Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

42 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
Doch darf der mittelbare Einfluß des Reichstages, der von 
der Regierung Rechenschaft fordern kann, nicht gänzlich über- 
sehen werden, denn die Volksvertretung hat bei der Beratung 
des Etats des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, Mißstände, 
die sich gezeigt haben, aufzudecken und für deren Abhülfe 
Sorge zu tragen. 
II. Kapitel. 
8 6. 
Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 
Der Friedensschluß ist eine der drei Arten, auf die ein Krieg 
beendet werden kann, nämlich: durch tatsächliches Einstellen der 
Feindseligkeiten, durch völlige Unterwerfung des Gegners, durch 
Friedensschluß. Die Beantwortung der Frage, welches Organ 
im Reiche zur Beendigung des Krieges auf eine der beiden ersten 
Arten befugt ist, ist nicht schwierig; es ist der Kaiser kraft seines 
ausschließlichen Rechtes zur Kriegführung auf Grund der ihm 
zur Verfügung stehenden Machtmittel des Reiches gemäß Art. 
53, Abs. 1, 63, Abs. 1 R. V. Denn sowohl das Einstellen der 
Feindseligkeiten, wie auch das völlige Unterwerfen des Fein- 
des 1) sind bloße Aktelu nd unmittelbare Wirkungen der Krieg- 
führung, die ausschließlich dem Kaiser zusteht. Hierzu bedurfte 
es also keiner besonderen Verfassungsbestimmung. 
Dagegen ist die Frage, wer zu der häufigeren Art der Been- 
digung des Krieges, zum Friedensschluß, befugt ist, durch die 
Reichsverfassung selbst geregelt, allerdings, wie wir sogleich sehen 
werden, in keineswegs klarer Form. 
Wie bei dem einseitigen Akte der Kriegserklärung zwei 
wesentliche Erfordernisse, die Kriegbeschließung und die Kriegs- 
erklärung vorhanden sein müssen?), so muß man auch beim 
Friedensschluß, wie bei jedem Staatsvertrag als einer gegen- 
seitigen staatlichen Willensäußerung, auf der Seite eines jeden 
Kontrahenten die Willensbildung als solche und die Willens- 
erklärung unterscheiden. Die Befugnis zur letzteren, die sich 
1) Hierunter sällt auch das völlige Sichunterwersen unter den Feind. 
2)-Vgl. oben Seite 20. 
 
	        
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