Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 705 
a) die Behörde jeder politischen Gemeinde, welche bei Nichtbestehen der 
Verpflichtung, um deren Ablösung es sich handelt, oder welche 
hilfsweise für Kosten des Baues oder der Unterhaltung des Schul- 
hauses beziehungsweise der Anschaffung der Gegenstände zum Schul- 
gebrauch aufzukommen hätte 
(5§ 82 und 84 des Gesetzes vom 8. März 1868, den Elementar- 
unterricht betreffend —- jetzt §§ 89 und 91 des E.U. G. vom 
13. Mai 1892); 
die Behörde, welcher die obere Aufsicht über die Verwaltung des 
örtlichen Schulvermögens übertragen ist. 
Jede der unter a. und b. bezeichneten Behörden kann für sich allein, 
von der anderen unabhängig, die Ablösung begehren. 
b) 
  
Die Gemeindebehörde (Gemeinderat, Stadtrat), ist in doppelter Eigenschaft be- 
teiligt, als Vertreter der kraft öffentlichen Rechtes — eventuell oder hilfsweise — 
verpflichteten Gemeinde und als Behörde für die Verwaltung des örtlichen Schul- 
vermögens (§ 10 des Elementarunterrichtsgesetzes), zu welchem die der abzulösenden 
Verpflichtung entsprechende Berechtigung einen Bestandteil bildet. 
Die Regierung hatte sich die Frage vorgelegt, ob nicht das öffentliche Interesse 
die Ablösung der in Frage stehenden Verpflichtungen so entschieden verlange, daß 
diese nicht blos ermöglicht d. h. den Beteiligten freigestellt, sondern gesetzlich geboten 
werden sollte. Es wurden indessen die Interessen der Schulverwaltung für genügend 
gewahrt erachtet durch eine Bestimmung, welche neben der Gemeinde und unabhängig 
von deren Entschließung auch die obere Aufsichtsbehörde für die Verwaltung des 
örtlichen Schulvermögens, d. i. den Oberschulrat, für berechtigt erklärt, die Ablösung 
zu verlangen. 
Einen die Gemeinde auch ohne deren Zustimmung bindenden Ablösungsvertrag 
abzuschließen, ist die Oberschulbehörde nicht berechtigt (6 12 des Gesetzes). Die Fest- 
stellung des Ablösungskapitals kann daher, wenn die Gemeinde einem etwa von der 
Oberschulbehörde verhandelten Ablösungsvertrag ihre Zustimmung versagt, nur im 
Wege des gerichtlichen Verfahrens (§ 13 des Gesetzes) in bindender Weise geschehen. 
§ 3. 
Die Ablösung erfolgt durch Gewährung des nach den unten folgenden 
Bestimmungen zu berechnenden Ablösungskapitals. 
Das Ablösungskapital ist als eine für Zwecke, welche dem Gegenstand 
der abgelösten Verpflichtung entsprechen, gewidmete Ortsstiftung nach Maß- 
gabe der das örtliche Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 
gesondert zu verwalten. 
  
Wäre gegenüber einer Verpflichtung der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art 
die politische Gemeinde, zu deren Vorteil dieselbe gereicht, das berechtigte Vermögens- 
subjekt, so hätte im Falle der Ablösung die Uberweisung des Ablösungskapitals an 
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