5. Schulbaulichkeiten. 437
Lehrsäle bevorzugt, sondern auch Gemeinden, welche anders gestaltete Pläne für
Schulbauten vorlegen, deren Umarbeitung empfohlen, sofern nicht im einzelnen Falle
besondere Umstände die Nordlage der Schulzimmer verbieten oder widerraten. Be-
harrt aber eine Gemeindeverwaltung bei dem auf anderer Anschauung beruhenden
Plane, bleibt ihr anheim gegeben, denselben auf ihre Verantwortung hin auszuführen.“
O. Sch. R., 10. August 1893 Nr. 15973.
s 5.
1. Die Gesamtfläche der Lichtöffnungen eines Schulzimmers soll bei
freier Lage des Gebäudes mindestens dem sechsten, wenn der Lichteinfall aber
durch nahestehende Gebäude gehindert ist, dem vierten Teil der Bodenfläche
gleichkommen.
2. Die Beleuchtung soll in der Regel nur von der einen und zwar
— vergleiche § 11 Ziffer 1 Absatz 4 — linken Langseite aus erfolgen.
Daneben können auch an der Breitseite des Lehrzimmers Fenster angelegt
werden, aber nur an der im Rücken der Kinder (vergleiche § 11 Ziffer 1
Absatz 3) liegenden Wand.
Ist nach der besondern Lage des Baues die Beleuchtung von der einen
— linken — Langseite und von hinten nicht genügend, so können aus-
nahmsweise auch in der andern — rechten — Langseite lichte Feuster-
öffnungen, aber erst in einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden, au-
gebracht werden.
3. Die Anbringung von Fenstern an der vorderen Wand ist nicht
gestattet.
Die Verweisung bei Ziffer 2 auf „§ 11 Ziffer 1 Absatz 4"“ ist aus dem Ent-
wurf der Verordnung versehentlich stehen geblieben. Nach der Fassung, in welcher
83 11 zur Verkündung gelangt ist, sollte es heißen: „§ 11 Ziffer 4“.
86.
1. Die Fenster sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, welche
vom Boden aus leicht geöffnet und geschlossen werden können.
Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, je einen Oberflügel um die Horizontal-
axe drehbar einzurichten oder Glasjalousien anzubringen.
2. Zur Erzielung eines günstigen Lichteinfalls sollten die Fenster
viereckige Offnungen mit flachen Abdeckungen (nicht Rund= oder Spitzbogen)
erhalten und so nahe, als es die Konstruktion irgend zuläßt, an die Zimmer-
decke geführt werden.
Die Fensternischen sind durch Abschrägung der Wände nach innen
und Abrundung der Ecken thunlichst zu erweitern.
3. Die Brüstungshöhe der Fenster darf nicht unter 1 m und die
Breite der Fensterpfeiler auf der Hauptlichtseite nicht über 1,2 m betragen.