Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 969 
§. 87. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Ge- 
meindeabgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die 
Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, 
1. bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des Ein- 
trittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, « 
"2.betsonsttgenindirekten-Steuern;GebührenundBeiträgen(.4——11), 
sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe des— 
jenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach 
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die 
Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. « 
g. 88. Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rück- 
stande verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe 
des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. 
Die Veriährung. wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsauf- 
forderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung 
unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die 
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue vierjährige Verjährungsfrist. 
Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung. 
§. 89. Die Kosten der Veranlagung und Erhebungt) der Abgaben fallen, 
insoweit hierüber nicht durch §. 14 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern anderweite Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. 
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches 
erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu 
erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig er- 
weisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den 
Einspruch erfolgen. 
§. 90. Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem 
von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen 
u. f. w.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltun ezwangsverfahren nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 7. September 1879 (G. S. S. 591)2). 
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß 
der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte zu leisten und die entstehenden 
Kosten von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen. 
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern. 
§. 918). Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis- 
und Pomimztatstzuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührtn: 
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung 
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern 
aufgebracht werden sollen?). 
1) Dazu gehören diejenigen Kosten nicht, die der Pflichtige zum Zweck der Ab- 
lieferung an die Gemeindekasse etwa aufzuwenden hat, Ausf. Anw. Art. 57. 
2) Die Erstattung von Beitreibungekosten zu Unrecht verlangter Abgaben kann 
vom Steuerpflichtigen, der die Steuer trotz Einspruch und Klage vorausbezahlen muß, 
nicht verlangt werden. E. O. V. XVI. 246. 
3) Ausf. Anw. Art. 59. 
5) Gemäß Res. 9. Febr. 1895 (M. Bl. S. 36) kann die Betriebsstener weiter- 
hin zu den Kreisabgaben herangezogen werden. · 
ZHidiestvcsrbisliermnkindenKreisqrduungenfinsWeflftslen,Rheinprovinz 
und Schleswig. Holstein vorgesehen. Auf die Gutsbezirke bezieht sich die Vorschrift 
nicht. Die Gemeinden haben jedoch nur die Befugniß, nicht die Berpflichtung zur 
Beschlußfassung.
	        
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