Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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2)  Art.  13  Abs.  1  kommt  in  Wegfall.

3)  Der  Art.  15  mit  der  zu  demselben  gehörigen  Ueberschrift:  „M.  Abgabe  von
liegenschaftlichem  Vermögen  (Tarifnummer  49)“  fällt  aus,  ebenso  in
Art.  5  Abs.  5  und  in  Art.  18  Abs.  1  je  die  Zahl  „49“.

4)  In  Art.  17  kommen  in  Abs.  1  die  Worte:  „und  2,  und  49“,  sowie  der  dritte,
vierte  und  fünfte  Absatz  in  Wegfall.

5)  In  Art.  18  erhält  der  dritte  Absatz  folgende  Fassung:

In  gleicher  Weise  können  die  Mitglieder  des  Vorstands  einer  Aktiengesellschaft,
  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
und  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (Tarifnummer
  32  Ziff.  1)  durch  die  Steuerbehörde  angehalten  werden,  von  Einzahlungen
  auf  das  Grund=  oder  Stammkapitel  Anzeige  zu  machen.

6)  In  Abs.  1  des  Art.  19  fallen  weg  die  Worte:  „Art.  7  Abs.  2  des  Jagdgesetzes
vom  27.  Oktober  1855  (Reg.  Blatt  S.  225)“,

ebenso  die  Worte:  „Art.  5  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1865  über  Minderjährigkeitsdispensation
  (Reg.  Blatt  S.  135)“

ferner  die  Worte:  „Art.  14  Abs.  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch
  vom  13.  August  1865  (Reg.  Blatt  S.  216)"

endlich  die  Worte:  „Art.  35  des  Gesetzes  vom  8.  August  1875  zur  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875,  betreffend  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  (Reg.  Blatt  S.  470)“.

Am  Schluß  wird  folgender  Absatz  angefügt:

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900  fallen  in  Art.  7  des  Jagdgesetzes  vom
27.  Oktober  1855  (Reg.  Blatt  S.  223)  die  Worte  des  ersten  Absatzes:  „je  auf
die  Dauer  eines  Etatsjahrs“  aus  und  erhält  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Für  die  Ausstellung  der  Jagdkarte,  deren  Gültigkeitsdauer  nicht  über  ein
Etatsjahr  hinaus  erstreckt  werden  darf,  ist  eine  nach  den  Sätzen  des  Allgemeinen
Sporteltarifs  zu  bemessende  Sportel  zu  bezahlen.

Art.  II.
In  dem  Sporteltarif  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  199)  treten  folgende  Aenderungen

  ein:

1)  Es  treten  außer  Wirksamkeit  die  Tarifnummern: