Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 963
im Verwaltungsstreitverfahren offent). Zuständig in erster Instanz ist für
Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks-
ausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der
Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des
Bezirksausschnsses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Rebision
zulässig. „
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
gründete Verpflichtung zu den im §. 69 Abs. 1 bezeichneten Lasten#).
§. 71. Ueber die Vertheilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine
Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsitz-, Aufenthalts-, Belegenheits-, Betriebs--)
mesnden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§§. 47 bis 51 in Verbindung
mit §8. 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde-
legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreisausschuß, und soweit
die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Be-
zirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten .
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Zu Anmerkung 4 auf S. 962.
29. Nov. 1897 zugestellt worden, so ist Montag der 29. Nov. 1897 der letzte Tag
der Klagefrist, E. O. V. XXIX. 108. Eine bloße Klageanmeldung (Einreichung eines
Schriftsatzes, der den §. 63 L. V. G. nicht entspricht) kann nicht als Klage gelten.
Ebensowenig ist der Berwaltungsrichter befugt, eine Nachfrist zur Ergänzung einer
Sogeummeldung zu bewilligen, Erk. O. V. G. 18. April 1894 (Pr. V. Bl.
V. 49). «
I) )Die Berpflichtung zur Abgabenleistung im Allgemeinen ist nicht Gegenstand
des Stretwerfahrens. Die Klage muß gegen bestimmte, durch Einspruch bestrittene
Abgabenforderungen gerichtet werden, E. O. V. I. 62, III. 88, V. 145, XIV. 190;
sie muß den abzusetzenden Betrag angeben, XII. 70, XV. 165, und darf bezüglich
des Umfanges der geforderten Ermäßigung nicht weiter gehen, als der Einspruch,
E. O. V. XII. 99, XX. 1. Sie kann auch in zweiter Instanz noch zurückgenommen
eine rechtswirksame Zurücknahme aber nicht zurückgezogen werden, E. O. V. XXVII.
185. Durch Zurücknahme der Heranziehungsverfügung und des Einspruchsbescheides
findet sie ihre Erledigung, Erk. O. V. G. 30. März 1895 (Pr. B. Bl. XVI. 523.
Der Beweis der angefochtenen Steuerpflicht liegt der Gemeinde ob, E. O. V.
XV. 51, XXX. 128. Dagegen hat der Steuerpflichtige die Thatsachen zu behaupten
und zu beweisen, auf welche er seinen Anspruch auf Steuerbefreiung oder Steuer-
ermäßigung gründet, E. O. B. XIV. 137, XV. 129, XVI. 217. Zu entscheiden
ist auf Freilassung oder auf eine ziffermäßig ausgedrückte, bezw. durch einfache
Rechnung zu erminelnde, Herabsetzung der Steuer oder Abweisung. Feststellung der
Grundsätze Üüber die Veranlangung und Zurückweisung zur nochmalign: Beschlußfassung
durch den Gemeindevorstand ist unzulässig, E. O. V. II. 54, III. 13, V. 55, IX.
11, XII. 64, XV. 127. Zur Entscheidung der Streitfrage, ob im Einzelfalle ein Hund
zur Bewachung oder zum Gewerbebetriebe unentbehrlich ist, find die Verwaltungs-
gerichte zuständig, XVI. 187. Ueber nachträgliche Vervollständigung oder Berichtigung
1 Klage vergl. E. O. V. II. 275, IV. 356, VI. 223, VII. 283, VIII. 287,
682.
2) Hier braucht eine Veranlagung nicht vorauszugehen, die Klage kann auch die
Abgabenpflicht im Allgemeinen zum Gegenstande haben. Sie steht aber nur den
Beinaagspflichtigen gegeneinander, nicht aber gegen die Gemeinde 2c. selber zu, Erk.
O. V. G. 2. Okt. 1889 Nr. I. 1173. «
3) Unterliegt das Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen in mehreren steuer-
berechtigten Gemeinden der Besteuerung, so müßte er an sich, wenn er einer Steuer-
überbürdung entgehen will, gegen die in jeder einzelnen dieser Gemeinden erfolgte
Veranlagung Einspruch und event. Klage erheben (§§. 69, 70). Denn die etwa in
em wider eine Gemeinde anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren getroffene
Fesistellung der Höhe des der Bestenerung Überhaupt unterliegenden Gesammtein-
mmens berührt nur Heranziehung zur Steuer in dieser einen Gemeinde, läßt aber
die Veranlagung der anderen Gemeinden vollkommen in Kraft. Den hieraus ent.
stehenden Uebelständen und Weiterungen kann der Stenerschuldner durch Stellung des
ntrages auf Vertheilung seines Einkommens auf die steuerberechtigten Gemeinden
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