956 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
Prozentsatzel) zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats-
Einkommensteuer erhoben werden.
So lange die Realsteuern 100 Prozent nicht übersteigen, ist die Frei-
lassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem ge-
ringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Prozentsatze zulässig.
Werden mehr als 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern er-
hoben und ist die Staats-Einkommensteuer mit 150 Prozent belastet, so können
von dem Mehrbetrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern
2 Prozent der Staats-Einkommensteuer erhoben werden.
Mehr als 200 Prozent der Realsteuern dürfen in der Regel nicht er-
hoben werden.
§. 552). Zuschläge über den vollen Satz der Staats-Einkommensteuer
hinaus, sowie Abweichungen von den im F§. 54 enthaltenden Vorschriften be-
dürfen der Genehmigung); die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen
zu gestatten.
In beiden Fällen ist davon auszugehen, daß Aufwendungen der Ge-
meinde, welche in vorwiegendem Maße dem Grundbesitze und dem Gewerbe-
betriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern
gedeckt werden sollen, sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 9, 10 oder
20 erfolgt. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für
den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent= und
Bewässerungsanlagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen
Zwecken ausgenommenen Schulden.
§. 564). Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuer-
bedarfs sind die veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern?) in der
Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuztehen.
Genießen jedoch die Grund-(Haus-) Besitzer oder Gewerbetreibenden von
Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile oder verursachen sie der
Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4,
9, 10 oder 20 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf
(§§. 54, 55) auf die Steuern vom Grund= (Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb,
in Prozenten der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend
1) Nicht etwa in der Weise, daß die Gemeinden zunächst den vollen Betrag der
veranlagten Realsteuern, und dann noch den in den §§.54 ff. erwähnten Prozentsatz, sondern
nur den letzteren zu Grunde zu legen haben, Res. 8 Sept. 1894 (Ml. Bl. S. 152).
Zur Ausführung der §. 54 ff. sind ergangen: Res. 22. Jan. 1895 (M. Bl.
S. 33); 24. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35 — ausschließliche Deckung des Steuer-
bedarfes der Gemeinden durch Realsteuern); 18. März 1895 (M. Bl. S. 118 —
desgl.); 15. April 1895 (M. Bl. S. 118); 2. Mai 1895 (M. Bl. S. 119);
10. Mai 1895 (M. Bl. S. 120 — Heranziehung der Realsteuern zu den Kreis-
abgaben für Leistungen im Interesse der Realsteuerpflichtigen); 7. Dez. 1895 (M.
Bl. 1896 S. 5 — enthält sehr eingehende Vorschriften über die Bedeutung der
88. 54 ff.); 26. März 1896 (M. Bl. S. 65 — Verzicht auf die durch Res. 20. Dez.
1894, M. Bl. 1895 S. 13 vorgeschriebene Berichterstattung über ertheilte Zu-
stimmungen: 1. bei Abweichungen von den Vertheilungsregeln des §. 54 des
Kommunalabgaben-Gesetzes, sodaß es also bei der unter Nr. 4 Abs 1 des Erlasses
angeordneten vorgängigen Berichterstattung verbleibt; 2. bei Zuschlägen von nicht
mehr als 150 Prozent zur Einkommeusteuer, sofern nicht die Belastung der Ein-
kommensteuer im Verhältniß zu derjenigen der Realsteuern eine stärkere ist, als sie
im nächstvorangegangenen Rechnungsjahre war); 29. Okt. 1896 (M Bl. S. 199
— rechtzeitige Borlegung der Genehmigungsbeschlüsse). .
2) Ausf. Anw. Art. 39 II. 3.
3) Die Aussichtsbehörde ist aber nicht berechtigt, wenn die Gemeinde in den
Grenzen des §. 54 bleibt, lediglich um eine stärkere Belastung der Einkommensteuer
zu verhüten, durch Versagung der Genehmigung zur Erhebung von mehr als 100%
Einkommensteuerzuschlägen einen Zwang auf die Gemeinde in der Richtung einer
stärkeren Belastung der Realsteuern zu üben, A. H. Komm. Ber. S. 103.
4) Ausf. Anw. Art. 39 III.
5) Die Betriebssteuer gehört gemäß §. 58 nicht hierher.