Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 523. 
„Hinsichtlich der für den Religionsunterricht zu bestimmenden Stunden 
hat sich die Ortsschulbehörde mit dem Geistlichen ins Benehmen zu setzen 
und dessen Anträge thunlichst zu berücksichtigen."“ 
„Bei Schulen, welche von Kindern verschiedener Bekenntnisse besucht 
werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Kinder der verschiedenen- 
Konfessionen zu gleicher Zeit ihren Religionsunterricht erhalten, oder dass 
die Religionsstunden den Anfang oder den Schluss des halbtägigen Unter- 
richts bilden.“ 
8 14. 
Darnach gehört die religiöse Unterweisung der Jugend zu den Auf- 
gaben der Kirche und bildet zugleich einen obligatorischen Unterrichts- 
gegenstand der Schule. Die Ortsgeistlichen sind als Diener der Kirche und 
die Volhsschullehrer kraft ihrer Bestallung zur Erteilung des Religions- 
unterrichts verpflichtet. 
Sind in einem Kirchspiel mehrere Schulen oder Schulen mit mehr als. 
einem Lehrer, so hat der Geistliche von der Gesamtzahl der wöchemtlichen 
Religionsstunden mindestens 3 zu übernehmen. Darvon entfallen in der 
Legel auf die oberste Klasse 2 Stunden, auf die zweitoberte 1 Stunde. 
Ist in einem Kirchspiel nur eine Schule und diese nur mit einem 
Lehrer, so hat der Geistliche in der oberen Klasse derselben mindestens 
2 Stunden zu geben. Es ist ratsam, dass er auch eine von den 3 Religions- 
stunden der untern Klasse übernehme. 
In Filialschulen sollte der Geistliche wenigstens 1 Religionsstunde-. 
erteilen. 
Sind mehrere Geistliche an einem Orte, so haben dieselben das Jlass. 
und Verhältnis des von ihnen zu erteilenden Religionsunterrichts mit Zu- 
stimmung des Kirchengemeinderats unter sich zu vereinbaren und dazu die 
Genechmigung des Oberkirchenrats einzuholeo. 
Wenn aus irgend einem Grunde an einer Schule die Erteilung weiterer 
über das oben angegebene Mindestmass hinausgehender Religionsstunden 
durch den Geistlichen im Interesse der Sache geboten und im Hinblick auf 
die übrigen Amtsgeschäfte desselben möglich ist, kann der Oberkirchenrar 
die Ubernahme weiterer Religionsstunden durch den Geistlichen anordnen. 
(Vergleiche § 93 der Kirchenverfussung.) 
Keine Religionsklasse soll dauernd über 65 Schüler zählen. Der 
Pfarrer hat als Aliiglied der Ortsschulbehörde dafür einzutreten, dass eine 
über jenes Alass hinausgehende Füllung der Religionsklassen vermieden 
beziehungsweise beseitigt werde. Nötigenfalls hat er Bericht an das Dekanat 
zu erstatten, welches sich dunn mit der zustündigen Kreisschulrisitatur ins 
Benchmen setzen wird. Selbtvrerstüändlich können an die Lehrer und die 
Schul- und Gemeindebehörden Anforderungen, welche über das in 88 22 und 
23 des Elementarunterrichtsgesetzes angegebene NMass hinausgingen, nicht 
gestellt werden. 
Aber auch bei nicht überfüllten Religionsklassen wird es, besonders 
wenn dieselben aus mehreren Schuljahren zusammengesetzt sind, zuweilen 
schwer sein, in 3 Wochenstunden die Aufgabe des Unterrichts ganz zu be- 
wältigen. Für solche Fälle empfehlen wir in erster Linie die Tiennung der 
betreffenden Klasse in 2 Religionsklassen und die Ubernahme der dadurch 
weiter nötigen 3 Stunden teils durch den Geistlichen, teils durch den Lehrer,
	        
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