Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände. 93
9 F§S. 104. Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches
estimmungen enthalten muß:
a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes,
b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Aus-
scheidens aus demselben,
c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes,
4) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse,
e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes,
1) über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung des Statuts,
K) über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des Verbandes.
J Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbetreibende dem
denungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder
er ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind.
Zu Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen
ecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften
zuwiderläuft.
§. 104b. Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Ver-
waltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die Landes-
Centralbehörde;
e) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten
erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1. Kenn die zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen
alten; .
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
de Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der
dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreicheud erscheint, um die Zwecke
Verbandes wirksam zu verfolgen. „ ·
VGegendieVersagungderGenehmigungist,sofernsiedurchemehdhere
erwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
## 8 104c. Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein
hörseichniß derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der
heren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
find Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in derselben
2 dieser Behörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn
* Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer
und Hin dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese
an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Sitz verlegt wird,
eichzeitig zu richten.
Ve §. 1044. Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des
rbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.
sei Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand
Finen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die
mirsammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung
ndestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu:
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen;
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die
Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände
sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung
stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine
Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Haudlungen enthalten.
§. 104e. Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse
enin dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des
andsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten.
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