600 VIII. Lehramt an Volksschulen.
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Auf die Dienstprüfung der Lehrerinnen (Verordnung vom
19. Dezember 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend, § 1 Absatz 2
Ziffer 2, § 2, 810) finden die §§ 3, 5, 6, 8—14, 22—.24 der gegenwärtigen
Verordnung mit folgenden Bestimmungen Anwendung:
1. Die Anforderungen in der Musik (§ 14) beschränken sich auf
a. korrektes Absingen einer auf die Wandtafel geschriebenen, der
Kandidatin nicht bekannten Melodie;
b. den Vortrag eines Volks= oder Kirchenliedes auf der Violine
oder in vierstimmigem Satze (womöglich nach einstimmig gesetzter
Vorlage) auf dem Klovier.
2. Bezüglich der Beurteilung ihrer Kenntnuisse in den sogenannten Re-
alien wird die Prüfungskommission der in § 45b des Gesetzes
vom 1. April 1880 ) bestimmten Beschränkung der Verwendbarkeit
der Lehrerinnen gebührend Rechnung tragen, insbesondere wenn
deren sprachliche Ausbildung das in dieser Verordnung bezeichnete
Maß übersteigt.
Karlsruhe, den 28. November 1885.
Großherzogliches Ministerium der Instiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vat. Fr. Schmidt.
b. Tehrerinnen-Brüfung.
Elementarunterrichtsgesetz, 5 18 — S. 1606.
Die Einrichtung der Prüfungen zum Nachweise der Befähigung, entweder nur
an Anstalten mit dem Lehrplan der Volksschulen, oder sowohl an solchen Anstalten,
wie auch an Anstalten mit dem Lehrplan höherer Mädchenschulen als Lehrerin zu
unterrichten, war früher geordnet durch Ministerialverordnung vom 13. März 1876.
Nach dieser Verordnung sollten die Prüfungen für Aspirantinnen des niederen und
für jene des höheren Mädchenschulwesens gemeinsam sein, jedoch für die Aspirantinnen
der letzteren Art zu den auch für jene des Volksschul-Faches geltenden Anforderungen
höhere Anforderungen im Deutschen und in der Geschichte, sodann eine Prüfung in
der französischen und in der englischen Sprache hinzutreten. In der Regel brachte
indessen die große Zahl der zur Prüfung angemeldeten Aspirantiunen es mit sich,
daß eine gemeinsame Prüfung aller Angemeldeten in den Volksschul-Fächern un-
ausführbar wurde und völlig getrennte Prüfungen für beiderlei Arten von
Aspirantinnen abgehalten werden mußten. In jedem Falle aber bildete für die
Aspirantinnen des höheren Mädchenschulwesens die Prüfung — mochte dieselbe
völlig getrennt oder zumteil gemeinsam mit der Prüfung der Aspirantinnen für das
Volksschul-Fach stattfinden — ein zusammengehöriges Ganzes, derart, daß der zum
Nachweise der Befähigung für den Unterricht an Volksschulen und der nur für die
*) Jetzt: § 18 Abs. 2 des E.u. G. vom 13. Mai 1892.