Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 953 
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist 
jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Ge- 
sammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß) ein volles 
Viertheil des Gesammteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu 
nehmen. Der Anspruch vertheilt sich entstehenden Falls 2) verhältnissmässig 
auf die übrigen Theile des ausserhalb des Gemeindebezirks zufliessenden Ein- 
kommens und, soweit Preussische Forensalgemeinden in Betracht kommen, 
unter entsprechender Verkürzung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zu- 
fallenden Einkommens?). Steht der Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden 
zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des §. 50 zu vertheilen")). 
§. 506). Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachen Wohhnsitz 
innerhalb oder innerhalb und ausserhalb des Preußischen Staatsgebiets in ihren 
preussischen Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des Gesammteinkommens, 
welcher aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich 
der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie 
aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung fließt, der Belegenheits= beztiehungsweise der Betriebsgemeinde. Be- 
trägt jedoch dieser Theil mehr als drei Viertheile des Gesammteinkommens 
des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im §. 49 Abs. 2 dieses Gesetzes 
sinngemäß zur Anwendung. 
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei 
Monaten?) übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen 
Zu Anmerkung 7 auf S. 952. 
die §. 41 Anwendung findet, ist unter dem „so ermittelten Steuersatze“ derjenige zu 
verstehen, der sich nach voller Berücksichtigung der Beamtenvorrechte noch ergiebt, bei 
dem also sowohl das Diensteinkommen nur zur Hälfte in Ansatz gebracht als auch 
eine nach Ueberschreitung der im §. 5 Vd. 23. Sept. 1867 festgestellten Maximalsätze 
erforderliche Herabsetzung des Steuerbetrages bereits vorgenommen ist, E. O. V. XVI. 
143. Bergl. Strutz S. 139 f. 
1) D. h. durch einen übereinstimmenden Beschluß des Gemeindevorstandes und 
der Gemeindevertretung, der aber nicht für jeden Einzelfall gefaßt zu werden braucht, 
sondern allgemein für alle Fälle gefaßt werden kann. Einer Bestätigung bedarf der 
Beschluß nicht. Sind mehrere Forensalgemeinden vorhanden, so müssen sie sich 
sämmtlich eine verhältnißmäßige Verkürzung ihrer steuerpflichtigen Einkommenstheile 
gefallen lassen. 
Ist ein solcher Beschluß gefaßt worden, so hat er z. B. die Wirkung, daß in den 
Fällen, in deuen der Wohnsitzgemeinde weniger als ein Viertheil des Gesammtein- 
kommens zur Besteuerung zusteht, preußische Forensalgemeinden dulden müssen, 
daß das in ihnen gewonnene und an sich ihrer Besteuerung unterliegende Einkommen 
verhältnißmäßig gekürzt wird. 
2) Steht der Wohnsitzgemeinde nur eine Forensalgemeinde gegenüber, so fällt die 
Vertheilung aus. 
) Eingefügt durch die Nov. 30. Juli 1895. 
4) Abs. 5 findet auf servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes, 
die Einkommen aus Grundvermögen in einer anderen Gemeinde, als derjenigen 
ihres Wohusitzes beziehen, keine Anwendung, Erk. O. V. G. 9. Nov. 1888 (Pr. V. 
Bl. X. 230). 
5) Sind mehrere Wohnsitzgemeinden vorhanden, die den Anspruch nach §. 49 
Abs. 2 erheben können, so sind nur diejenigen von ihnen bei der Vertheilung zu be- 
rücksichtigen, denen noch nicht ein Viertel des Gesammteinkommens zur Besteuerung 
zufließt, Pr. V. Bl. XVIII. 212. 
6) Ausf. Anw. Art. 37. Die Aeuderungen beruhen auf der Nov. 30. Juli 1895. 
7) §. 8 Bundesges. über die Freizügigkeit 1. Nov. 1867: 
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzuges eine 
Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu 
den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den 
Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unter- 
worfen. 
Ein den Zeitraum von 3 Monaten übersteigender Aufenthalt, der nicht im
	        
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