Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

964 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von 4 Wochen 
vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (§. 65) seitens der zweiten oder 
einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu 
stellen ist, tritt an die Stelle des Einspruches gegen die Heranziehung (Veran- 
lagung) zu den bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Ge- 
meinden (§. 69). 
Der Kreis= (Bezirks-) Ausschuß hat nach verhandelter') Sache den auf 
jede Gemeinde entfallenden Theil des steuerpflichtigen Einkommens und den 
von demselben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen. 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18832) dahin zur Anwendung 
daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der 
Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat. 
§. 72. Gegen den Beschluß des Kreis= (Bezirks-) Ausschusses findet 
binnen einer Frist von 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der 8. 58 a. a. O. 
zur Anwendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige 
Kreis= (Bezirks-) Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Beschluß 
verfahren für zuständig erklärt worden war. 
Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch einer jeden Gemeinde zu, auf 
deren Steuerforderung sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sämmt- 
liche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten 
Anspruch berührt wird. 
§. 73. Wird während schwebenden Beschluß= oder Verwaltungsstreit- 
verfahrens eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in 
Ansehung des dem Verfahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der 
Steuerpflichtige binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekannt- 
machung der bezüglichen Steuerforderung (§. 65) ab gerechnet, deren Ein- 
beziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, 
bei welcher die Sache anhängig ist?). In diesem Verfahren ist alsdann 
— 
# 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 963. 
gemäß §. 71. K. A. G. entgehen. Er wird diesen Antrag zweckmäßig dann stellen, 
wenn er einer Mehrzahl steuerberechtigter Gemeinden gegenüber steht, die bei ihrer 
Veranlagung den §. 51 K. A. G. unbeachtet gelassen und sein steuerpflichtiges Ein- 
lommen so hoch angenommen haben, daß es im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen 
Steuerstufe übersteigt, in die er bei der Beranlagung zur Staatseinkommensteuer ein- 
geschätzt worden ist. Aber der Steuerpflichtige braucht nicht unbedingt den Antrag 
auf Vertheilung zu stellen. Er kann auch unter Umständen gegen einzelne oder alle 
Heranziehungen im Wege des Einspruchs vorgehen, E. O. V. XXX. 29. 
1) Also dürfte ein Vorbescheid gemäß §. 64 L. V. G. unzulässig sein. 
2) In einem Falle, in dem der §. 58 L. V. G. Anwendung findet, in dem 
es also zur Begründung der Zuständigkeit des Kreis= oder Bezirksausschusses noch 
eines besonderen Verwaltungsaktes bedarf, genügt es zur Wahrung der An- 
tragsfrist von vier Wochen, wenn der Antrag auf Vertheilung innerhalb derselben 
bei einem der in Frage kommenden Kreis= oder Bezirksausschüsse oder bei der Stelle 
gestellt worden ist, die (§. 58 L. V. G.) berufen ist, den zuständigen Kreis= oder 
Bezirksausschuß zu bestimmen, E. O. V. XXVII. 198. 
3) Darunter ist sowohl die Beschlußbehörde, als auch das Verwaltungsgericht zu 
verstehen. Daher kann der Kreisausschuß, wenn bei ihm als Verwaltungsgericht eine 
Sache schwebt und während dessen eine weitere Steuerforderung Seitens einer bei 
dem bishberigen Verfahren nicht betheiligten Gemeinde erhoben wird, sofort ohne vor- 
herigen Beschluß über die Sache befinden, das Oberverwaltungsgericht als Revifions- 
instanz nur, wenn der Anspruch spruchreif ist. Anderenfalls hat Zurückweisung in 
die Instanz stattzufinden, H. H. Komm. Ber. S. 3 
Sobald der Antrag auf Vertheilung gestellt ist, tritt er nicht nur an die Stelle 
des Einspruchs gegen die früheren Heranziehungen, sondern er schließt auch bezüglich 
der späteren den Einspruch aus, E. O. BV. XXX. 29. Vergl. Res. 17. Dez. 1896 
(M. Bl. 1897 S. 5).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.