Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 959 
Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuerausschüsse sind 
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§s. 50 Abs. 3 bis ein- 
schließlich 54 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde- 
beschluß zu bestimmen. 
§. 62. Dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) sind von den zuständigen 
Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staats- 
steuern bekannt gewordenen Besteuerungsmerkmale, deren er für die-Veranlagung 
bedarf, auf Ersuchen mitzutheilen. 
Zu dem gleichen Zwecke haben die Behörden anderer Gemeinden hinsichtlich 
der ihnen bekannten Besteuerungsmerkmale dem Gemeindevorstande (Steueraus- 
schuß) auf Erfordern Auskunft zu ertheilen!). 
§. 63. Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeinde- 
Vorstandes (Steuerausschusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach 
Maßgabe folgender Bestimmungen geregelt werden. 
Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) kann, soweit er nicht auf anderem 
Wege §. 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungs- 
merkmale gelangt ist, ermächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber 
binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern:). Die Aufforderung 
muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzu- 
stellende Zuschrift erfolgen. 
Die Verpflichtung zur Auskunftertheilung erstreckt sich nur auf die Be- 
antwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. 
Soweit es sich um Schätzungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung 
abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen 
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen 
mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung 
abzugeben. 
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen 
finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinn- 
gemäße Anwendung)y. 
§. 64. Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veran- 
lagung besonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre 
zu erfolgen hat. Soweit eine Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die 
Veranlagung für je ein Rechnungsjahr. 
§. 65"). Im Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate ver- 
anlagten Realsteuern, sowie von Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer erfolgt 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 958. 
Stenerausschuß der Gemeinde der staatlichen Vorarbeiten bedienen (§. 62), Er- 
kundigungen bei anderen Gemeindebehörden anstellen und erneute Auskunft von 
den Steuerpflichtigen einfordern. Insbesondere ist bei der Veranlagung zu prüfen, 
ob der Gemeinde gegenüber überhaupt eine Steuerpflicht besteht, ob z. B. ein 
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde statthat. Ferner ist festzustellen, welcher 
Theil des Gesammteinkommens eines in mehreren Gemeinden Steuerpflichtigen der 
Besteuerung durch die Gemeinde unterliegt. Beginn und Beendigung der Steuer- 
pflicht ist zu prüfen. In den zahlreichen Fällen, in denen die staatliche Ver- 
anlagungsarbeit für die Veranlagung durch die Gemeinde nicht maßgebend ist, muß 
diese selbständig Stellung nehmen. Die Veranlagung durch die Gemeinde ist 
somit mit einem Beschlusse der Gemeindeversammlung, der die Höhe der Prozente 
der von dem Staate veranlagten Realsteuern oder der Zuschläge zur Staatsein- 
kommensteuer feststellt, nicht abgeschlossen, es bedarf vielmehr einer besonderen Veran- 
lagung durch den Gemeindevorsteher oder Steuerausschluß. Bis ein solcher Beschluß 
gesaßt ist, sehlt es an der Veranlagung des einzelnen Pflichtigen überhaupr, 
Pr. V. Bl. XVIII. 90. 
1) Aber nicht über Sparkasseneinlagen, Res. 25. Jan. 1893 (M. 26 S. 15). 
?) Nicht aber Vorlegung von Urkunden, Geschäftsbüchern rc. 
½) Strafbestimmungen bei unrichtigen Angaben §. 79. Schriftliche Aufforderung 
ust dazu erforderlich. 
“#) Ausf. Anw. Art. 43, 1.
	        
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