternehmungen anderer Art, insbesondere für Bergbau= und Eisenbabn= 
unternehmungen zu gelten, E. O. V. XX. 29. Gutsbezirke und kommunalfreie 
Grundstücke stehen nach §. 52 den Gemeinden gleich, so daß, da in ihnen, abgesehen 
von Kreis= und Provinzialsteuern, Kommunalsteuern nicht erhoben werden, das an 
fie enallende Einkommen einer der Gemeindebesteuerung entsprechenden Besteuerung 
unterliegt. 
) Das Einkommen aus einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Grund- 
besitze ist, abgesehen von der sich aus den §§. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 1 ergebenden 
Einschränkung, ausschließlich in der Gemeinde zu versteuern, in der er belegen 1#- 
Vergl. E. O. V. XV. 194. 
10) Einheitlichkeit des Unternehmens ist nach §. 47 Boraussetzung seiner An- 
wendung. Sie ist bei Aktiengesellschaften zu präsumiren. Im Uebrigen ist sie nl t 
schon gegeben durch die Identität des Unrernehmers, der z. B. gleichzeitig eine Papier=
	        
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