Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 978
Absatze für das Verhältniß der Steuern zu den sonstigen Gemeindeeinnahmen aus-
gesprochenen Grundsatz auf das Verhältniß der direkten zu den indirekten Steuern
übertragen. Das Gesetz hat dagegen nicht zum Ausdrucke bringen wollen, daß die
Gemeinden gehalten seien, zur Deckung des Gemeindebedarfs zunächst indirekte Steuern
(66. 13— 19) zu erheben; es läßt aber die Einführung oder Beibehaltung geeigneter,
den lokalen Verhältnissen angepaßter indirekter Steuern zu, und diese wird sich ins-
besondere da empfehlen, wo andernfalls ein übermäßiger Druck durch direkte Steuern
zu befürchten steht.
Gewerbliche Unternehmungen (5§. 3).
Art. 3. 1. Für die Berwaltung gewerblicher Unternehmungen ist der Grund-
satz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die
Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und
Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Dieser Grundsatz schließt nicht aus,
daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im
Aufange des Betriebes, Ueberschüsse nicht erzielt werden, er verlangt aber, daß die
Berwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, min-
destens eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen.
Zu den gewerblichen Unternehmungen im Sinne des Gesetzes gehören im All-
gemeinen alle privatwirthschaftlichen Uuternehmungen, deren Betrieb als solcher auf
die Erzielung von Gewinn gerichtet ist und den Mitgliedern der Gemeinde eine
Nöthigung zu ihrer Benutzung nicht auferlegt. Ganz allgemein pflegt dies beispiels-
weise auf Gasanstalten Anwendung zu finden 1, auf Wasserwerke nur dann, wenn der
Anschluß an dieselben lediglich durch die freie Entschließung der Mitglieder der Ge-
meinden bedingt ist.
2. Eine Ausnahme von der Eingangs erwähnten Regel ist zulässig, sofern die
Unternehmung, wie solches bei Wasserwerken, Markthallen, u. s. w. der Fall zu sein
pflegt, zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches andernfalls nicht
befriedigt wird. Aber auch bei solchen Unternehmungen muß, soweit es sich nicht
um die Befriedigung eines derartigen öffentlichen Interesses handelt, die Erzielung
von angemessenen Erträgen den leitenden Grundsatz der Verwaltung bilden. Das
Entgelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vortheile Einzelner hinter dem nach
wirthschaftlichen Rücksichten für angemessen zu erachtenden Preise zurückbleiben.
3. Die Reinerträge der gewerblichen Unternehmungen, welche für die Zwecke der
Betriebs= und Reservefonds, sowie für die Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
nicht erforderlich sind, müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in
erster Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden verwendet werden.
Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
Allgemeine Bestimmungen (§. 4 Abs. 1, S. 6 Abs. 1 und 2, §. 7).
Art. 4. 1. Gebühren werden entweder als Verglttungen für die Benutzung
der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen —
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen (Gebühren im engeren Sinne) oder als Ver-
gütungen für einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren) erhoben.
2. Die Gebühren beider Arten find im Voraus nach festen Normen und Sätzen
zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen.
Das Gesetz schließt somit ungleichartige Forderungen und Bemessungen im
einzelnen Falle aus, steht dagegen einer verschiedenen Abstufung der Gebührensätze,
insbesondere einer angemessenen Berückfsichtigung unbemittelter Personen nicht entgegen.
3. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Eutrichtung von Gebühren,
der Gebührensätze und der Art und Weise der Erhebung erfolgt zweckmäßig durch
Gebührenordnungen, in welchen zugleich die geeigneten Bestimmungen wegen
Befreiung von den Gebühren oder Ermäßigung der Gebührensätze für unbemittelte
Personen zu treffen sind. «
Die Gebührenordnungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen; die
Gebührentarife sind in den geeigneten Fällen durch dauernden Aushang zur Kenntniß
der Pflichtigen zu briugen.
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!) Vergl. E. O. B. XX. 22.