976 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden. Die
Zulassung dieser Erhöhung ermöglicht einen angemessenen Ausgleich zwischen den auf
die Benutzung eines öffentlichen Schlachthauses angewiesenen Schlächtern und den-
jenigen Gewerbetreibenden, für welche bei dem Berkaufe des von auswärts einge-
führten ausgeschlachteten Fleisches der Zwang zu einer solchen Benntzung nicht be-
steht. Mit dieser Angabe der Absicht des Gesetzes find die Boraussetzungen, unter
welchen, und die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren die Vorschrift des Gesetzes zur
Ausführung zu bringen ist. .
Die Nothwendigkeit der Genehmigung von Gemeindebeschlüssen auf Grund des
Abs. 3 des §. 11 ergiebt sich aus §. 131 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August
1883 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Ges. vom 9. März 1881 (G. S.
S. 273).
Berwaltungsgebühren (88 6, 8).
Art. 6. 1. Durch §. 6 des Gesetzes ist den Gemeinden, Amtsbezirken, Aemtern,
und Landbürgermeistereien allgemein das Recht verliehen worden, für die Genehmigung
und Beaufsichtigung von Bauten, für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichti-
gung von Messen und Märkten, sowie von Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Jedoch
ist, wenn Lustbarkeitssteuern erhoben werden, die Erhebung von Gebühren für die Be-
aufsichtigung der Lustbarkeiten ausgeschlossen. Den Amtsbezirken, den Aemtern in
Westfalen und den Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz ist das Recht der Ge-
bührenerhebung in den vorbezeichneten Fällen beigelegt worden, weil diese Verbände
— sofern das Amt oder die Landbürgermeisterei nicht aus einer Gemeinde besteht —
für die polizeiliche Berwaltung zuständig sind, wogegen die Gemeinden für die Kosten
der Polizeiverwaltung aufzukommen haben.
Die Berechtigung der Amtsbezirke u. s. w. zur Gebührenerhebung schließt die
Erhebung von Gebühren seitens der Gemeinden aus. Das Gleiche gilt für diejenigen
Gemeinden, innerhalb deren die Beaufsichtigung der Bauten u. s. w. einer Königlichen
Polizeiverwaltung übertragen ist.
2. Im Uebrigen bewendet es nach dem Gesetze hinsichtlich der Befugniß der
Gemeinden, Verwaltungsgebühren zu erheben, bei den bestehenden Bestimmungen.
Als eine solche Bestimmung kommt für sämmtliche Landestheile die Vorschrift im
Artikel 102 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Ge-
bühren von Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben
werden können; sodann insbesondere für die alten Landestheile die Vorschrift im §. 17
der Sporteltax-Orduung vom 25. April 1825, wonach es wegen der von den Unter-
behörden zu erhebenden Sporteln bis auf Weiteres bei der bestehenden Verfassung
sein Bewenden behalten soll. Diese Verfassung kann auf Berleihungen, besonderen
Privilegien, Sporteltax-Ordnungen u. s. w. oder auch auf dem Herkommen beruhen.
Zahlreiche Sporteln, deren Erhebung ehemals zulässig war, sind jedoch durch die neuere
Gesetzgebung ausdrücklich in Fortfall gekommen oder doch mit den Bestimmungen
derselben unvereinbar. Beispielsweise gehören hierhin die Gebühren für die Aus-
fertigung der Gesindedienstbücher (§. 3 des Ges. vom 21. Febr. 1872, G. S. S. 160),
für polizeiliche Strafverfügungen wegen Uebertretungen (§. 6 des Ges. vom 23. April
1883, G. S. S. 65) 1)7. .
3. Nach der Schlußbestimmung im S. 6 müssen die Gebühren so bemessen
werden, daß deren Aufkommen die Kosten des betreffenden Berwaltungszweiges
nicht übersteigt. .
Bei der Verwaltung soll nicht auf die Erzielung von Ueberschüssen hingewirkt
werden. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Kosten solcher Berwaltungszweige,
welche ausschließlich oder vorzugsweise den Interefsen Einzelner dienen, in den als
Gegenleistung erscheinenden Gebühren ihre Deckung finden. Hierbei bedarf es nicht
eiwa kleinlicher Berechnungen, um die Erzielung geringfügiger Ueberschüsse auszu-
1) Ferner u. a. die Erhebung von Gebühren für Beauffichtigung des Feuer-
versicherungswesens (§ 14 Ges. 8. Mai 1837 und Kab. O. 30. Mai 1841, G. S.
S. 122). Unzulässig sind auch Gebühren für die Mitwirkung der Ortspolizei= und
Gemeindebehörden bei der Prüfung von Schankkonzessionsgesuchen und dergl.
2) In der Provinz Hannover kommt ferner in Betracht das dortige Ges.
17. Juni 1862.