1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 523.
„Hinsichtlich der für den Religionsunterricht zu bestimmenden Stunden
hat sich die Ortsschulbehörde mit dem Geistlichen ins Benehmen zu setzen
und dessen Anträge thunlichst zu berücksichtigen."“
„Bei Schulen, welche von Kindern verschiedener Bekenntnisse besucht
werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Kinder der verschiedenen-
Konfessionen zu gleicher Zeit ihren Religionsunterricht erhalten, oder dass
die Religionsstunden den Anfang oder den Schluss des halbtägigen Unter-
richts bilden.“
8 14.
Darnach gehört die religiöse Unterweisung der Jugend zu den Auf-
gaben der Kirche und bildet zugleich einen obligatorischen Unterrichts-
gegenstand der Schule. Die Ortsgeistlichen sind als Diener der Kirche und
die Volhsschullehrer kraft ihrer Bestallung zur Erteilung des Religions-
unterrichts verpflichtet.
Sind in einem Kirchspiel mehrere Schulen oder Schulen mit mehr als.
einem Lehrer, so hat der Geistliche von der Gesamtzahl der wöchemtlichen
Religionsstunden mindestens 3 zu übernehmen. Darvon entfallen in der
Legel auf die oberste Klasse 2 Stunden, auf die zweitoberte 1 Stunde.
Ist in einem Kirchspiel nur eine Schule und diese nur mit einem
Lehrer, so hat der Geistliche in der oberen Klasse derselben mindestens
2 Stunden zu geben. Es ist ratsam, dass er auch eine von den 3 Religions-
stunden der untern Klasse übernehme.
In Filialschulen sollte der Geistliche wenigstens 1 Religionsstunde-.
erteilen.
Sind mehrere Geistliche an einem Orte, so haben dieselben das Jlass.
und Verhältnis des von ihnen zu erteilenden Religionsunterrichts mit Zu-
stimmung des Kirchengemeinderats unter sich zu vereinbaren und dazu die
Genechmigung des Oberkirchenrats einzuholeo.
Wenn aus irgend einem Grunde an einer Schule die Erteilung weiterer
über das oben angegebene Mindestmass hinausgehender Religionsstunden
durch den Geistlichen im Interesse der Sache geboten und im Hinblick auf
die übrigen Amtsgeschäfte desselben möglich ist, kann der Oberkirchenrar
die Ubernahme weiterer Religionsstunden durch den Geistlichen anordnen.
(Vergleiche § 93 der Kirchenverfussung.)
Keine Religionsklasse soll dauernd über 65 Schüler zählen. Der
Pfarrer hat als Aliiglied der Ortsschulbehörde dafür einzutreten, dass eine
über jenes Alass hinausgehende Füllung der Religionsklassen vermieden
beziehungsweise beseitigt werde. Nötigenfalls hat er Bericht an das Dekanat
zu erstatten, welches sich dunn mit der zustündigen Kreisschulrisitatur ins
Benchmen setzen wird. Selbtvrerstüändlich können an die Lehrer und die
Schul- und Gemeindebehörden Anforderungen, welche über das in 88 22 und
23 des Elementarunterrichtsgesetzes angegebene NMass hinausgingen, nicht
gestellt werden.
Aber auch bei nicht überfüllten Religionsklassen wird es, besonders
wenn dieselben aus mehreren Schuljahren zusammengesetzt sind, zuweilen
schwer sein, in 3 Wochenstunden die Aufgabe des Unterrichts ganz zu be-
wältigen. Für solche Fälle empfehlen wir in erster Linie die Tiennung der
betreffenden Klasse in 2 Religionsklassen und die Ubernahme der dadurch
weiter nötigen 3 Stunden teils durch den Geistlichen, teils durch den Lehrer,