Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

990 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
R. G. Bl. S. 477) betheiligt find, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der 
Gemeinde zufließenden Einkommens. 
Das Einkommen aus Grundvermögen, Handels= und gewerblichen Anlagen u. s. w. 
deckt sich mit dem in den §§. 13, 14 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 
bezeichneten Einkommen; es begreift daher namentlich auch Einkommen aus Pach- 
tungen und aus dem Besitze oder Betriebe von Privateisenbahnen in sich. 
Jb) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 1), eingetragene 
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht 
(insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden) und juristische Personen hinsichtlich 
des ihnen aus den zu b angegebenen Quellen unmittelbar oder mittelbar (als Ge- 
sellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in der 
Gemeinde zufließenden Einkommens. 
Die Konsumvereine unterliegen — sofern sie nicht etwa als Aktiengesellschaften, 
juristische Personen u. s. w. steuerpflichtig sind — nur dann der Steuerpflicht, wenn 
die Genossenschaft nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 (R. G. Bl. 
S. 55) in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist. Ist die Eintragung 
erfolgt, so gilt jeder Konsumverein mit offenem Laden kraft des Gesetzes und ohne 
Zulassung eines Gegenbeweises als ein solcher, dessen Geschäftsbetrieb über den Kreis 
seiner Mitglieder hinausgeht. Ein offener Laden ist ein Verkaufslokal, in welchem 
die vorhandenen Waarenvorräthe im Kleinverkehr an die erscheinenden Käufer ohne vor- 
herige Bestellung, und ohne daß ein physisches Hinderniß (Verschluß) für den Ein- 
tritt besteht, verabfolgt werden (vergl. Erk. O. V. G. vom 11. April 1893, E. in 
Staatssteuersachen I. 300). 
Die Vorschrift im §. 33 Nr. 3 des Gesetzes ist dem §. 1 Abs. 1 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 27. Juli 1885 (G. S. S. 327) nachgebildet; jedoch soll die 
Gemeindeeinkommensteuer, wenn eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer statt- 
gefunden hat, das hierbei veranlagte Einkommen erfassen, vorbehaltlich der Bestimmung 
im §. 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891. Gemäß der 
letzteren ist der Kommunalbesteuerung der Aktiengesellschaften u. s. w. das ermittelte 
Einkommen ohne den bei der Veranlagung der Staatseinkommensteuer stattfindenden 
Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals u. s. w. zu Grunde zu legen. 
Wenn also eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine 
Berggewerkschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (H. 1 Nr. 4, 5, §. 2 Abs. 2 
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) gemäß den Bestimmungen des 
Kommunalabgabengesetzes in einer Gemeinde steuerpflichtig ist, so muß das bei ihrer 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen der kommnunalen Be- 
steuerung zu Grunde gelegt werden. Jedoch ist diesem Einkommen der bei der staat- 
lichen Veranlagung gemachte Abzug von 3½ Prozent des Aktienkapitals u. s. w. 
wieder zuzurechnen, und zwar zum vollen Betrage, wenn das der kommunalen Be- 
steuerung umerliegende Einkommen sich mit dem staatlich besteuerten Einkommen 
vollständig deckt, andernfalls im Verhältnisse des kommunalsteuerpflichtigen Einkommens 
zum Gesammteinkommen. 
Die Bestimmungen der §§. 47ff. wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung 
bleiben unberührt. 
d) Der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm 
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie 
aus Domänen und Forsten. 
Diese Bestimmung, sowie die im §. 33 Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften 
entsprechen dem bisherigen Rechte. 
2. Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz 
begründen, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Einkommensteuer heran- 
gezo 7 sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten üÜbersteigt 
(§. bs. 4). 
Das Gesetz will lediglich die in dieser Beziehung im §.8 des Freizügigkeitsgesetzes 
vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) den Gemeinden zuerkannte Befugniß 
erneut zum Ausdruck bringen. Die Neuanziehenden der bezeichneten Art sind somit 
der Gemeindeeinkommensteuer nicht ohne Weiteres unterworfen, wie die sonstigen im 
— 
1) Der Präzipual-Gewinnantheil des persönlich haftenden Gesellschafters ist in 
der Wohnsitzgemeinde, nicht der Betriebsgemeinde steuerpflichtig, E. O. V. XXIV. 40.
	        
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