Abschnitt XXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 971
Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf
den Oberpräsidenten zu übertragent).
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der
Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (G. 16).
Schluß-, Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
§. 94. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind
Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts
Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des Beschlusses oder der sonstigen
Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen
sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeß-
gesetze maßgebend ?). «
§.95«).·DasRechnunggjahtfürdenGemeindehaughaltbeginntmit
dem 1. April und schließt mit dem 31. März.
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle
dessasschmungsiahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten
zu lassen. «
§.964).DasegenwärtigeGeietztrittgleichzeitigmitdemGesetzewegen
Aufhebung direkter Staatssteuern in Kraft.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten.
Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren,
Beiträgen, indirekten und direkten Steuern oder Diensten mit den Vorschriften
dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen. »
Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes
erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem
Inkrafttreten desselben im Voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anord-
nungen und Entscheidungen der Verwaltungs= und Verwaltungs-Gerichts-
behörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.
Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in
Geltung gewesen sind, bleiben — unbeschadet der Bestimmungen im S§. 28
Abs. 4 und §. 37 Abs. 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Ge-
meindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (S. 78) bestehen.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft?).
o in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen
diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.
Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von Bürgerrechts-
geldern, Einkaufsgeldern und gleichartigen Abgaben.
§. 97. Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
1) Die Zusätze beruhen auf Art. 3 Ges. 30. Juli 1895 (G. S. S. 409).
Durch Res. 24. März 1896 (M. Bl. S. 65) ist die Zustimmung auf den zu-
ständigen Königl. Oberpräsidenten übertragen worden.
2) C. Pr. O. 8§. 198—200.
2) Ausf. Anw. Art. 61.
4) Ausf. Anw. Art. 67.
#1) Auch solche in völkerrechtlichen Verträgen, E. O. B. XVIII 79. Etwaiges
Gewohnheitsrecht ist dem Gesetzesrechte gleich zu achten.