Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 949
den betheiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab
vereinbart ist 1), in der Weise, daß:
a)2) bei Verficherungs-#s), Bank= und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde,
in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil
des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach
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Zu Anmecrkung 10 auf S. 948.
mühle und ein Eisenwerk betreibt, wohl aber z. B. bei den verschiedenen Unter-
nehmungen der Deutschen Lokal= und Straßenbahngesellschaft und der Deutschen Kon-
tinental-Aktiengesellschaft. Vergl. E. O. V. XVI. 210, XX 300, XXV. 72; Erk. O.
B. G. 25. Sept. 1888 (Pr. V. Bl. X. 129), 2. Mai 1890 (Pr. V. Bl. Xl. 557),
14. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 248). *.
Ein über mehrere Gemeinden sich erstreckender Gewerbebetrieb ist beispielsweise
vorhanden, wenn die Fabrikation der Waaren an dem einem Orte stattfindet und der
Handel mit denselben, beziehungsweise das zum kaufmännischen Betriebe bestimmte
Comptoir sich an einem anderen Orte befindet, Res. 30. Juli 1876 (M. Bl. S. 23),
E. O. V. I. 59 oder wenn in der einen Gemeinde eine Ziegelei und in der
anderen ein Erdstich zur Gewinnung des Materials für dieselbe betrieben wird, E.
O. B. VII. 38. Das Vorhandensein einer Zweigniederlassung neben einer Haupt-
niederlafsung ist eine der Voraussetzungen für einen solchen Gewerbebetrieb, E. O.
V. XXl. 64.
Dieser liegt auch vor, wenn ein das ganze Unternehmen umfassendes Fabrik-
gebäude von einer Gemeindegrenze durchschnitten wird, E. O. V. XVI. 120.
Die Bertheilung erfolgt, wenn sie zwischen einer Stadtgemeinde von mehr als
10,000 Einwohnern und einer Landgemeinde desselben Kreises zu bewirken ist, durch
die Regierung, wenn sie zwischen Landgemeinden desselben Kreises zu bewirken ist,
durch den Landrath; liegen die Landgemeinden in verschiedenen Kreisen, so hat die
Regierung den Landrath zu bestimmen, welcher wegen der Vertheilung in erster Instanz
beschließen soll, Res. 25. Nov. 1887 (M. Bl. 1888 S. 43).
1) Eine anderweite Vereinbarung ist nicht von Amtswegen, sondern nur
auf Antrag der Betheiligten bezw. eines von ihnen herbeizuführen, Res. 19. Okt.
1885 zu IV.
2) Der §. 47 a findet ebenso auf Bank- und Kreditgeschäfte Anwendung, die
in Form einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eingetragenen
Genossenschaft, wie auf solche, die von physischen Personen, sei es auf eigenem Namen,
sei es in Form einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft, betrieben
werden.
3) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit unterliegen nicht der
Gemeindeeinkommenstenerpflicht.
Wenn eine Agentur nur für einen bestimmten Zweig des Versicherungsgeschäftes
zum selbständigen Abschluß von Geschäften bevollmächtigt ist, so hat die betreffende
Gemeinde nur Anspruch auf Heranziehung der Prämieneinnahme aus diesem Zweige,
Res. 3. Sept. 1879 (I. B. 8607).
Die Sitzgemeinde erhält ein Präzipuum von 10 Prozent; sie hat aber kein Recht,
außerdem das Einkommen der Gesellschaft zu besteuern, das in auswärtigen Ge-
meinden mit einer Agentur erworben, von den Gemeinden aber nicht einer Kommunal=
besteuerung unterworfen wird. Ob die betreffenden Gemeinden im In- oder Aus-
lande belegen sind, macht hierbei keinen Unterschied, Res. 4. Dez. 1880 (M. Bl.
1881 S. 8).
Bei Heran:iehung einer Versicherungsgesellschaft zur Kommunaleinkommensteuer
ist es gleichgültig, ob die Gesellschaft ihre Geschäfte von einer im Inlande oder im
Auslande belegenen Hauptniederlassung aus betreibt. Dem entsprechend ist der
Präzipualbetrag von 10 Prozent zu Gunsten der Sitzgemeinde auch dann zu be-
rücksichtigen, wenn die ausländische Sitzgemeinde nach den dortigen gesetzlichen Vor-
schriften ihn zu besteuern nicht befugt ist, wogegen andererseits eine in den aus-
ländischen Gemeinden stattfindende Kommunalbesteuerung nicht zu berücksichtigen ist,
wenn diese Gemeinden nach den im Inlande bestehenden Vorschriften zu solcher
*— nicht befugt sein würden, Res. 7. März und 4. Mai 1881 (I. B. 1848
nd 2686).