990 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
R. G. Bl. S. 477) betheiligt find, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der
Gemeinde zufließenden Einkommens.
Das Einkommen aus Grundvermögen, Handels= und gewerblichen Anlagen u. s. w.
deckt sich mit dem in den §§. 13, 14 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
bezeichneten Einkommen; es begreift daher namentlich auch Einkommen aus Pach-
tungen und aus dem Besitze oder Betriebe von Privateisenbahnen in sich.
Jb) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 1), eingetragene
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht
(insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden) und juristische Personen hinsichtlich
des ihnen aus den zu b angegebenen Quellen unmittelbar oder mittelbar (als Ge-
sellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in der
Gemeinde zufließenden Einkommens.
Die Konsumvereine unterliegen — sofern sie nicht etwa als Aktiengesellschaften,
juristische Personen u. s. w. steuerpflichtig sind — nur dann der Steuerpflicht, wenn
die Genossenschaft nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 (R. G. Bl.
S. 55) in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist. Ist die Eintragung
erfolgt, so gilt jeder Konsumverein mit offenem Laden kraft des Gesetzes und ohne
Zulassung eines Gegenbeweises als ein solcher, dessen Geschäftsbetrieb über den Kreis
seiner Mitglieder hinausgeht. Ein offener Laden ist ein Verkaufslokal, in welchem
die vorhandenen Waarenvorräthe im Kleinverkehr an die erscheinenden Käufer ohne vor-
herige Bestellung, und ohne daß ein physisches Hinderniß (Verschluß) für den Ein-
tritt besteht, verabfolgt werden (vergl. Erk. O. V. G. vom 11. April 1893, E. in
Staatssteuersachen I. 300).
Die Vorschrift im §. 33 Nr. 3 des Gesetzes ist dem §. 1 Abs. 1 des Kommunal=
abgabengesetzes vom 27. Juli 1885 (G. S. S. 327) nachgebildet; jedoch soll die
Gemeindeeinkommensteuer, wenn eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer statt-
gefunden hat, das hierbei veranlagte Einkommen erfassen, vorbehaltlich der Bestimmung
im §. 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891. Gemäß der
letzteren ist der Kommunalbesteuerung der Aktiengesellschaften u. s. w. das ermittelte
Einkommen ohne den bei der Veranlagung der Staatseinkommensteuer stattfindenden
Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals u. s. w. zu Grunde zu legen.
Wenn also eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine
Berggewerkschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (H. 1 Nr. 4, 5, §. 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) gemäß den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes in einer Gemeinde steuerpflichtig ist, so muß das bei ihrer
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen der kommnunalen Be-
steuerung zu Grunde gelegt werden. Jedoch ist diesem Einkommen der bei der staat-
lichen Veranlagung gemachte Abzug von 3½ Prozent des Aktienkapitals u. s. w.
wieder zuzurechnen, und zwar zum vollen Betrage, wenn das der kommunalen Be-
steuerung umerliegende Einkommen sich mit dem staatlich besteuerten Einkommen
vollständig deckt, andernfalls im Verhältnisse des kommunalsteuerpflichtigen Einkommens
zum Gesammteinkommen.
Die Bestimmungen der §§. 47ff. wegen Vermeidung der Doppelbesteuerung
bleiben unberührt.
d) Der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie
aus Domänen und Forsten.
Diese Bestimmung, sowie die im §. 33 Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften
entsprechen dem bisherigen Rechte.
2. Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz
begründen, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Einkommensteuer heran-
gezo 7 sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten üÜbersteigt
(§. bs. 4).
Das Gesetz will lediglich die in dieser Beziehung im §.8 des Freizügigkeitsgesetzes
vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) den Gemeinden zuerkannte Befugniß
erneut zum Ausdruck bringen. Die Neuanziehenden der bezeichneten Art sind somit
der Gemeindeeinkommensteuer nicht ohne Weiteres unterworfen, wie die sonstigen im
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1) Der Präzipual-Gewinnantheil des persönlich haftenden Gesellschafters ist in
der Wohnsitzgemeinde, nicht der Betriebsgemeinde steuerpflichtig, E. O. V. XXIV. 40.