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96 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates.
herrlichkeit über die Landschaften behauptete, und der Kur-
fürst von Sachsen vertragsmäßig verpflichtet war, ihre Landes-
und Kirchenverfassung unverändert zu lassen; ja auch die
Erbfolgeordnung war insofern verschieden, als nach dem
eventuellen Aussterben des albertinischen Mannsstammes
und der (damaligen) Altenburger Linie (die 1672 endete)
Böhmen das Recht hatte, die Lausitzen gegen Erstattung der
Schuldsumme (72 Tonnen Goldes zu 100 000 fl. rh.) zurück-
zunehmen. So blieben in der Ober-Lausitz die bisherigen
Landesbehörden ebenso bestehen, wie neben der evangelischen
Kirchenverfassung das katholische Domkapitel in Bautzen nach
der Ordnung des Offizials Johann Leisentritt (1560 bis
1587) und die beiden Cistereienserklöster unter der Ober-
aufsicht des böhmischen Ossegg. Die Nieder-Lausitz, an
Umfang stark vermindert durch die tatsächliche Lostrennung
von Kottbus, Beeskow und Storkow (die 1518 an das Bis-
tum Lebus verpfändet, 1555 als eröffnetes Lehen an die
Krone Böhmen fielen, trotzdem aber Pfandbesitz blieben und
so 1559 mit der Säkularisation des Bistums als böhmisches
Lehen an Brandenburg kamen), blieb 1657—1738 ganz
von Kursachsen gesondert und behielt ihre eigentümliche
ständische Verfassung unverändert; nur trat 1666 an die
Stelle des Landvogts die kollegialische Oberamtsregierung
in Lübben, und das ständische Konsistorium wurde 1667
eine landesherrliche Behörde, während die höchste katholische
Autorität im Lande der Abt von Neu-Zelle unter böhmischem
Schutze war.
In diesen starren aristokratisch-förderativen Verhält-
nissen blieben die monarchischen Reformen auf wenige
Zweige beschränkt. Unter Abwehr des kaiserlichen Post-
regals des Hauses Thurn und Taxis (von 1517) wurde
nach der Postordnung von 1661 eine kurfürstliche Post für
Brief= und Personenbeförderung errichtet, 1687 ein Ober-