Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 971 
Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf 
den Oberpräsidenten zu übertragent). 
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der 
Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (G. 16). 
Schluß-, Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 94. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind 
Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts 
Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des Beschlusses oder der sonstigen 
Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen 
sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeß- 
gesetze maßgebend ?). « 
§.95«).·DasRechnunggjahtfürdenGemeindehaughaltbeginntmit 
dem 1. April und schließt mit dem 31. März. 
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle 
dessasschmungsiahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten 
zu lassen. « 
§.964).DasegenwärtigeGeietztrittgleichzeitigmitdemGesetzewegen 
Aufhebung direkter Staatssteuern in Kraft. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten. 
Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren, 
Beiträgen, indirekten und direkten Steuern oder Diensten mit den Vorschriften 
dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen. » 
Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes 
erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem 
Inkrafttreten desselben im Voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anord- 
nungen und Entscheidungen der Verwaltungs= und Verwaltungs-Gerichts- 
behörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden. 
Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in 
Geltung gewesen sind, bleiben — unbeschadet der Bestimmungen im S§. 28 
Abs. 4 und §. 37 Abs. 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Ge- 
meindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (S. 78) bestehen. 
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben 
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft?). 
o in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen 
diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung. 
Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von Bürgerrechts- 
geldern, Einkaufsgeldern und gleichartigen Abgaben. 
§. 97. Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
1) Die Zusätze beruhen auf Art. 3 Ges. 30. Juli 1895 (G. S. S. 409). 
Durch Res. 24. März 1896 (M. Bl. S. 65) ist die Zustimmung auf den zu- 
ständigen Königl. Oberpräsidenten übertragen worden. 
2) C. Pr. O. 8§. 198—200. 
2) Ausf. Anw. Art. 61. 
4) Ausf. Anw. Art. 67. 
#1) Auch solche in völkerrechtlichen Verträgen, E. O. B. XVIII 79. Etwaiges 
Gewohnheitsrecht ist dem Gesetzesrechte gleich zu achten.
	        
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