Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

962 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
zu1!). Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Ge- 
meindevorstande einzulegen. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
1. soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist- 
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
2. soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mittheilung :), 
3. in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung 
zur Zahlung beziehungsweise Leistung. 
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden 
Staatssteuersatz (§§. 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde-Einkommen- 
steuern (§. 37) gegen die Höhe des zur Staats-Einkommensteuer veranlagten 
Einkommens richten, sind unzulässig. 
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche 
wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden 
und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben. 
§. 70. Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschlußs) steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen) die Klage 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 961. 
über die geschehene Vermögensschätzung, sowobl über Maß und Zeit, als auch über 
Art und Weise der Tragung der Last zu entscheiden, E. O. V. V 87. 
Aus der Benachrichtigung muß der Stenerpflichtige den Betrag der von ihm 
geforderten Steuer genau entnehmen können, E. O. B. III. 69; VII. 151. Eine 
besondere Veranlagung braucht der Heranziehung nicht vorangegangen zu sein, Erk- 
O. V. G. 6. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 256). In der Belehrung über die 
Rechtsmittel ist auch auf die 88. 71, 74 (Antrag auf Vertheilung) hinzuweisen, Res. 
2. Jan. 1897 (M. Bl. S. 5). Einspruch gegen eine erst in der Zukunft erwartete 
Heranziehung ist unzulässig, Erk. E. O. G. 16. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 246). 
8) Auch auf Grund des Fluchtlinienges 2. Juli 1875, nicht aber auf Natural-, 
Vorspann-, Kriegsleistungen und auf die Steuer vom Wanderlagerbetriebe, desgl. nicht 
bei Verangehung zu Gebühren für Prüfung von Banvorlagen durch Amtsbezirke, 
Res. 3. März 1896 (M. Bl. S. 43). 
1) Einsprüche an eine nicht zuständige Behörde wahren die Frist nicht, E. O. 
V. VII. 148, 225. Die Jumehaltung der Frist auch beim Einspruche hat der Ber- 
waltungsrichter von Amtswegen zu prüfen, V. 100, VI. 130, X. 53, XII. 62. Hat 
der Herangezogene einer Mahnung gegenüber geschehene Zahlung behauptet, so ist 
dies ebenfalls als Einspruch anzusehen, doch findet die Fristbestimmung des §. 69 
Abs. 1 hier keine Anwendung, E. O. V. XXI. 152. Eine bestimmte Form ist für 
die Einsprüche nicht vorgeschrieben. Es genügt, daß aus der Eingabe die Unzu- 
friedenheit mit der Jeranlagung zu erkennen ist und Ermäßigung oder Freilassung 
erwartet wird, E. O. B. IX. 140. Doch ist die bloße Aumeldung, daß man Ein- 
spruch erheben wolle, nicht schon ein Einspruch, E. O. V. XXVI. 1. Einspruch in 
mündlicher Form ist gültig, wenn darauf ein Bescheid ertheilt wird, E. O. V. VII. 
149. Die gesetzlichen Folgen der Fristverfäumniß können durch Bereinbarung der 
Parteien nicht beseitigt werden, E. O. B. XIV. 190, XXVII. 41 (auch bei der 
Klage). Vereinen ohne juristische Persönlichkeit wird im Abgabenstreitverfahren die 
Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden können, E. O. B. XIX. 30. 
:) Schreibt das ärtliche Recht neben der gesetzlich angeordneten Auslegung der 
Hebeliste noch eine besondere Benachrichtigung vor, so beginnt die Einspruchsfrist doch 
gemäß 8. 69, 1, E. O. V. XXVII 42. 
2) Der Beschluß ist nothwendige Voraussetzung für das Streitverfahren, E. O. 
B. VI. 129, VII. 148, XV. 116. Unterzieht die Beranlagungsbehörde in Folge 
einer Gegenvorstellung gegen den Einspruchsbescheid diesen einer erneuten Prüfung und 
ertheilt darauf einen neuen Bescheid, so find hiergegen, ohne Rücksicht auf den ersten 
Bescheid, nochmals die gesetzlichen Rechtsmittel zulässig, Erk. O. B. G. 6. März 
1894 Nr. II. 236. 
4) Die Innehaltung der Frist ist von Amtswegen zu prüfen, E. O. V. V. 100, 
VI. 131, VII. 148, IX. 86, X. 53, XII. 59, ist der Beschluß Montag am
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.