Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

984 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
den Charakter der Oeffentlichkeit aus. Wenn aber ein Krankenhaus in überwiegendem 
Maße für die unentgeltliche Aufnahme Unbemittelter bestimmt ist, so wird ihm durch 
die Forderung einer Vergütung gegenüber bemittelten Personen der Charakter der 
Oeffentlichkeit nicht benommen. J « - 
Dieim§.24hferneraufgefübrtenGrbäudemildetStiftuugenmit-selbständiger 
Rechtspersönlichkeit) genießen, falls die Gemeinden nicht etwa gemäß der Schlußbe- 
stimmung im §. 24h eine weitere Ausdehnung beschließen, nur insoweit Stuer- 
befreiung, als sie für die Zwecke der Stiftung unmittelbar benutzt werden. Es scheiden 
somit diejenigen Gebäude aus, deren Ertrag zwar zur Förderung der Zwecke der 
Stiftung bestimmt ist, die jedoch dem Stiftungszwecke nicht numittelbar dienen, 
sondern beispieleweise zu gewerblichen Zwecken verwandt oder vermiethet werden 
u. s. w. Dagegen findet die Befreiung, wenn nur im Uebrigen die VBoraussetzung, 
des Gesetzes zutrifft, auf die Gebäude der Stiftung ohne Unterschied der Art ihrer 
Benutzung Anwendung; beispielsweise auch auf Oekonomiegebäude. 
Jc) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener 
und Volksschullehrer sind stenerfrei, soweit ihnen bisher die Befreiung von den Ge- 
meindeauflagen zugestanden hat)). Die Ausnahmebestimmung des Gesetzes findet 
daher auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen von den bezeichneten Grund- 
stücken und Wohnungen zwar keine Realabgaben an die Gemeinde, wohl aber solche 
an den Staat zu entrichten waren. · · '"·"«, 
.(1)Dieim§.«-3Nr.7deoGebäudefkenkxgesetzcsvom21.«-«Mai1861 
(G. S. S. 317) aufgeführten unbewohnten Gebäude, welche zu landwirthschaft- 
lichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden, sind zwar im §. 24 des Kommunal- 
abgabengesetzes ebensowenig wie im §. 17 der Kr. O. vom 13. Dezbr. 1872 ausdrücklich 
als stenpefeet aufgeführ worden. Hier wie dort hat es aber nicht in der Absicht der 
Gesetzgebung gelegen, diese Gebäude der Gebäudesteuer zu unterwerfen:). 
e) Hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude des Reichs, welche unter den 
im Gesetze bezeichneten Ausnahmen nicht aufgeführt worden sind, gilt die Bestimmung 
im §. 1 des R. Ges. vom 25. Mai 1873 (R. G. Bl. S. 113), wonach dieselben von 
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten in gleicher Weise befreit sind, wie die im 
Eigenthum des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenstände. 
2. Gemäß der Vorschrift am Schlufse des §s. 24 bleiben die Bestimmungen 
der Kab. O. vom 8. Juni 1834 in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden 
ausgedehnt, in welchen dieselben Geltung noch nicht habens). 
Diie Kab. O. vom 8. Juni 1834 trifft Bestimmung darüber: „ob ein Grund- 
stück, welchem wegen seiner Bestimmung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken 
die Befreiung von den Staatssteuern zusteht, deshalb auch den örtlichen Kommunal= 
steuern nicht unterworfen sei“. g 
Zu diesem Behufe unterscheidet die Ordre zwischen denjenigen „Provinzen und 
Ortschaften, in welchen die Vorschriften des Allgemeiuen Landrechts und des Gemeinen 
Rechts verbindliche Kraft haben“, und der Rheinprovinzz ferner zwischen Grundstücken, 
die bereits vor Erlaß der Ordre zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken erworben 
worden waren, un) solchen, die erst nach Erlaß der Ordre zu diesen Zwecken erworben 
werden möchten; endlich zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Na 
Inhalt der Ordre haben im Gebiete des Allgemeinen Landrechts und des Gemeinen 
Rechts diejenigen Grundstücke, welche bereits bei Erlaß der Ordre erworben waren, 
ohne Unterschied zwischen bebauten und unbebauten, gemeindeabgabenfrei — oder 
pflichtig zu bleiben, je nachdem sie damals abgabenfrei oder pflichtig waren. Bon 
den nach Erlaß der Ordre zu den angegebenen Zwecken erworbenen und deshalb 
steuerfrei gewordenen Grundstücken sollen die nicht bebanten mit der Staatssteuerfreiheit 
auch die Befreiung von den Gemeindeabgaben erhalten, wogegen von den bebauten 
  
1) Doch unterliegen die Dienstwohnungen der Quartierleistungspflicht, da die 
Quartierlast keine Gemeindelast ist, E. O. B. V. 108. - 
2) Molkerei= und Meiereigebäude sind steuerfrei, sofern darin ausschließlich oder 
der Hauptsache nach die Milch der zugehörigen Besitzung zur Verarbeitung gelangt, 
Res. 29. März 1893 (M. 28 E. 3). ·- .. » 
MIs) Nes.24.O-ec.1855(M.B1.S.198);E.O.V.x1.58;xv.140i 
VI. 176. . 1
	        
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