Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 989
zur staatlich veranlagten Grund= und Gebändesteuer Gesagte finnentsprechende An-
wendung.
Betriebssteuer.
Art. 22. 1. Die Veranlagung der Betriebssteuer erfolgt nach Maßgabe der
88. 59 f. des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und des §. 12 des Gesetzes
wegen Anfhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119). Die
Bestimmung im §. 28 des Kommunalabgabengesetzes, wonach Betriebe, bei denen
weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und Betriebskapital
3000 Mark erreicht, von der Gewerbesteuer befreit bleiben, sindet auf die Betriebs-
steuer keine Anwendung. 1
2. Die Gemeinden können die Betriebssteuer entweder in der Form der
§§. 59 ff. a. a. O. bestehen lassen oder durch eine besondere Form ersetzen. In beiden
Fällen müssen sie aber den nach der staatlichen Veranlagung sich ergebenden Betrag
der Betriebssteuer erheben und — insoweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind —
gemäß §. 13 des erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1893 an die Kreise zur Ver-
wendung für Kreiszwecke abführen.
3. Im lAebrigen ist den Gemeinden überlassen, Zuschläge zu der vom Staate
veranlagten Betriebssteuer zu erheben oder die besonderen Betriebssteuern auf einer
Grundlage zu gestalten, welche die Erzielung eines Ueberschusses über den Betrag der
staatlich veranlagten Steuer ermöglicht. Ob die Gemeinden von dieser Befuguniß
zweckmäßig Gebrauch machen, richtet sich im Allgemeinen nach den örtlichen Ver-
hältnissen. Zu berücksichtigen bleibt hierbei, daß eine angemessene Ausbildung der
Betriebssteuer sich vielfach nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus polizeilichen
Rücksichten emoftehlt; das letztere in denjenigen Orten, in welchen eine Herabminderung
der Zahl der Betriebsstellen wünschenswerth ist.
2. Gemeinde-Einkommensteuer.
A. Steuerpflicht und Befreiung.
a) Stenerpflicht.
Art. 23. 1. Nach §. 33 sind der Gemeindeeinkommensteuer unterworfen:
à) diejenigen phyfischen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz
haben, hinfichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen Staats-
gebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht auf Grund ausdrücklicher
Gesetzesbestimmung von der Besteuerung frei zu lassen ist. «
Als Wohnsitz gilt jeder Ort, an welchem Jemand eine Wohnung unter Um-
ständen inne hat, die auf die Absicht:) der dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen. « ·
Die subjektive und objektive Steuerpflicht bestimmt sich — soweit sie nicht reichs-
gesetzlich geregelt ist (vergl. Nr. 2) — ausschließlich nach den Borschrijten des Kommunal-
abgabengesetzes und der daselbst aufrecht erhaltenen älteren Gesetze. Die abweichenden
Borschriften des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 finden ebensowenig An-
wendung, wie die Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119).
b) Diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in der-
selben einen Wohnsitz zu haben, entweder Grundvermögen, Handels= oder gewerb-
liche Anlagen, einschließlich der Bergwerke:) haben, Handel oder Gewerbe oder außer-
halb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), oder als Gesellschafter an dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges. vom 20. April 1892,
91) Bei Handlungsunfähigen oder beschränkt Handlungsunfähigen (Bevormundeten,
Kindern in väterlicher Gewalt) kann eine solche rechtswirksame Absicht nur in Hand-
lungen ihrer gesetzlichen Vertreter gefunden werden. Vergl. E. O. V. II. 185; X. 3;
XIII. 111; XIII: 125 (Ueberschreitung des 3 monatlichen Aufenthalts durch einen
Staatsdiener wegen dienstlichen Auftrages); XV. 51, 59.
2) Bergwerke werden da besessen, wo das verliehene Feld liegt und wo un-
bewegliche, dem Bergwerkseigenthümer gehörige Zubehörstücke vorhanden sind, E. O.
ehebe 9 genth gehörige Zubehörst h si