978 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
Ausgaben bestimmten Einkünften der Gemeinde und nur der hiernach verbleibende
Restbetrag durch Beiträge zu decken.
Die Beiträge sind auf die pflichtigen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden nach
Maßgabe der Vortheile, welche sie von der Veranstaltung genießen, umzulegen.
Sodaun aber wird bei der Feststellung darüber, in welcher Form die Beiträge-
zu leisten sind: ob mittelst Kapitalzahlung oder mittelst Renten, ob die Kapitalzahlung
auf einmal oder mittelst Theilzahlungen erfolgen soll u. s. w., Vorsorge zu treffen.
sein, daß die Auferlegung von Beiträgen für die Betheiligten nicht mit einer finanziellen
Beschwerung verbunden ist, die der Absicht des Gesetzes fernliegen würde.
5. Die Vorschrift im §. 15 des Ges. vom 2. Juli 1875 (G. S. S. 561),
wonach die Kosten der Anlegung und Unterhaltung von Straßen den angrenzenden
Eigenthümern, im Falle der Heranziehung derselben, ausschließlich nach Verhältniß
der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen sind, hat sich in
der Praxis nicht überall bewährt. Dieser Maßstab kann nicht nur wegen der ver-
schiedenen Gestaltung der Bauplatzflächen zu einer unbilligen und ungleichmäßigen
Kostenvertheilung führen, sondern er begünstigt auch die Neigung zu einer der Ge-
sundheit nachtheiligen Ausnutzung der Flächen durch Errichtung von hohen Gebäuden,
von Hofwohnungen u. s. w. Das Kommnnalabgabengesetz hat deshalb gestattet, daß
die im §. 15 a. a. O. vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort an-
gegebenen Maßstabe, insbesondere nach der bebauungsfähigen Fläche bemessen werden
dürfen.
Im Uebrigen sollen gemäß S. 10 die Vorschriften des Ges. vom 2. Juli 1875.
in Kraft bleiben. Das letztere Gesetz betrifft, wie sich aus der Ueberschrift und dem
§. 1 desselben ergiebt, die Anlegung und die Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften. Nach §. 15 dieses Gesetzes kann durch Orts-
statut festgesetzt werden, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen von dem
Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigenthümern die dort des
Näheren bezeichneten baulichen Ausführungen oder Beiträge zu den Kosten derselben
geleiste werden. Handelt es sich somit um die Anlegung oder Veränderung von
traßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften und um die Festsetzung,
der Leistungen, welche die Gemeinde aus diesem Grunde zu fordern berechtigt ist.
so ist der Kreis der Verpflichteten und der Umfang der Berpflichtungen lediglich nach
den Vorschriften des beregten Gesetzes zu bestimmen.
Dritter Titel. Gemeindestenern.
Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
Allgemeine Bestimmuugen (§. 13, Abs. 1, 2, 8§. 17, 18).
Art. 9. 1. Die Gemeinden sind innerhalb der durch die Reichsgesetze (Art. 10)
und durch die Vorschriften im §. 14 gezogenen Grenzen zur Erhebung indirekter
Steuern befugt. Sie sind deshalb auch in der Einführung anderer als der in den
§§s. 14—16 bezeichneten indirekten Steuern rechtlich nicht behindert.
Im Uebrigen sind für die Auswahl der Gegenstände der indirekten Besteuerung
vorzugsweise Rücksichten der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend. Namentlich ist
zu prüfen, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten Besteuerung eignet, und
ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den entstehenden Unkosten und Mühe-
waltungen, mit etwaigen Verkehrserschwerungen und Belästigungen des Publikums
u. s. w. im richtigen Verhältnisse steht. #
2. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach
der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Stenern für mehrere Jahre im Bor-
aus bestimmt wird. Die hierdurch gewährten Vortheile bestehen einerseits in der
Erzielung einer größeren Gleichmäßigkeit des Steueraufkommens, andererseits in der
Bermeidung lästiger und kostspieliger Kontrollen. Dagegen dürfen derartige Verein-
darungen nicht zu einer Schmälerung der Einnahmen der Gemeinden aus den in-
direkten Steuern zum Vortheile der Pflichtigen führen. Die Gemeinden haben bei
Nachsuchung der vorgeschriebenen Genehmigung die hierauf bezüglichen Nachweise
beizubringen.
3. Die bestehenden Vorschristen über die Verwendung des Aufkommens an
indirekten Stenern für bestimmte Zwecke find aufgehoben. Namentlich ist außer