Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 975
b) auf die Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern.
Gemäß §. 5 werden die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts
zur Erhebung von Chaufsee-, Wegegeldern u. s. w. durch das Gesetz nicht berührt.
In Gleichem bewendet es, was den Betrieb von Kleinbahnen durch Gemeinden
betrifft, lediglich bei den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225).
Fc) auf die Erhebung von Marktstandsgeld, bezüglich deren die Vorschriften
des Gesetzes vom 26. April 1872 unberührt bleiben.
4. Nach §. 8 bedarf die Festsetzung von Gebühren im engeren Sinne in den
Fällen des §. 4 Abs. 3 und 5 der Genehmigung.
Bei den im Abs. 3 bezeichneten Veranstaltungen kann der Vortheil des Einzelnen
gegenüber dem öffentlichen Interesse in solchem Maße zurücktreten, daß es unbillig
erscheinen würde, die Kosten der Veranstaltung oder auch nur einen Theil derselben
durch Gebühren aufzubringen. Auf der anderen Seite kann die vorgesehene Zulassung
einer Ermäßigung oder eines Erlasses der Gebührensätze zu einer Begünstigung Ein-
zelner auf Kosten der Gesammtheit führen. Um die Berücksichtigung dieser Gesichts-
punkte zu sichern, hat das Gesetz für den Fall des Abs. 3 das Erforderniß der Ge-
nehmigung vorgeschrieben (§. 8).
Nicht minder bedarf es der Genehmigung (Abs. 5), wenn in anderen, als den
vom Gesetze vorgesehenen Fällen, eine Abweichung von den im Abs. 2 zum Ausdruck
gebrachten Grundsätzen über die Erhebung von Gebühren und deren Bemessung be-
schlossen wird. Ein solcher Beschluß ist nur dann statthaft, wenn besondere Gründe
für eine Abweichung vorliegen.
5. Nach §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) dürfen die
Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die
Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen Tilgung des Anlagekapitals und
der etwa gezahlten Entschädigungssumme erforderlichen Betrag nicht Übersteigen.
Hierbei darf ein höherer Ziusfuß als 5 Prozent jährlich und ein höherer Tilgungs-
satz als 1 Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen nicht berechnet werden. Die
Tarifsätze sind daher auf einen Betrag, welcher zur Deckung der Unterhaltungs= und
Betriebskosten ausreicht, herabzusetzen, sobald Anlagekapital und Entschädigungssumme
getilgt sind.
§. 11 gestattet dagegen, für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer
solchen Höhe zu erheben, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unter-
haltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlage-
kapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. Der Betrag
von 8 Prozent ermäßigt sich auf 5 Prozent in denjenigen Gemeinden, in welchen
Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen; die Höhe der letzteren ist hierbei
unerheblich. Unter dem Anlagekapttal und der gezahlten Entschädigung find die vollen
zur Anlage bezw. zur Entschädigung verwendeten Mittel in ihrer ursprünglichen Höhe
und ohne Rückficht auf eine etwa erfolgte Tilgung derfelben zu verstehen. Die Tarif-
sätze für die Schlachthausbenutzung bedürfen somit nicht aus dem Grunde einer Er-
mäßigung, weil das Anlagekapital und die etwa gezahlten Entschädigungssummen
inzwischen ganz oder zum Theil getilgt worden sind.
Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren
Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, bängt von ihrer
eigenen Entschließung ab. Sie sind befugt, gemäß dem allgemeinen Grundsatze im
§. 4 Abs. 3 eine Ermäßigung der von dem Gesetze gestatteten Höchstsätze eintreten zu
lassen. Bei den dieserhalb zu fassenden Beschlüssen wird indessen festzuhalten sein, daß
die Bestimmung des Gesetzes geeignet ist, nicht nur den vielfachen Differenzen der
Gemeinden mit dem Schlächtergewerbe wegen der Bemessung der Gebühren für die
Schlachthausbenutzung nach dem bisherigen Rechte ein Ende zu machen, sondern auch
den Gemeinden die Erzielung von Ueberschüssen zu ermöglichen, welche ausreichend
fsind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken,
ohne das Schlächtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten.
6. Wegen der Gebühren für die Untersuchung des in öffentlichen Schlachthäusern
ausgeschlachteten Fleisches hat §. 11 es bei dem bisherigen Rechte bewenden lassen,
wonach die Höhe der Tarifsätze so zu bemessen ist, daß die für die Untersuchung zu
entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Untersuchung nicht übersteigen dürfen. Da-
gegen können die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht-
häusern ausgeschlachteten Fleisches über die Kosten der Untersuchung hinaus in einer