Die ersten Wettinischen Kurfürsten. 57
gebots der Bürgerschaft, Finanzverwaltung, Gericht, Polizei
und die statutarische Ortsgesetzgebung, die in Freiberg schon
um 1300 zu einer förmlichen Kodifikation des Stadtrechts
führte (Stadtbuch). Doch gewann keine einzige Wettinische
Stadt auch nur die Selbständigkeit der Hansastädte.
So waren Verwaltung und Rechtspflege nur in den
Amtern und an den Hofgerichten dem Landesherrn ver-
blieben, sonst waren sie an die Grundherrschaften und die
Städte übergegangen, und auch ein Heer kam nur durch
deren Kontingente auf das fürstliche Aufgebot zusammen.
Je größere Bedeutung das Lehnsverhältnis also noch hatte,
desto mehr lag es im Interesse des Landesherrn, die
Leistungen der Vasallen schriftlich zu fixieren, daher Auf-
zeichnungen wie das Lehnsbuch Friedrichs des Strengen
1349/50. Auch ergriff das landesherrliche Gesetzgebungs-
und Verordnungsrecht zur Förderung der Volkswohlfahrt
über den bloßen Rechts= und Waffenschutz hinaus immer
weitere Kreise des Volkslebens (Landesordnung für Thü-
ringen 1452, für Meißen 1482, Münzordnungen seit 1307)
und suchte das Land für die Rechtsprechung schon nach
außen abzuschließen, wie z. B. Friedrich der Streitbare sich
das kurfürstliche Gerichtsprivileg auf alle seine Erblande
ausdehnen ließ und es 1432 in Meißen, 1446 in Thü-
ringen verboten wurde, Rechtsbelehrungen bei auswärtigen
Gerichten zu suchen.
Wesentlich verschieden war die Entwicklung der Ober-
Lausitz (wie das Land allgemein erst seit dem 15. Jahr-
hundert mit einer mißbräuchlichen Ubertragung des Namens
von der Nieder-Lausitz hieß). Denn da die Herrscherhäuser
hier mehrfach wechselten und kein Landesherr jemals dauernd
im Lande residierte, so blieb die fürstliche Gewalt hier
schwächer; dazu entfremdeten die Hussitenkriege und die
langen Kämpfe gegen Georg von Podjebrad das Land
1452
1482