980 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
Branntwein) erhoben worden ist1). Die Einführung neuer und die Erhöhung be-
stehender kommunaler Branntweinstenern ist ausgeschlofsen, weil der für die kommunale
Besteuerung und die Staatssteuer zusammen vorgesehene Maximalsatz der Besteuerung
durch das Reichsgesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni
1887 (R. G. Bl. S. 253 erfüllt ist;
Zc) die Besteuerung des Bieres ist allen Gemeinden mit der Beschränkung
gestattet, daß der Steuersatz 20 Prozent des im Zollvereinigungsvertrage für die
Staatssteuer vereinbarten Maximalsatzes nicht überschreitet; der höchste Satz der kommu-
nalen Bierbesteuerung beträgt hiernach für das in eine Gemeinde eingeführte Bier
65 Pfennige für 1 Hektoliter und für das in einer Gemeinde gebraute Bier 50 Prozent
der nach dem R. Ges. vom 31. Mai 1872 (R. G. Bl. S. 153) zu erhebenden
Brausteuer. Sind in einzelnen Gemeinden schon vor dem Abschlusse des Zollver-
einigungsvertrages und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart höhere Abgaben
vom Bier erhoben worden, so ist die Forterhebung in dem bisherigen Betrage zulässig;
d) soweit die Besteuerung des Weines den Gemeinden gestattet ist, dürfen
die Steuersätze 20 Prozent der im Art. 5 II. §. 22 für die Staatssteuer vereinbarten
Maximalsätze nicht übersteigen; der höchste Steuersatz für Weine beträgt, wenn die
Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines festgesetzt wird, 1,22 Mark und,
wenn die Abgabe mit Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 2,18 Mark
für 1 Hektoliter. Höhere Abgaben können forterhoben werden, wenn sie schon vor
dem Abschluß des Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununnterbrochen bis zur
Gegenwart erhoben worden find?);
e) für alle kommunalen Verbrauchssteuern gilt der allgemeine Grundsatz,
daß die sämmtlichen vereinsländischen Erzeugnisse der betreffenden Art gleichmäßig
besteuert werden müssen. Hiernach sind z. B. Befreiungen des im Bezirke der be-
stenernden Gemeinde gebrauten Bieres 3), des für den Hanshaltungsbedarf geschlachteten
Biehes bezw. des hiervon verwendeten Fleisches, des dort gebackenen Brodes und des
selbst hergestellten Obstweins nicht zulässig.
2. Steuern auf den Berbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln
und Brennstoffen (Brennmaterialien im Sinne des Zollvereinigungsvertrages vom
8. Juli 1867 — pdvgl. Nr. 1) aller Art dürfen nicht nen eingeführt oder in ihren
Sätzen erhöht werden. Als Neueinführung gilt auch die Wiedereinführung einer
Stener, welche in älterer Zeit zwar erhoben, jedoch vor dem Inkraftrreten des Gesetzes
außer Hebung gesetzt worden ist. Dagegen gestattet das Gesetz allgemein, auch in
denjenigen Gemeinden, in welchen früher keine Schlacht= und Mahlsteuer erhoben
wurde, die Einführung, somit auch die Wiedereinführung einer Wildpret= und Ge-
flügelsteuer. Die in dem Erlasse vom 24. April 1848 (G. S. S. 131) für die
Besteuerung des Wildprets bestimmten Sätze können abweichend von den Vorschriften
dieses Erlasses bemessen werden.
3. Die Schlachtsteuer kann in denjenigen Städten der älteren Provinzen, in
welchen sie am 1. April 1895 noch bestehr, nach den Bestimmungen des Ges. vom
25. Mai 1873 (G. S. S. 222) forterhoben werden. Dagegen ist solchen Gemeinden,
in welchen eine Schlachtsteuer ehemals erhoben, aber auf Grund des Ges. vom
25. Mai 1873 in Fortfall gekommen ist, ihre Wiedereinführung nicht gestattet.
Auf die Gemeinden der Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-
Nassan, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., hat das Ges. vom 25. Mai 1873
überhaupt keine Anwendung gefunden.
4. Die Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten
von den Verbrauchssteuern bleibt nach §. 19 bestehen.
Hiernach sind sowohl für die älteren, als für die neuen Landestheile (F. 11 der
Bd. vom 23. Sept. 1867, G. S. S. 1648) die folgenden Bestimmungen zur An-
wendung zu bringen:
a) die durch M. Erl. vom 12. Mai 1837 (v. Kamptz Ann. B. 21 S. 452)
veröffentlichte Allerh. O. vom 23. April 1821, wonach das für das Miiütär bestimmte
1) Vergl. E. O. V. XVII. 187; auch Branntwein zu Heilzwecken kann einer Ver-
brauchsabgabe unterworfen werden, E. O. V. XIX. 87.
2) Vergl. E. O. V. XVII. 187.
2) Mit Ausnahme des gemäß §. 5 Bransteuerges. 31. Mai 1872 (R. G. Bl.
S. 153) reichssteuerfreien Hanstrunkes.