Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 969
§. 87. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Ge-
meindeabgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die
Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist,
1. bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des Ein-
trittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, «
"2.betsonsttgenindirekten-Steuern;GebührenundBeiträgen(.4——11),
sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe des—
jenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die
Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. «
g. 88. Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rück-
stande verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe
des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt.
Die Veriährung. wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsauf-
forderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung
unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine
neue vierjährige Verjährungsfrist.
Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
§. 89. Die Kosten der Veranlagung und Erhebungt) der Abgaben fallen,
insoweit hierüber nicht durch §. 14 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter
Staatssteuern anderweite Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last.
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches
erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu
erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig er-
weisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den
Einspruch erfolgen.
§. 90. Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem
von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen
u. f. w.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltun ezwangsverfahren nach Maß-
gabe der Verordnung vom 7. September 1879 (G. S. S. 591)2).
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß
der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte zu leisten und die entstehenden
Kosten von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern.
§. 918). Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis-
und Pomimztatstzuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührtn:
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern
aufgebracht werden sollen?).
1) Dazu gehören diejenigen Kosten nicht, die der Pflichtige zum Zweck der Ab-
lieferung an die Gemeindekasse etwa aufzuwenden hat, Ausf. Anw. Art. 57.
2) Die Erstattung von Beitreibungekosten zu Unrecht verlangter Abgaben kann
vom Steuerpflichtigen, der die Steuer trotz Einspruch und Klage vorausbezahlen muß,
nicht verlangt werden. E. O. V. XVI. 246.
3) Ausf. Anw. Art. 59.
5) Gemäß Res. 9. Febr. 1895 (M. Bl. S. 36) kann die Betriebsstener weiter-
hin zu den Kreisabgaben herangezogen werden. ·
ZHidiestvcsrbisliermnkindenKreisqrduungenfinsWeflftslen,Rheinprovinz
und Schleswig. Holstein vorgesehen. Auf die Gutsbezirke bezieht sich die Vorschrift
nicht. Die Gemeinden haben jedoch nur die Befugniß, nicht die Berpflichtung zur
Beschlußfassung.