984 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
den Charakter der Oeffentlichkeit aus. Wenn aber ein Krankenhaus in überwiegendem
Maße für die unentgeltliche Aufnahme Unbemittelter bestimmt ist, so wird ihm durch
die Forderung einer Vergütung gegenüber bemittelten Personen der Charakter der
Oeffentlichkeit nicht benommen. J « -
Dieim§.24hferneraufgefübrtenGrbäudemildetStiftuugenmit-selbständiger
Rechtspersönlichkeit) genießen, falls die Gemeinden nicht etwa gemäß der Schlußbe-
stimmung im §. 24h eine weitere Ausdehnung beschließen, nur insoweit Stuer-
befreiung, als sie für die Zwecke der Stiftung unmittelbar benutzt werden. Es scheiden
somit diejenigen Gebäude aus, deren Ertrag zwar zur Förderung der Zwecke der
Stiftung bestimmt ist, die jedoch dem Stiftungszwecke nicht numittelbar dienen,
sondern beispieleweise zu gewerblichen Zwecken verwandt oder vermiethet werden
u. s. w. Dagegen findet die Befreiung, wenn nur im Uebrigen die VBoraussetzung,
des Gesetzes zutrifft, auf die Gebäude der Stiftung ohne Unterschied der Art ihrer
Benutzung Anwendung; beispielsweise auch auf Oekonomiegebäude.
Jc) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener
und Volksschullehrer sind stenerfrei, soweit ihnen bisher die Befreiung von den Ge-
meindeauflagen zugestanden hat)). Die Ausnahmebestimmung des Gesetzes findet
daher auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen von den bezeichneten Grund-
stücken und Wohnungen zwar keine Realabgaben an die Gemeinde, wohl aber solche
an den Staat zu entrichten waren. · · '"·"«,
.(1)Dieim§.«-3Nr.7deoGebäudefkenkxgesetzcsvom21.«-«Mai1861
(G. S. S. 317) aufgeführten unbewohnten Gebäude, welche zu landwirthschaft-
lichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden, sind zwar im §. 24 des Kommunal-
abgabengesetzes ebensowenig wie im §. 17 der Kr. O. vom 13. Dezbr. 1872 ausdrücklich
als stenpefeet aufgeführ worden. Hier wie dort hat es aber nicht in der Absicht der
Gesetzgebung gelegen, diese Gebäude der Gebäudesteuer zu unterwerfen:).
e) Hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude des Reichs, welche unter den
im Gesetze bezeichneten Ausnahmen nicht aufgeführt worden sind, gilt die Bestimmung
im §. 1 des R. Ges. vom 25. Mai 1873 (R. G. Bl. S. 113), wonach dieselben von
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten in gleicher Weise befreit sind, wie die im
Eigenthum des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenstände.
2. Gemäß der Vorschrift am Schlufse des §s. 24 bleiben die Bestimmungen
der Kab. O. vom 8. Juni 1834 in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden
ausgedehnt, in welchen dieselben Geltung noch nicht habens).
Diie Kab. O. vom 8. Juni 1834 trifft Bestimmung darüber: „ob ein Grund-
stück, welchem wegen seiner Bestimmung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
die Befreiung von den Staatssteuern zusteht, deshalb auch den örtlichen Kommunal=
steuern nicht unterworfen sei“. g
Zu diesem Behufe unterscheidet die Ordre zwischen denjenigen „Provinzen und
Ortschaften, in welchen die Vorschriften des Allgemeiuen Landrechts und des Gemeinen
Rechts verbindliche Kraft haben“, und der Rheinprovinzz ferner zwischen Grundstücken,
die bereits vor Erlaß der Ordre zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken erworben
worden waren, un) solchen, die erst nach Erlaß der Ordre zu diesen Zwecken erworben
werden möchten; endlich zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Na
Inhalt der Ordre haben im Gebiete des Allgemeinen Landrechts und des Gemeinen
Rechts diejenigen Grundstücke, welche bereits bei Erlaß der Ordre erworben waren,
ohne Unterschied zwischen bebauten und unbebauten, gemeindeabgabenfrei — oder
pflichtig zu bleiben, je nachdem sie damals abgabenfrei oder pflichtig waren. Bon
den nach Erlaß der Ordre zu den angegebenen Zwecken erworbenen und deshalb
steuerfrei gewordenen Grundstücken sollen die nicht bebanten mit der Staatssteuerfreiheit
auch die Befreiung von den Gemeindeabgaben erhalten, wogegen von den bebauten
1) Doch unterliegen die Dienstwohnungen der Quartierleistungspflicht, da die
Quartierlast keine Gemeindelast ist, E. O. B. V. 108. -
2) Molkerei= und Meiereigebäude sind steuerfrei, sofern darin ausschließlich oder
der Hauptsache nach die Milch der zugehörigen Besitzung zur Verarbeitung gelangt,
Res. 29. März 1893 (M. 28 E. 3). ·- .. »
MIs) Nes.24.O-ec.1855(M.B1.S.198);E.O.V.x1.58;xv.140i
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