Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 67
brochen Darauf ließ Preußen am 7. Juni seine Truppen in Hol-
stein einrücken, worauf die österreichischen Truppen es räumten.
Nunmehr beantragte Oesterreich die Bundesexekution gegen
Preußen; als diese am 14. Juni 1866 vom Vundestage (mit neun
gegen sechs Stimmen) beschlossen wurde, erklärte der preußische
Bundestagsgesandte den Beschluß für bundeswidrig und den
Bund für aufgelöst. Sodann stellte Preußen gleichlautende, aber
verschieden motivierte Ultimata an Sachsen, Hannover und
Hessen-Cassel am 15. Juni desselben Jahres, worin es diese
Staaten aufforderte, neutral zu bleiben und sich im Laufe des
nämlichen Tages hierzu zu erklären. Der sich weigernde Staat —
der Weigerung stände eine verspätete oder ausweichende Ant-
wort gleich — werde als im Kriege mit Preußen betrachtet.
Erst am darauffolgenden Tage, dem 16. Juni rückten die preu-
ßischen Truppen in den drei Ländern ein.
Eine besonders formelle Kriegserklärung gab Frankreich
1870 an Preußen ab. Sie wurde in Form einer Note am 19.
Juli nachmittags 1 Uhr von dem französischen Geschäftsträger
Le Sourd der preußischen Regierung übergeben. Sie enthält
eine Darlegung der Gründe, die Frankreich zum Kriege führ-
ten, und schließt mit den Worten „ en consequence le
gouvernement francais a cru qu’il avait le devoir de pourvoir
sans retard à la défense de sa dignité blessée, de ses intéréts
menacés et décidé a prendre dans ce but toutes les mesures
Ccommandées par la situation qdui lui est créée il se considere
des à présent, Comme en état de guerre avec la Prusse.“
Die Kriege, die von Serbien und Montenegro 1876, sowie
von Rußland und Rumänien 1877-78 gegen die Türkei ge-
führt wurden, wurden gleichfalls durch Ultimata und Mani-
feste, eingeleitet, die keinen Zweifel über die Absichten des
Angreifers ließen. Insbesondere hat die russische Regierung
1877 nicht nur die diplomatischen Beziehungen zur Türkei ab-
gebrochen, sondern ihr zugleich durch den türkischen Gesand-
ten in Petersburg die Mitteilung gemacht, daß der Krieg eröff-
net sei.
Im französisch-japanischen Kriege 1884-85 behauptete die
französische Regierung zunächst, sie befände sich nicht im Kriegs-
zustand, sondern en état de représailles. Tatsächlich aber führte
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