183
gesetze sind durch die Verfassungsurkunde Art. 42 aufrecht erhalten
(s. unten).
Für die kirchliche Disciplin und Jurisdiction haben
beide Kirchen ihre eigenthümlichen Einrichtungen. Die evangelischen Consistorien
besitzen schon seit der Mitte des vorigen Jahrhundertes nicht meht
ein Cognicionsrecht in bürgerlichen Angelegenheiten 378); ihnen steht nur
die Diseiplin uber die Kirchenbeamten in erster Instanz zu, von welchen
die Berufung an den evangelischen Oberkirchenrath stattfindet 371). Die
Mieglieder der Kirche unterliegen der Disciplin der Presbyterien, resp.
der Gemeindekirchenräthe. Von jenen geht der Recurs an die Kreissynode
oder deren Moderamen *75), von diesen an das Consistorium,
bis die Kreissynoden organisirt sein werden 876).
Die Jurisdiction der evangelischen Consistorialconvente zu Altenkirchen,
Braunfels und Hohensolms 877) sowie die des Consistorlums zu
Greifswalo in verschiedenen gemischten und burgerlichen Angelegenheiten,
hat in Folge der Verordnung vom 2. Januar 1849 aufgehört. Durch
die Bestimmung derselben, „der Aufhebung unterliegt die geistliche
Gerichtsbarkeit in allen weltlichen Angelegenheiten, namentlich auch in
Processen über die civilrechtliche Trennung, Ungiltigkeit oder Nichtigkeit
einer Ehe. Alle solche Angelegenheiten gehören vor die ordentlichen
Gerichte“, sind zugleich die geistlichen Gerichte der rômisch-katholischen
Kirche wesentlich berührt worden. Dieselben besaßen früher in den
einzelnen Provinzen einen verschiedenen Umfang von Rechten, in manchen
nur die Entscheidung in rein geistlichen Angelegenheiten, in anderen
dagegen, namentlich in Schlessen und am ausgedehntesten im Gebiete
von Erfurt, auch freiwillige Gerichtsbarkeit für geistliche und weltliche
Personen und für viele Objecte selbst die streitige 378). Gegenwärtig
bescheänkt sich die geistliche Jurisdiction auf die Disciplin sowohl gegen
—–———- —
Vereine und Gesellschaften, sowie deren Versammlungen (Ministerialblatt für
die innere Verwaltung S. 378).
873) S. Verordnung vom 8. August 1750. Allgemeine Gerichtsordnung
Th. I, Tit. II, S. 128.
874) Vgl. Reseript vom 24. November 1809 (Mathis Bd. X, S. 290.
v. Rabe Bd. X, S. 291). Cabinetsordre vom 12. April 1822 (Gesetzsammlung
S. 103). Cabinetsordre vom 27. April 1830 (Gesetzsammlung S. 81). Ressortreglement
für die evangelische Kirchenverwaltung vom 29. Juni 1850 §S. 1
(Gesetzsammlung S. 344).
875) Kirchenordnung vom 8. März 1835 8. 118 flg. Cabsnetsordre vom
21. Juni 1844.
876) S. Grundzüge einer evangelischen Gemeindeordnung 8. 12.
877) Hertel, über die Rechts= und Gerichtsverfassung der zum Regierungsbezirke
Coblenz gehörigen ostrhetmischen Landestheile, Bd. II, S. 239 flg.
(Coblenz 1830 8.).
878) Vgl. Starke, Betiträge a. a. O. Bd.l, S. 238 flg., 311 flg., 349 flg.
Gitzler, Handbuch des Kirchenrechtes Bd. l, §S. 70 flg.