Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. b. Verfahren bei Stellenbesetzung. 655 
schaft als nicht etatmäüssiger Beamter an Volksschulen oder Anstalten. 
der in § 117 des Elementarunterrichtsgesctzes bezeichneten Art. 
III. Die vorstehend dargelegten Grundsütze wären Kkünftighin bei 
Autstellung der Verzeichnisse der um eine erledigte Hauptlehrerstelle 
antgetretenen Bewerber genau zu beachten. Sofern hiebei die Einreichung 
cines Bewerbers nicht nach Massgabe des Zeitpunktes seiner Aufnahme 
unter die. Schulkandidaten bezw. seiner ersten Verwendung erfolgt, 
würe in der Spalte „Bemerkungen“ der Grund der Zurückstellung kurz 
anzugeben, 2z. B. „auf 7. April 1888 seiner damaligen Stelle als Unter- 
lechrer in . wegen Verletzung seiner Dienstpflichten enthoben; wieder 
verwender auf 1 Oktober 18884. Zur Verdeutlichung des oben Gesagten 
machen wir ausdrücklich darauf aufmerlksam, dass in dem eben beispiels- 
weise angeführten Fall an der Dienstzeit des betreffenden Lehrers, wie 
sie sich ohne Berücksichtigung des Ausscheidens berechnen würde, nicht 
mur die vor dem 7. April 1888 zurückliegende Zeit sowie der Zeitraum 
vom 7. April bis 1. Oktober 1888, sondern überdies noch ein Feiteres 
Jahr als Probedienstzeit in Anrechnung zu bringen wäüre. 
IV. Sofern bei einem als Bewerber um eine erledigte Hauptlehrer- 
stelle aufgetretenen Lehrer bei Beachtung der vorstehend erörterten Vor- 
schriften eine Kürzung der nach Massgabe seiner erstmaligen Verwendung 
im öffentlichen Dienste zu berechnenden Dienstzeit einzutreten hat, 
hütte der Kreisschulrat, in dessen. Dienstbezirk der Bewerber augestellt 
oder verwendet ist, bei der Ubersendung der bezüglichen Bewerbung an 
die Kreisschulvisitatur, in deren Dienstbezirk die erledigte Stelle ge- 
legen ist, die für die Berechnung der Dienstzeit massgebenden Thatsachen 
beizufügen. 
V. Etwaige Bewerbungen von Lehrern, welche seit Zurücklegung 
der Probedienstzeit noch keine zwei Jahre in nicht etatmässiger Stellung 
verwendet sind, wären überhaupt nicht weiter zu leiten, sondern den Be- 
freffenden unter Hinweis auf die Vorschriften in den §§ 2 und 3 der 
Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892 zurükzugeben (Beispiel: 
Ein Lehrer ist im Laufe des Jahres 1889 entlassen bezw. seiner Stelle 
enthoben und im Laufe des Jahres 1890 wieder verwendet worden). 
v. Erlaß des Oberschulrats vom 17. Januar 189.4 Nr. 691: 
Wir sind aufgrund nochmaliger eingehender Prüfung der Vorschrift 
in § 41 des Beamtengesetzes zu der Anschauung gelangt, dass das Aus- 
scheiden eines in der Stellung als nicht etatmässiger Beamter verwendeten 
Lehrers aus dem üffentlichen Dienst, auch wenn dieses Ausscheiden infolge 
eines Verschuldens geschicht, nicht unbedingt den Verlust der bis dahin. 
zurückgelegten Dienstzeit nach sich ziehen muss mit der Massgabe, dass 
der betreffende Lehrer nunmehr von neuem ein Probedienstjahr zurück- 
zulegen häütte und vor der etatmässigen Anstellung zwei weitere Jahre 
in der Eigenschaft als nicht etatmässiger Beamter zugebracht haben misste. 
Diesc strengere Auslegung des S§ 41 B.G. sollte unseres Erachtens, insolange 
dieselbe nicht durch eine übereinstimmende Entschliessung sümtlicher 
Ministerien oder in anderer autoritativer Weise festgestellt wäüre, nur auf 
den Fall beschränkt bleiben, dans ein nicht etatmässiger Lehrer aus dem 
öffentlichen Schuldienst wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen 
förmlich entlassen worden ist. — —
	        
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