Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

976 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden. Die 
Zulassung dieser Erhöhung ermöglicht einen angemessenen Ausgleich zwischen den auf 
die Benutzung eines öffentlichen Schlachthauses angewiesenen Schlächtern und den- 
jenigen Gewerbetreibenden, für welche bei dem Berkaufe des von auswärts einge- 
führten ausgeschlachteten Fleisches der Zwang zu einer solchen Benntzung nicht be- 
steht. Mit dieser Angabe der Absicht des Gesetzes find die Boraussetzungen, unter 
welchen, und die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren die Vorschrift des Gesetzes zur 
Ausführung zu bringen ist. . 
Die Nothwendigkeit der Genehmigung von Gemeindebeschlüssen auf Grund des 
Abs. 3 des §. 11 ergiebt sich aus §. 131 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 
1883 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Ges. vom 9. März 1881 (G. S. 
S. 273). 
Berwaltungsgebühren (88 6, 8). 
Art. 6. 1. Durch §. 6 des Gesetzes ist den Gemeinden, Amtsbezirken, Aemtern, 
und Landbürgermeistereien allgemein das Recht verliehen worden, für die Genehmigung 
und Beaufsichtigung von Bauten, für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beaufsichti- 
gung von Messen und Märkten, sowie von Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Jedoch 
ist, wenn Lustbarkeitssteuern erhoben werden, die Erhebung von Gebühren für die Be- 
aufsichtigung der Lustbarkeiten ausgeschlossen. Den Amtsbezirken, den Aemtern in 
Westfalen und den Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz ist das Recht der Ge- 
bührenerhebung in den vorbezeichneten Fällen beigelegt worden, weil diese Verbände 
— sofern das Amt oder die Landbürgermeisterei nicht aus einer Gemeinde besteht — 
für die polizeiliche Berwaltung zuständig sind, wogegen die Gemeinden für die Kosten 
der Polizeiverwaltung aufzukommen haben. 
Die Berechtigung der Amtsbezirke u. s. w. zur Gebührenerhebung schließt die 
Erhebung von Gebühren seitens der Gemeinden aus. Das Gleiche gilt für diejenigen 
Gemeinden, innerhalb deren die Beaufsichtigung der Bauten u. s. w. einer Königlichen 
Polizeiverwaltung übertragen ist. 
2. Im Uebrigen bewendet es nach dem Gesetze hinsichtlich der Befugniß der 
Gemeinden, Verwaltungsgebühren zu erheben, bei den bestehenden Bestimmungen. 
Als eine solche Bestimmung kommt für sämmtliche Landestheile die Vorschrift im 
Artikel 102 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Betracht, wonach Ge- 
bühren von Staats= und Kommunalbeamten nur auf Grund des Gesetzes erhoben 
werden können; sodann insbesondere für die alten Landestheile die Vorschrift im §. 17 
der Sporteltax-Orduung vom 25. April 1825, wonach es wegen der von den Unter- 
behörden zu erhebenden Sporteln bis auf Weiteres bei der bestehenden Verfassung 
sein Bewenden behalten soll. Diese Verfassung kann auf Berleihungen, besonderen 
Privilegien, Sporteltax-Ordnungen u. s. w. oder auch auf dem Herkommen beruhen. 
Zahlreiche Sporteln, deren Erhebung ehemals zulässig war, sind jedoch durch die neuere 
Gesetzgebung ausdrücklich in Fortfall gekommen oder doch mit den Bestimmungen 
derselben unvereinbar. Beispielsweise gehören hierhin die Gebühren für die Aus- 
fertigung der Gesindedienstbücher (§. 3 des Ges. vom 21. Febr. 1872, G. S. S. 160), 
für polizeiliche Strafverfügungen wegen Uebertretungen (§. 6 des Ges. vom 23. April 
1883, G. S. S. 65) 1)7. . 
3. Nach der Schlußbestimmung im S. 6 müssen die Gebühren so bemessen 
werden, daß deren Aufkommen die Kosten des betreffenden Berwaltungszweiges 
nicht übersteigt. . 
Bei der Verwaltung soll nicht auf die Erzielung von Ueberschüssen hingewirkt 
werden. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Kosten solcher Berwaltungszweige, 
welche ausschließlich oder vorzugsweise den Interefsen Einzelner dienen, in den als 
Gegenleistung erscheinenden Gebühren ihre Deckung finden. Hierbei bedarf es nicht 
eiwa kleinlicher Berechnungen, um die Erzielung geringfügiger Ueberschüsse auszu- 
1) Ferner u. a. die Erhebung von Gebühren für Beauffichtigung des Feuer- 
versicherungswesens (§ 14 Ges. 8. Mai 1837 und Kab. O. 30. Mai 1841, G. S. 
S. 122). Unzulässig sind auch Gebühren für die Mitwirkung der Ortspolizei= und 
Gemeindebehörden bei der Prüfung von Schankkonzessionsgesuchen und dergl. 
2) In der Provinz Hannover kommt ferner in Betracht das dortige Ges. 
17. Juni 1862.
	        
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