950 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
weerhaltni der in den einzelnen Gemeinden) erzielten Bruttoeinnahme)
vertheilt, „
b) in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der
Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals, zu Grunde gelegt
wirds). Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantièmen und
1) Unter den Gemeinden sind, wenn das Geschäft sich auf inländische und
ausländische Gemeinden erstreckt, die letzteren mit inbegriffen.
2) Zu den Bruttoeinnahmen gehören bei Versicherungsgesellschaften außer den
Prämieneinuahmen noch die Zinsen des Grundkapitals und des Reservefonds, der
Gewinn von verkauften oder ausgeloosten Werthpapieren, der Agiogewinn bei Emission
neuer Aktien, die Erstattungen aus Rückversicherungsverträgen, E. O. V. XV. 98, 103,
XVIII. 66, 92, XXI. 72, die Schreib= und Police-Gebühren u. s. w. Von diesen
Einnahmen sind vorab 10 Prozent der Gemeinde, in der sich der Sitz der Gesell-
schaft befindet, als Steuerobjekt zu überweisen. Die Ueberweisung einer Präzipualquote
von 10 Prozent an die Sitzgemeinde findet nicht bloß bei Versicherungsgesellschaften,
sondern nach dem obenstehenden F. 47 zu a auch bei Bank= und Kredit-Geschäften statt.
An die Stelle der Vertheilung nach Verhältniß der Prämien-Einnahmen der Agen-
turen [Res. 31. Jan. 1879 (M. Bl. S. 52)] ist die Vertheilung nach Verhältniß
der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen getreten; der Ueberrest von
90 Prozent des Reineinkommens ist auf die Sitzgemeinde und auf alle diejenigen
Preußischen und ausländischen Gemeinden, in der sich Zweigniederlassungen oder zum
selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften ermächtigte Agenturen befinden, zum
Zwecke der Besteuerung nach Verhältniß der in jeder Gemeinde erzielten Brutto-
einnahme zu vertheilen.
5) Hinsichtlich der Beamten (bei Eisenbahnen einschließlich des Fahrpersonals)
bildet das amtliche Domizil, hinsichtlich der Arbeiter der Ort ihrer Thätigkeit das
maßgebende Kriterium für die Anrechnung der Gehälter und Löhne — bei Bergbau-
unternehmungen ist als Ort des Thätigkeit derjenige anzusehen, wo das unter der
Erdoberfläche Gearbeitete fertig zu Tage gebracht wird. Bei Eisenbahnen kommen
die Löhne der Arbeiter an der freien Strecke nicht in Ansatz und dezgleichen nicht
die Gehälter der in nicht steuerpflichtigen Gemeinden stationirten Bahnwärter, E. O.
V. XX. 111, XXI. 80.
Unter Gehalt ist das gesammte Diensteinkommen der Beamten zu verstehen, so-
weit es als ein Enrgelt für dienstliche Thätigkeit anzusehen und nicht wie z. B
Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder für Dienstreisen u. s. w., zur Deckung
baarer Auslagen bestimmt ist. Hiernach sind die den Beamten gewährten anßer=
ordentlichen Remunerationen, die der obenbezeichneten Voraussetzung entsprechen und
im Uebrigen auch zu dem der Einkommensteuer nach Ges. 24. Juni 1891 unter-
liegenden Einkommen des einzelnen Beamten gehören, bei der nach §. 47b Komm.
Abg. Ges. zu berechnenden Ausgaben zu berücksichtigen. Dagegen sind die als
Umierstützungen oder Beihülfen gezahlten Beträge, bei welchen die obige Vor-
aussetung nicht zutrifft, außer Betracht zu lassen, Res. 27. Juni 1896 (E. B. Bl.
S. 224).
Gemeinden, in denen ein Einkommen erzielt wird, aber Ausgaben an Gehältern
und Löhnen nicht entstehen, finden bei der Steuervertheilung keine Berücksichtigung,
E. O. B. XVIII. 123.
Unerheblich ist, ob die Zahlung der Gehälter und Löhne in Pausch und Bogen
oder durch Einzelzahlung statifindet, vorausgesetzt, daß erstere sachliche Kosten nicht
in sich schließt, Erk. O. V. G. 19. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 222). Gehälter und Löhne,
die an die Schiffsmannschaft während der Fahrt gezahlt werden, find außer Ansa
zu lassen, Erk. O. V. G. 21. Juni 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 379), 9. Sept. 1887 (Pr.
B. Bl. IX. 50), 5. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XVI. 27). «
Sind solche Ausgaben nicht „erwachsen“, weil der Betrieb in der Gemeinde
erst mit oder nach Beginn des Steuerjahres angefangen hat, so sind die Ausgaben zu
schätzen, E. O. V. XX. 29, XXIV. 50.
Ein Geschäft, das zugleich Bank= und andere Geschäfte betreibt, bleibt doch dem
Regelfall unter b unterworfen, es müßten denn die anderen Geschäfte nur in ver-
schwindendem Maße betrieben werden, E. O. V. XVIII. 45.