Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 54. 1590
vorgenommene Kulturumwandlungen entstcht, ist der Wohnungsinhaber
haftbar.
§ 0. Durch Verwendungen irgend einer Art, welche der Inhaber
zur Erhaltung des vorhandenen Bestandes oder über diesen Bestand hinaus
anf die Wohnung oder die Zugehörden derselben (einschlicsslich des Ge-
lindes) gemacht hat, wird weder dem Staat noch dem Nachsolger in der
Wohnung gegenüber ein Anspruch auf Ersatz oder Schadloshaltung er-
Worben.
Wenn der lnhaber einer Dienstwohnung auf dem als Zugehörde über-
lnssenen Gelünde neue Büume pflanzt oder mit höherer Genchmigung
Sonst dauernde Anlagen Schuafft . B. Rebpflanzungen, Gestränche-
u. dergl.), so gehen dieselben (mit allciniger Ausnahme versetzharer Zier-
Dflanzen, wolche der Inhaber auf seine Kosten entfernen darf) ohne
weiteres in das Eigentum des Staates über.
Im übrigen steht es dem Wohnungsinhaber frei, bei seinem Abzug
die von ihm an der Wohnung oder den Zugehörden über den vorhan-
denen Bestand angebrachten Verbesserungen zu beseitigen, jedoch durch-
aus auf scine Kosten und nur soweit dies unter Wiederherstellung des
früheren oder eines Sonstigen, die ordnungsmässige Benützung von
Wohnung und Zugehörden in keiner Weisc hindernden Zustandes
uhnnlich ist.
5 10. Aus der Staatskasse sind zu bestreiten:
a. die Unterhaltung des Dienstwohngebändes in Dach und Fkach
und die Kosten aller notwendigen Herstellungen, welche nicht
durch gegenwärtige Vorschriften dem Wohnungsinhaber auf-
erlegt sind;
b. die Kosten für das Ausbrennen der Kamine; ferner die Unter-
haltung und geeignetenfalls die Erncuerung der Ofen und Koch-
herde, sofern dieselben auf Kosten der Staatsverwaltung an-
geschafft sind, einschliesslich der festen Vorbleche für Ofen:
jedoch darf die Anschaffung von Kunstherden und Kochöfen auf
Kosten der Verwaltung nur ausnahmsweise und unter besonderen
Verhältnissen genehmigt werden;
c. die Kosten für Neinigung der Brunnen; ebenso jene für Ent-
leerung der Aborte, es sei denn, dass der Wohnungsinhaber den
Inhalt der Abortgruben zur Düngung benützt, in welchem Fall
der Staatskasse keine bezüglichen Kosten aufgerechnet werden
dürken:;:
d. die Kosten gewisser Gemeindeeinrichtungen, wie Strassenrei-
nigung, Abfuhr von IlIaushaltungsabfällen u. dergl., vorausgeselzt.
dass diese Kosten in der Form von Gemeindeumlagen erhoben
werden.
5 11. Auf Dienstwohnungen in andern als ürarischen Gebäuden
finden die Bestimmungen der 8§§ 6 bis 10 gleichfalls Anwendung, soweit.
nicht die Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene
Mietvertrag, hindernd im Wege stehen.
Für die Erfüllung der von der Staatsrerwaltung im IAlietvertrag
übernommenen Verpflichtungen hat der Wohnungsinhaber, kalls nicht bei