Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 963 
im Verwaltungsstreitverfahren offent). Zuständig in erster Instanz ist für 
Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks- 
ausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der 
Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des 
Bezirksausschnsses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Rebision 
zulässig. „ 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Verpflichtung zu den im §. 69 Abs. 1 bezeichneten Lasten#). 
§. 71. Ueber die Vertheilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine 
Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsitz-, Aufenthalts-, Belegenheits-, Betriebs--) 
mesnden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§§. 47 bis 51 in Verbindung 
mit §8. 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde- 
legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreisausschuß, und soweit 
die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Be- 
zirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten . 
— —— — 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 962. 
29. Nov. 1897 zugestellt worden, so ist Montag der 29. Nov. 1897 der letzte Tag 
der Klagefrist, E. O. V. XXIX. 108. Eine bloße Klageanmeldung (Einreichung eines 
Schriftsatzes, der den §. 63 L. V. G. nicht entspricht) kann nicht als Klage gelten. 
Ebensowenig ist der Berwaltungsrichter befugt, eine Nachfrist zur Ergänzung einer 
Sogeummeldung zu bewilligen, Erk. O. V. G. 18. April 1894 (Pr. V. Bl. 
V. 49). « 
I) )Die Berpflichtung zur Abgabenleistung im Allgemeinen ist nicht Gegenstand 
des Stretwerfahrens. Die Klage muß gegen bestimmte, durch Einspruch bestrittene 
Abgabenforderungen gerichtet werden, E. O. V. I. 62, III. 88, V. 145, XIV. 190; 
sie muß den abzusetzenden Betrag angeben, XII. 70, XV. 165, und darf bezüglich 
des Umfanges der geforderten Ermäßigung nicht weiter gehen, als der Einspruch, 
E. O. V. XII. 99, XX. 1. Sie kann auch in zweiter Instanz noch zurückgenommen 
eine rechtswirksame Zurücknahme aber nicht zurückgezogen werden, E. O. V. XXVII. 
185. Durch Zurücknahme der Heranziehungsverfügung und des Einspruchsbescheides 
findet sie ihre Erledigung, Erk. O. V. G. 30. März 1895 (Pr. B. Bl. XVI. 523. 
Der Beweis der angefochtenen Steuerpflicht liegt der Gemeinde ob, E. O. V. 
XV. 51, XXX. 128. Dagegen hat der Steuerpflichtige die Thatsachen zu behaupten 
und zu beweisen, auf welche er seinen Anspruch auf Steuerbefreiung oder Steuer- 
ermäßigung gründet, E. O. B. XIV. 137, XV. 129, XVI. 217. Zu entscheiden 
ist auf Freilassung oder auf eine ziffermäßig ausgedrückte, bezw. durch einfache 
Rechnung zu erminelnde, Herabsetzung der Steuer oder Abweisung. Feststellung der 
Grundsätze Üüber die Veranlangung und Zurückweisung zur nochmalign: Beschlußfassung 
durch den Gemeindevorstand ist unzulässig, E. O. V. II. 54, III. 13, V. 55, IX. 
11, XII. 64, XV. 127. Zur Entscheidung der Streitfrage, ob im Einzelfalle ein Hund 
zur Bewachung oder zum Gewerbebetriebe unentbehrlich ist, find die Verwaltungs- 
gerichte zuständig, XVI. 187. Ueber nachträgliche Vervollständigung oder Berichtigung 
1 Klage vergl. E. O. V. II. 275, IV. 356, VI. 223, VII. 283, VIII. 287, 
682. 
2) Hier braucht eine Veranlagung nicht vorauszugehen, die Klage kann auch die 
Abgabenpflicht im Allgemeinen zum Gegenstande haben. Sie steht aber nur den 
Beinaagspflichtigen gegeneinander, nicht aber gegen die Gemeinde 2c. selber zu, Erk. 
O. V. G. 2. Okt. 1889 Nr. I. 1173. « 
3) Unterliegt das Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen in mehreren steuer- 
berechtigten Gemeinden der Besteuerung, so müßte er an sich, wenn er einer Steuer- 
überbürdung entgehen will, gegen die in jeder einzelnen dieser Gemeinden erfolgte 
Veranlagung Einspruch und event. Klage erheben (§§. 69, 70). Denn die etwa in 
em wider eine Gemeinde anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren getroffene 
Fesistellung der Höhe des der Bestenerung Überhaupt unterliegenden Gesammtein- 
mmens berührt nur Heranziehung zur Steuer in dieser einen Gemeinde, läßt aber 
die Veranlagung der anderen Gemeinden vollkommen in Kraft. Den hieraus ent. 
stehenden Uebelständen und Weiterungen kann der Stenerschuldner durch Stellung des 
ntrages auf Vertheilung seines Einkommens auf die steuerberechtigten Gemeinden 
61“
	        
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