Full text : Der Preußische Staat.

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gesetze  sind  durch  die  Verfassungsurkunde  Art.  42  aufrecht  erhalten
(s.  unten).

Für  die  kirchliche  Disciplin  und  Jurisdiction  haben
beide  Kirchen  ihre  eigenthümlichen  Einrichtungen.  Die  evangelischen  Consistorien
  besitzen  schon  seit  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhundertes  nicht  meht
ein  Cognicionsrecht  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  378);  ihnen  steht  nur
die  Diseiplin  uber  die  Kirchenbeamten  in  erster  Instanz  zu,  von  welchen
die  Berufung  an  den  evangelischen  Oberkirchenrath  stattfindet  371).  Die
Mieglieder  der  Kirche  unterliegen  der  Disciplin  der  Presbyterien,  resp.
der  Gemeindekirchenräthe.  Von  jenen  geht  der  Recurs  an  die  Kreissynode
  oder  deren  Moderamen  *75),  von  diesen  an  das  Consistorium,
bis  die  Kreissynoden  organisirt  sein  werden  876).

Die  Jurisdiction  der  evangelischen  Consistorialconvente  zu  Altenkirchen,
  Braunfels  und  Hohensolms  877)  sowie  die  des  Consistorlums  zu
Greifswalo  in  verschiedenen  gemischten  und  burgerlichen  Angelegenheiten,
hat  in  Folge  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  aufgehört.  Durch
die  Bestimmung  derselben,  „der  Aufhebung  unterliegt  die  geistliche
Gerichtsbarkeit  in  allen  weltlichen  Angelegenheiten,  namentlich  auch  in
Processen  über  die  civilrechtliche  Trennung,  Ungiltigkeit  oder  Nichtigkeit
einer  Ehe.  Alle  solche  Angelegenheiten  gehören  vor  die  ordentlichen
Gerichte“,  sind  zugleich  die  geistlichen  Gerichte  der  rômisch-katholischen
Kirche  wesentlich  berührt  worden.  Dieselben  besaßen  früher  in  den
einzelnen  Provinzen  einen  verschiedenen  Umfang  von  Rechten,  in  manchen
  nur  die  Entscheidung  in  rein  geistlichen  Angelegenheiten,  in  anderen
dagegen,  namentlich  in  Schlessen  und  am  ausgedehntesten  im  Gebiete
von  Erfurt,  auch  freiwillige  Gerichtsbarkeit  für  geistliche  und  weltliche
Personen  und  für  viele  Objecte  selbst  die  streitige  378).  Gegenwärtig
bescheänkt  sich  die  geistliche  Jurisdiction  auf  die  Disciplin  sowohl  gegen

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Vereine  und  Gesellschaften,  sowie  deren  Versammlungen  (Ministerialblatt  für
die  innere  Verwaltung  S.  378).

873)  S.  Verordnung  vom  8.  August  1750.  Allgemeine  Gerichtsordnung
Th.  I,  Tit.  II,  S.  128.

874)  Vgl.  Reseript  vom  24.  November  1809  (Mathis  Bd.  X,  S.  290.
v.  Rabe  Bd.  X,  S.  291).  Cabinetsordre  vom  12.  April  1822  (Gesetzsammlung
S.  103).  Cabinetsordre  vom  27.  April  1830  (Gesetzsammlung  S.  81).  Ressortreglement
  für  die  evangelische  Kirchenverwaltung  vom  29.  Juni  1850  §S.  1
(Gesetzsammlung  S.  344).

875)  Kirchenordnung  vom  8.  März  1835  8.  118  flg.  Cabsnetsordre  vom
21.  Juni  1844.

876)  S.  Grundzüge  einer  evangelischen  Gemeindeordnung  8.  12.

877)  Hertel,  über  die  Rechts=  und  Gerichtsverfassung  der  zum  Regierungsbezirke
  Coblenz  gehörigen  ostrhetmischen  Landestheile,  Bd.  II,  S.  239  flg.
(Coblenz  1830  8.).

878)  Vgl.  Starke,  Betiträge  a.  a.  O.  Bd.l,  S.  238  flg.,  311  flg.,  349  flg.
Gitzler,  Handbuch  des  Kirchenrechtes  Bd.  l,  §S.  70  flg.