400 V. Schulordnung.
2.
Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen.
Verordnung.
(Vom 4. März 1894.)
Die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend.
(Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 82.)
Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Instiz, des
Kultus und Unterrichts wird unter Aufhebung
1. der Ministerialverordnung vom 2. Oktober 1869, betreffend die
Dienstpflichten, die Anstellung und die Verwendung der Volksschul-
lehrer, und
2. der Bekanntmachung des Oberschulrats vom 11. Mai 1869, be-
treffend das Verhalten der Volksschullehrer inbezug auf die Schulzucht,
nachstehende
Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen
erlassen.
Vgl. auch Abschnitt VIII: Das Lehramt an Volksschulen.
§ 1.
Sind an einer Volksschule mehrere Lehrer angestellt, so bestimmt sich
deren Rangfolge lediglich nach Maßgabe ihres Dienstalters — von der ersten
etatmäßigen Anstellung an gerechnet — und zwar ohne Rücksicht auf die
Stelle, welche der einzelne Lehrer unter dem früheren Gesetz über den
Elementarunterricht an der betreffenden Volksschule eingenommen hatte.
Vgl. E.U. G. § 17, Absatz 2.
§ 2.
Die Lehrer werden sich bestreben, in Gemäßheit der Vorschrift in 8 8
des Beamtengesetzes alle Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes den
bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend
gewissenhaft wahrzunehmen und durch ihr Verhalten in und außer dem
Amte der Achtung und des Vertrauens, die ihr Beruf erfordert, sich würdig
zu erweisen. ·
Dabei versieht man sich von ihnen insbesondere einer genauen Be—
achtung: