Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 977
schließen oder eine zahlenmäßig genane Uebereinstimmung zwischen dem Kostenbetrage
und dem entsprechenden Gebührenaufkommen zu erzielen. Dagegen würden erhebliche
Abweichungen in der einen oder der anderen Richtung von den Aufsichtsbehörden bei
der ihnen gemäß §. 8 obliegenden Prüfung zu beanstanden sein. Die Gemeinden
haben bei Nachsuchung der Genehmigung die für diese Prüfung erforderlichen Unter-
lagen zu liefern. Sofern derselbe Verwaltungszweig gebührenpflichtige und gebühren-
freie Geschäfte umfaßt, find behufs Bemessung der Gebührensätze die Kosten der Ver-
waltung auf beide Arten von Geschäften im Ganzen zu vertheilen. « "
Auf Verwaltungsgebühren, die gesetzlich eingeführt oder auf Grund der bestehenden
Gesetzgebung von den zuständigen Behörden festgestellt worden find, wie Paßgebühren,
Aichgebühren, Gebühren der Standesämter, Gebühren im Verwaltungszwangsver-
fahren u. s. w., beziehen sich die Vorschriften des Gesetzes nicht.
Beiträge (S§. 9, 10).
Art. 7. 1. — —
Die Erhebung von Gebühren (Art. 5) wie von Beiträgen verfolgt den gemein-
schaftlichen Zweck, diejenigen Personen, denen durch eine Beranstaltung der Gemeinde
besondere Vortheile erwachsen, vor den übrigen Gemeindeangehörigen zu den Kosten
dieser Veranstaltung heranzuziehen. Das Unterscheidende liegt zunächst darin, daß zu
Beiträgen nur Grundeigenthümer und Gewerbetreibende herangezogen werden dürfen.
Sodann können Gebühren nur unter der Voraussetzung einer Benutzung der Ver-
anstaltung, Beiträge dagegen auch ohne solche Benutzung, lediglich auf Grund der
gewährten Vortheile erhoben werden. Gebühren sind ferner, je nachdem die Benutzung
erfolgt, jedesmalig oder fortdauernd zu entrichten, wogegen es sich bei den Bei-
trägen um einen einmaligen Zuschuß handelt, der indessen nicht nothwendig in einem
Betrage geleistet zu werden braucht, sondern je nach dem Beschlusse der Gemeinde
auch in Theil= oder Rentenzahlungen entrichtet werden kann.
2. Ob Beiträge zu erheben sind, hat das Gesetz im Allgemeinen der freien
Entschließung der Gemeinden anheimgestellt. Die Verpflichtung zur Erhebung von
Beiträgen tritt nur dann ein, wenn anderenfalls die Kosten durch Steuer aufzu-
bringen sein würden. Diese Voraussetzung wird fieets vorliegen, sobald in einer
Gemeinde, in welcher es sich um die Erhebung von Beiträgen handelt, überhaupt
Steuern erhoben werden. «
Soll entgegen der gedachten Verpflichtung von der Beitragserhebung Abstand
genommen werden, so bedarf es der Rechtfertigung durch besondere Gründe.
3. In der Regel werden die Gemeinden sich über die Erhebung von Beiträgen
vor der Ausführung einer Veranstaltung schlüssig zu machen haben. Unbedingt noth-
wendig ist dies jedoch nicht. Das Gesetz gestattet die Erhebung von Beiträgen auch
nach Ausführung einer Veranstaltung.
IZun jedem Falle bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung.
Gegen den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die Beschwerde
offen. Im Uebrigen wird wegen des Verfahrens auf die Bestimmungen in §. 9
Abs. 3—5 Bezug genommen. «
Anlangend das Verhältniß des §. 9 zu den 88. 4 und 20, so ergiebt sich schon
aus der Fassung des §. 4 Abs. 2, daß bei einer und derselben Veranstaltung zugleich
die Erhebung von Gebühren und von Beiträgen eintreten kann, wenn durch eine
dieser beiden Borausbelastungen eine volle Ausgleichung der den Pflichtigen aus der
Veranstaltung erwachsenen Vortheile nicht bewirkt wird. Unter den gleichen Voraus-
setzungen ist auch die Erhebung von Gebühren neben einer Mehrbelastung im Sinne
des §. 20 Abs. 2 zulässig. Ausgeschlossen ist dagegen die Verbindung von Beiträgen
mit einer Mehrbelastung im Sinne des §. 20 Abs. 2. Eine solche Verbindung würde
leicht zur Verwirrung und zu einer nicht gewollten Doppelbelastung führen. Der
Umstand, daß der Kreis der nach 8. 20 Verpflichteten sich mit demjenigen der nach
L. 9 Verpflichteten nicht immer deckt, steht dem nicht entgegen. Es ist Sache der
Gemeinden, von Fall zu Fall zu prüfen, welcher der beiden vom Gesetze offen ge-
lassenen Wege der geeiguete ist.
4. Die Beitragsleistung darf sich niemals auf den gesammten Kostenbedarf
einer Veranstaltung erstrecken. Vielmehr ist der dem öffentlichen Interesse entsprechende
Theil des Kostenbedarfs einer Veranstaltung aus den zur Bestreitung der allgemeinen
Illing-Kautz, Handkuch II, 7. Aufl. 62