Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 981 
Magazingut von dem behufs der städtischen Gemeindeausgaben nachgelassenen Auf- 
schlage auf die Mahl= und Schlachtsteuer Überall ausgeschlofsen bleiben soll; 
))die Allerh. O. vom 12. August 1824, lant welcher in allen Gornisonen, 
woselbst eigene Speiseanstalten für das Militär bestehen, die Kommunalsteuer für das 
darin konsumirte Fleisch dem Militär zurückvergütet werden soll; 
Jc) die Allerh. O. vom 13. Febr. 1836, gemäß welcher die Kommunal- 
steuer für das von den Truppen unter anderen Verhältnissen, namentlich im Lager 
oder im Kantonnement konsumirte Fleisch gleichfalls zurückzugewähren ist (v. Kamptz 
Ann. B. 8 S. 1200, B. 20 S. 151). 
Zur Erläuterung des bestehenden Rechts dienen die M. Erl. vom 28. Okt. 18241) 
(Ann. B. 8 S. 1201), 7. Febr. 1825 (Ann. B. 9 S. 268)2) und 6. März 1825 
(Ann. B. 9 S. 270)7). 
Besteuerung der Lustbarkeiten (5. 15). 
Art. 11. Bei der Besteuerung der Lustbarkeiten ist bisher, insbesondere auch in 
dem Erl. vom 23. Febr. 1889 (1 I Kn) davon ausgegangen worden, daß 
grundsätzlich nur die öffentlichen Lustbarkeiten zu besteuern seien; daß den öffentlichen 
Lustbarkeiten zwar diejenigen gleichzustellen, welche von Vereinen. oder Gesellschaften 
veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet werden, daß aber andererseits von 
den zu besteuernden öffentlichen Lustbarkeiten diejenigen wiederum auszufcheiden seien, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet. 
Indem 8. 15 den Gemeinden die Besteuerung der Lustbarkeiten gestattet bat, 
ohne Einschränkungen anzugeben, welche bei dieser Bestenerung zu beobachten sind, ist 
es nicht beabsichtigt worden, die Bestenerung jeder Lustbarkeit von unzweifelhaft rein 
häuslichem Charakter zu ermöglichen, oder die Besteuerung derjenigen Lustbarkeiten, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet, ohne Avanahme 
zu empfehlen. 
Mit der Abstandnahme von der bisher, namentlich auch in dem Erlaffe vom 
23. Febr. 1889 festgehaltenen grundsätzlichen Beschränkung der Bestenerung auf öffent- 
liche Lustbarkeiten soll vielmehr einerseits den Umgehungsversuchen wirksamer begegnet, 
andererseits den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, die Bestenerung auf 
solche Lustbarkeiten auszudehnen, welche nach ihrer Zugänglichkeit und ihrem Umfange 
mehr oder minder von derselben Bedeutung wie die öffentlichen Lustbarkeiten sind, 
beispielsweise also die von großen geschlossenen Gefellschaften für ihre. Mitglieder ver- 
anstalteten Lustbarkeiten. 
Die Bestenerung solcher Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres wissenschaftliches 
oder Kunstinteresse obwaltet, erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn zugleich auf 
Seiten des Unternehmers die Absicht einer Gewinnerzielung zum eigenen Bortheil — 
nicht etwa zu Gunsten wohlthätiger oder gemeinnütziger Zwecke — besteht. 
In welchem Umfange hiernach die Gemeinden von einer Besteuerung der Lust- 
barkeiten zweckmäßig Gebrauch zu machen haben, entzieht sich der allgemeinen Rege- 
lung, da hierbei die örtlichen Verhältnisse wesentlich mit in Betracht zu ziehen stud. 
Immerhin sind die Fälle, in welchen eine Besteuerung stattfinden soll, in den 
Stenerordnungen so genan zu bezeichnen, daß bei der Ausführung ein Ueberschreiten 
der Absicht des Gesetzes nicht zu befürchten steht. 
Besteuerung des Haltens von Hunden (§. 16). 
Art. 12. Gemäß §. 16 sind die Gemeinden befugt, das Halten von Hunden 
zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
find aufgehoben worden. 
Die Aufhebung hat nur die gesetzlichen Vorschriften im engeren Sinne, nicht 
auch das bestehende örtliche Recht (Stenerordnungen u. s. w. — vergl. Art 9 Nr. 4) 
1) Hiernach steht die Befreiung zu den in Kasernen und Lazarethen befindlichen 
Speiseeinrichtungen und den in den nicht mit Kasernen versehenen Garnisonen unter 
Aussicht der Militärvorgesetzten bestehenden Speisungsvereinen. 
2) Ueberhaupt den eigenen Militärspeiseanstalten in allen Garnisonen, nicht aber 
den besonders bestehenden Offizierspeiseanstalten. 
3) Befreit sind auch die Speiseanstalten der Militärstrafsektionen. 
 
	        
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