Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 983
nalbezirks-Veränderungen u. s. w.) Natur sein 1). In allen Fällen gilt als noth-
wendige Voraussetzung, daß die Befreiung auf dem einen oder anderen Wege rechts-
gültig begründet worden ist.
2. Nach §. 22 finden Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer
in sich schließen, auf Gewerbe, welche nach der Verkündigung des Gesetzes in
Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung. Diese Vorschrift des Gesetzes ist durch die
Bestimmung im S§. 30 des. Kurhessischen Edikts vom 29. Mai 1833 (Kurheff. G.
S. S. 113) hervorgerufen, wonach die Standesherrn in dem vormaligen Kurfürsten-
thum Hessen zu den Gemeindeumlagen nur als Besitzer von Grundeigenthum inner-
halb des Gemeindebezirks, somit nicht als Gewerbetreibende, beizutragen haben.
8. Die Gemeinden find berechtigt — nicht verpflichtet —, die vorstehend unter
1 und 2 bezeichneten Befreiungen gemäß den näheren Bestimmungen der 88. 21
und 22 abzulösen.
Arten der direkten Gemeindesteuern (§. 23).
Art. 15. Als direkte Gemeindesteuern sind ausschließlich gestattet: Steuern
vom Grundbesfitz und vom Berriebe stehender Gewerbe (Realsteuern) und Steuern
vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer). Beide Arten von Steuern
werden entweder in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern bezw. als
Zuschläge zur staatlichen Einkommenstener, oder auf Grund einer anderweitigen
Veranlagung als besondere Steuern erhoben.
Die Einführung und Abänderung besonderer Steuern kann nur durch Steuer-
ordnungen erfolgen; letztere bedürfen der Hemehmigung. Durch die Ermächtigung
zur Einführung besonderer Realsteuern wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet,
die Steuerformen der Eigenart. ihrer Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen und
namentlich diejenigen Mängel zu beseitigen, welche der Anwendung der staatlich ver-
anlagten Realstenern für die Zwecke der Kommunalbestenerung entgegenstehen. (Art.
17, 20.) Wegen der besonderen Einkommenstener vergl. Art. 29.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Realstenern.
A. Bom Grundbesitz.
Steuerpfticht und Befreiung (F. 24).
Art. 16. 1. Den Steuern vom Grundbefitz sind ohne Unterschied in Beziehung
anf die Person des Eigenthümers alle in der Gemeinde belegenen Grundstücke unter-
worfen, für welche nicht eine Befreiung entweder durch besonderen Rechtstitel (Art. 14)
oder durch eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes selbst begründet ist.
Zur Erläuternug der durch das Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen von der
allgemeinen Steuerpflicht ist Folgendes zu bemerken: ·T« «-
a) Die Bestimmung zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche, welche
nach §. 24c die Voraussetzung für die Stenerbefreiung der Grundstücke und Gebäude
des Staates, der Provinzen u. s. w. bildet, muß eine unmittelbore sein. Grundstücke
und Gebäude, welche nur mittelbar dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche oder
welche zu Erwerbszwecken dienen, namentlich die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen
der Beamten, genießen die Befreiung nicht. Erstreckt sich die Bestimmung zu einem
öffentlichen Dienste oder Gebrauche nur auf einen Theil des Grundstückes oder Ge-
bändes, so kommt Steuerfreiheit nur diesem Theile zu. „„
# b) Die Bestimmangen im §. 24h büliesen sich lediglich äuf Gebäude,
nicht auf Liegenschaften (vergl. §. 241). Die dort aufgeführten Armen--, Waisen- und
öffentlichen Krankenhänfer, Gefängniß., Besserungs-, Bewahr= und diejentgen Wohl-
thätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkein oder sittlicher Gefahr
bezwecken, sind wegen itres gemeinnützigen Zweckes steuerfmi, ohne daß zwischen
unmittelbarer oder mittelbarer Benutzung der Gebäude für die Zwecke der Austalt
unterschieden würde. ..« . -
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Forderung eines Entgelts für die Aufnahme und Verpflegung schließt im Allgemeinen
. 4
) Erwerbende Verjährung als Titel für Abgabefreiheit: E. O. B. XXI. 162.